und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 755 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Stockhausen erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 3—12, 19—24 der ^Fried- hofsordnung der Gemeinde Stockhausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesehen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 außer Kraft.
Gießen, den 30. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Inheiden.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 753 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde 3nheiden vom 24. März 1906 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- g e k o m m e n i st.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 14 erhält folgende Fassung:
Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 3ahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
3n § 22 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 25 fällt weg.
§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.
Artikel 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
3 n h e i d e n, den 27. Mai 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Reih.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnem vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 752 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde 3nheiden erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 3 bis 12, 19 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde 3nheiden zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 24. März 1906 außer Kraft.
Gießen, den 27. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bettenhausen.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Deschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 759 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde; Bettenhausen vom 30. März 1906 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekom- m e n i st.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Untergattung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9- verfahren.
3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 14 erhält folgende Fassung:
Wenn beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab bis zum wiederholten Umlegen verschont werden srll, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
3n § 21 fällt das Wort „Grohh." weg.
§ 24 fällt weg.
§ 25 erhält die Bezeichnung § 24.
Art. 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Bettenhausen, den 27. Mai 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Roth.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 759 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Bettenhausen erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 3—12, 19—23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Dettenhausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.


