Ausgabe 
7.8.1925
 
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Amtsverkündlgungrblatt

für die provinzialdireition Oberhetzen und für dar Kreisamt Lietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

Tlt. 63

7. August

1925

^nbaltS-Ueberstcht: Nachtrag au den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Holzheim. Stockha^en. ^nb^idon^DetleZ^auien und Trais-Ävrlk^- Berichtigung. - Verlegung des Geschäftszimmers der PreiSprulungSstelle. Die Der. Mauna 3ni>uftrid«brcrinncn im fiaatli<6«n Schuldienst. - Selbberdnlgung «°dgen und

9 9 Holzheim. Auflösung von Wassergenossenschasten in Dillingen. Dienstnachrichten.

Nachtrag

zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Holzheim.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnuna Wird auf Beschluß des Gemcinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Dürgcrmeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Tunern Dom 30. 2lv.il 1925 ,n Nr.M.d.I.ll 932 svlgender Aach, trag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Holzheim vom 9. April 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friebhofsordnung wird wie folgt geändert.

3n § 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumaste oder Gestraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar, grabstätlc beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie un terha lt. von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter «zrift ungehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf .l'os^n desjenigen, der der Aufforderung nicht nach gekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung: ,.r ,b

Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplaye. Denk­mäler ufw. liegt demjenigen ob. der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, oua) solche welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fricdhofsaufseher anzuzeigen. ...

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llntcrhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung: _ ,

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde- kaffe zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 der Landgemeindeorbnung durch Beschluß des Gcmemderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhelten liegt dem Gemcinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossauf- seher ob.

3n § 22 fällt das WortGroßh." weg.

tj 25 fällt weg.

L 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Holzheim, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Weh.

P o l izei-Berord nung

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögens st ras en und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnem vom 30. April 1925 ju Olr. M. D. £ II 932 die nachstehende Polizeiverordnung für d,e Gerne,noe Holzheim erlassen.

Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 8 bis 12, 19 bis 24 der Friedhossordnung der Gemeinde Holzheim zuwider, handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strasaeschen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Derössentlichung im Amtsverkündigungsblalt in Krasl.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhossordnung vom 9. April 1906 außer Kraft

Gießen, den 27. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D : lX Brau n.__________

Nachtrag

zur Friedhofsvrdnung für den Friedhof der Gemeinde Stockhausen.

Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnuna wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nncm vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II 755 folgender Rächt rag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Stock­hausen vom 1. April 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhossordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort ..Großh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gest räucher oder in anderer Weile die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Ausforderung nicht nach­gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der BegräbniSpläye. Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesches oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen­grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines GrabeS beauftragt ist, hat die« dem Friedhossausseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltung-Pflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 versahren.

3n § 13 fällt das Wort ..Großh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab auf die Dauer weiterer 30 3ahre von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Demeindekasse zu ent­richten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136. 18, der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderat- be­stimmt.

§ 16 erhält solgende Fassung:

Die Verwaltung der FriedhofSangelegenheiten liegt dem ®c- meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei aus dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem FriedhosSaus- seher ob.

3n § 22 fällt das Wort .Großh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Stockhausen, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

3 ochim.

Polizei-Bcrordnung

Aus Grund des Artikels 64 deS Gesetze- betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reich-Verordnung über DermögenSstrasen