Ausgabe 
7.7.1925
 
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AmtrverlündigungMatt

für die provinziaidirektion Gberheffen und für bas Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

Nr. 54 7. Juli 1925

Inhalts Uebersicht: Doranschlag dec Kreiskasse des Kreises Gießen für 1925. Ordentliche Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen. Kriegergräberfürsorge. Verkehr mit Giften und Arzneimitteln. - Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Albach, Obbornhofen Dellersheimlund Langsdorf. - Azetylen-Derordnung. - Aufhebung der Straßensperre Langsdorf -Lich und SteinbergGrüningen. Turnunterricht. - Statistik der körperlich Behinderten. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Gemäß Art. 40 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnung wird der von dem Kreistag unterm 29. v. Mts. festgestellts Doranschlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rech­nungsjahr 1925 hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 1. 3uli 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dc. H e ß.

Voranschlag

der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1925.

Einnahme für 1925

Bezeichnung

Ausgabe für 1925

1. Abteilung.

Für den Betrieb.

1. Rechnungsrest........

3. Kriegsleistungen.......

5. Beihilfen an Veteranen ....

12 500

6. Allgemeine Verwaltung ....

126 065

154 072

7. Kreisstrahen.

270 000

300

8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst

2 925

5 000

9. Gesundheitspolizeiliche Zwecke . .

7 000

2 764

10. Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr

22 894

169 572

11 Soziale Fürsorge.......

12. Oeffentlicher Arbeitsnachweis für

362 025

54 500

das nördliche Oberhessen ....

-

13. Kapitalzinsen........

14. Reu aufzunehmende und zurück-

-

zuzahlende Kapitalien.....

15. Auszuleihende Kapitalien....

5 000

16. Uneinbringliche Posten u. Rachläsfe

300

18. Reservefonds........

57 499

173 000

19. Anteil an Reichssteuern ....

397 000

-

20. Kreisumlagen........

6 000

914 208

......Summe......

914 208

-

2. Abteilung.

Für das Vermögen:

4 214

-

21. Kapitalien und Erneuerungssonds

4 214

-

Abschluß.

914 208

1. Abteilung.........

914 208

4 214

-

2. Abteilung.........

4214

-

918 422

1 -

......Summe......

918 422

-

Bekanntmachung.

Betr.: Ordentliche Sitzung des Kreistags des Kreises Giehen.

Gemäß Art. 39 Abs. I V. wird zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht, daß der Kreistag in seiner Sitzung am 29. v. Mts. folgender Beschlüsse gefaßt hat:

1. Die Abschlüsse der Rechnungen der Kreislasse für 1922 und 1923 werden vorbehältlich der Prüfung durch die Oberrech­nungskammer genehmigt.

2. Der Doranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kreis­kasse für das Rj. 1925 wird genehmigt.

3. Der Tätigkeitsbericht der Bezicksfürsorgestelle für das Rj. 1924 wird gutgeheißen.

4. Die Satzung für das Jugendamt des Kreises Gießen wird genehmigt.

5. Die Errichtung einer Stelle eines Geschäftsführers für das Jugendamt des Kreises Giehen wird genehmigt.

6. Die Schlußabrechnung des Getreidekommunalverbands wird genehmigt und der Leitung des Kommunalverbandes Ent­lastung erteilt. Die Ueberschüsse sind im Interesse der Volksernährung (für Wohlfahrtspflege) zu verwenden. Die Beschlußfassung wird dem Kreisausschuh übertragen.

Gießen, den 3. Juli 1925.

Der Vorsitzende des Kreistags des Kreises Gießen.

G r a ef.

Betr.: Kriegergräberfürsorge für 1925.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unsere Verfügung vom 2. Juni 1925 (Amtsverlünd,- gungsblatt Ar. 45 vom 5. Juni 1925) noch nicht erledigt ist, erinnern wir an deren Erledigung.

Gießen, den 2. Juli 1925.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Braun.

Betr.: Den Verkehr mit Giften und Arzneimitteln außerhalb der Apotheken, und dessen Beaufsichtigung.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Gemäß § 36 216). VII der Reichsgewerbeordnung in Verbin­dung mit § 1 der hessischen Verordnung vom 20. März 1905, be­treffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und dessen Beaufsichtigung, hat jeder, der den Verkauf von Arznei­mitteln außerhalb einer Apotheke, soweit deren Verkauf freigegeben ist, betreiben will, der zuständigen Ortspolizeibehörde bei Eröff­nung des Betriebes hiervon unter Beifügung eines Lageplanes über die vorhandenen Verkaufs-, Vorrats- und Arbeitsräume Anzeige zu erstatten.

Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß sie verpflichtet sind, diese Anzeige in jedem Einzelfalle sowohl an das Kreisgesundheitsamt als auch an uns alsbald weiter zu geben. Bei Weiterleitung der Anzeige an uns kann von der Beifügung eines Lageplans abgesehen wer­den. Dagegen muß die Anzeige in jedem Falle den Tag der De- triebseröffnung, insbesondere der Aufstellung des Drogenschrankes sowie den Tag der Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde ent­halten. Außerdem ist im Bericht anzugeben, welchen Geschäfts­betrieb derjenige betreibt, welcher den Handel mit Giften usw. angezeigt hat.

Das Vorstehende gilt in gleichem Maße, wenn der 3nhaber des Betriebes wechselt.

Soweit den Ortspolizeibehörden die Einstellung eines Der- kaufsbetriebes bekannt wird, ist gleichfalls sowohl dem Kreis­gesundheitsamt als auch uns Anzeige zu erstatten. Die Anzeige soll nach Möglichkeit den Tag der 'Betriebseinstellung enthalten.

Wir machen noch darauf aufmerksam, daß der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Vertrieb von Arzneimitteln im großen sowie zum Verkauf von Giften bei uns einzureichen ist.

Gießen, den 3. 3uli 1925.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Albach.

Da die Maul- und Klauenseuche in Albach nicht weiter um sich gegriffen hat, wird unsere Bekanntmachung vom 26. Mai 1925 (AmtsVerkündigungsblatt Ar. 43 vom 29. Mai 1925) wie folgt geändert:

1. Das Gehöft des Bürgermeisters bildet nur noch ein Sperrgebiet.

2. Der übrige Teil der Gemeinde und der Gemarkung Albach bildet ein Deobachtungsgebiet.

3. Gemeinde Steinbach und Gemarkung Hos-Albach werden aus dem seitherigen Beobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 4. 3uli 1925.

___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen.

3n Obbornhofen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Obbornhofen.

Unfere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

-Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

Gießen, den 4. 3uli 1925.

Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Braun.