Ausgabe 
7.4.1925
 
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Bescheinigung des Arbeitgebers und der Behörde auszu­weisen hat.

Indem wir Sie hiervon in Kenntnis setzen, empfehlen wir Ihnen, die Bescheinigung mir in den Fällen zu erteilen, in denen die vorangegebenen tarifarischen Voraussetzungen für die Er­langung der Fahrtvergünstigung tatsächlich vorliegen, um miß­bräuchlicher Inanspruchnahme schon von vornherein vorzubeugen.

Gießen, den 1. April 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Bekanntmachung

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Die Viehhändler Ihrer Gemeinde find darauf aufmerksam zu machen, daß bei Ausübung ihres Gewerbes der Besitz des Erlaubnisscheines der Landeszulassungsstelle nicht genügt, son­dern daß außerdem die Viehhändler, welche das Geschäft als stehendes Gewerbe an dem Ort ihres Wohnsitzes betreiben, in Ausübung des Geschäfts aber auch bei auswärtigen Käufern, insbesondere Landwirten, Bestellungen aufsuchen und dann, wenn sie einen Kaufliebhaber gefunden haben, das Vieh nach auswärts verbringen und zum Verkaufe anbieten, für diesen Teil des Gewerbebetriebes als Wandergewerbetreibende im Sinne des Gesetzes anzusehen sind und im Besitze eines Wandergewerbe­scheins sein muffen.

Gießen, den 6. April 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Betr.: Bildung der Kreiskommission bei dem Kreisjugendamt Gießen.

Gemäß § 2 der Kreissahung für das Jugendamt des Kreises Gießen (Amtsverkündigungsblatt Ar. 26 vom 31. März l. Is.) fordern wir die im Kreise Gießen wirkenden freien Vereinigungen der Iugendwohlfahrt und der Jugendbewegung auf, uns inner­halb einer Frist von einem Monat Vorschläge über die von dem Kreisausschuß des Kreises Gießen zu ernennenden Mitglieder des Jugendamts schriftlich einzureichen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Mindestens drei der vorgeschlagenen Mitglieder müssen Frauen sein. Die Wahlmitglieder müssen zu den Gemeindeämtern wählbar sein.

Es werden nur solche Vorschläge berücksichtigt, die von den Spihenorganisationen der einzelnen Vereinigungen vor­gelegt werden. In den Vorschlägen ist die Angabe der im Kreise Gießen ausschließlich der Stadt Gießen wohnhaften Mit­glieder der Einzelorganisationen anzugeben.

Auf Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes, die Ausführung des Reichs- gesehes für Iugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 betreffend, vom 1Z. Juli 1924 wird hingewiesen (Regierungsblatt Seite 290).

Gießen, den 6. April 1925.

Kreisamt Gießen (Kreisjugendamt).

I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Lustbarkeiten in der Karwoche.

Auf Grund der Verfügung Hessischen Ministeriums des Innern vom 10. März 1924 zu Rr. M. d. I. 7792 haben am Palm-

dem 5. April 1925, und am Karfreitag, dem 10 April

Etliche Lustbarkeiten jeder Art (z. B auch ernste ^.ufftiyrungen im Theater, Vorführungen in Lichtspielhäusern, Fuhballwettspiele usw.) zu unterbleiben.

An den übrigen Tagen der Karwoche einschließlich des Oster- I fonntagg (12. April 1925) sind theatralische Aufführungen und Konzerte aller Art, einschließlich der Begleitmusik bei Lichtspielen, |

zulässig, wenn sie ernsten, belehrenden Inhalts und der Be­deutung und Weihe dieser Tage angepaht find. Oeffentlichg Tanzlustbarkeiten werden für diese Tage grundsätzlich nicht ge­nehmigt.

Die für die Karwoche vorgesehenen Programme sind dem jrolizeiamte zwecks Prüfung sofort in doppelter Ausfertigung einzureichen.

_________________Polizei amt Gießen. Düchler.

Bekanntmachung.

Betr.: Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage der Gemeinde Beuern.

Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde totro nach Anhörung des Bürgermeisters daselbst und Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern verordnet wie folgt:

I. § 5 der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindevieh- Wage vom 1. April 1891 wird aufgehoben.

tritt folgende Bestimmung:

Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Ar- geseht^ öu erlassenden Gebührentarifs fest-

II. § 6 der erwähnten Satzung wird geändert wie folgQ Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die verfallenen Wiegegebuhren an den Wiegemeister zu bezahlen.

III. Vorstehende Abänderungen treten mit dem Tage der Ver­öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Beuern, den 30. März 1925.

Hess. Bürgermeisterei Beuern.

I. V.: Arnold.

Gebührentarif.

Gemäß Artikel 187 LGO. wird mit Zustimmung des Hess. Mlmsteriums des Innern folgender Tarif festgesetzt'

1. für jedes Stück Großvieh, als Ochsen, Kühe,

Rinder und dergleichen, von einem Stück ' 25 Pf

2. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber,

Ziegen usw., von einem Stück 20 Pf

Beuern, den 30. März 1925.

Hess. Bürgermeisterei Beuern.

_________________I. V.: Arnold.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Gebühren für die Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Reinhardshain.

Gemäß Artikel 187 der LGO. und § 5 des Statuts, betr die Benutzung der Zentesimalviehwage der Gemeinde Reinhards- vom 3. Juni 1893, in der Reufassung vom 27. November 1922, werden auf Grund Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Reinhardshain mit Zustimmung Hess. Ministeriums des Innern folgende Gebühren für die Benutzung der Gemeinde tneywage in Reinhardshain festgesetzt:

Für ein Stück Großvieh, als Ochsen, Kühe und

2rinder, sowie für ein Schwein 15 Pf.

Oicksfremde haben die doppelte Höhe vorstehender Gebühr zu zahlen. v

Reinhardshain, den 6. April 1925.

Hess. Bürgermeisterei Reinhardshain.

________________Graulich_________________

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

ßuötoig Opper II. wurde zum Bürgermeister der Ge­meinde Ettingshausen gewählt und in sein Amt eingewiesen.

In R ü l f e n r o d (Kreis 2llsfeld) ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

Druä- bei Brühlfchrn Uoiv<rfität».B»ch. imb Stetabrafterti 9L