Ausgabe 
7.4.1925
 
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AmtrverMdigungsblaU

für die provinzialdireMon Gberheffen und für dar Kreisamt Liehen.

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28 7. April 1925

ZnbaltS-Uebersicht: Aufruf und Einziehung von Rentenbankfcheinen und Reichsbanknoten. Kreistagswahlen. Wasserleitung in Sich - Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. - Taubensperrzeit. - Dlutlausvertilgung. - Arbeiterwochenkarten Diehhandels- erlaubnis. Kreisjugendamt Gießen. - Lustbarkeiten in der Karwoche. - Gebührentarif der Gemeinde Beuern und Aemhardshain. -

Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

über den Aufruf und die Einziehung der Rentenbankscheine zu 50 Rentenmark mit dem Ausfertigungsdatum I.Rovember 1923.

Mit Genehmigung der Reichsregierung rufen wir hierdurch gemäß tz 21 der Durchführungsbestimmungen vom 31. Jan. 1925 zum Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbanr- scheinen (RGBl. II 6. 29)

die Rentenbankscheine zu 50 Rentenmark

mit dem Ausfertigungsdatum 1. November 1923 zur Einziehung auf. w

Die aufgerufenen Scheine können bei den offentlic^n walten noch bis 31. Mai 1925 in Zahlung gegeben, bei den Kassen der Reichsbank aber bis 30. September 1925 gegen andere Renten­bankscheine oder gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden. .. . .

Mit Ablauf des 30. September 1925 werden die aufgerufenen Rentenbankscheine kraftlos, und es erlischt damit auch Die Um­tausch- und Einlösungspflicht der deutschen Rentenmark.

Berlin, den 20. Mürz 1925.

Deutsche Rentenbank.

Kistler. Lipp.

Aufruf und Einziehung von Reichsbanknoten.

Gemäh § 3 des Dankgesetzes vom 30. August 1924 erläßt das Reichsbankdirektorium am 5. März eine Bekanntmachung über den Aufruf und Die Einziehung der Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. Oktober 1924 liegt.

Der Aufruf umfaßt sämtliche auf .MarI" lautenden Reichs­banknoten, da die vom 11. Oktober 1924 datierten, auf Grund des Bankgefehes vom 30. August 1924 ausgegebenen Reichs- banknoten aufReichsmark" lauten. Gemäß § 1 der Ersten Beiordnung zur Durchführung des Münzgesehes vom 10. Oktober 1924 bleiben die aufzurufenden Roten bis zum Ablauf von 3 Monateii nach ihrem Aufruf durch das Reichsbankdirektorium gesetzliches Zahlungsmittel in der Weise, Daß eine Billion Mark einer Reichsmark gleichgesetzt wird. Mit dem Ablauf des 5. Juni 1925 verlieren die aufgerufenen Roten ihre Eigenschaft als gesetz­liches Zahlungsmittel. Die Besitzer derselben können sie noch bis zum 5. Juli 1925 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder in dem gemäß § 3 Abs. 3 des Bankgefehes vor­geschriebenen Berhältnis, wonach eine Billion Mark bisheriger Ausgabe durch eine Reichsmark zu ersehen ist, gegen gesetzliche Zahlungsmittel umtauschen. Mit Ablauf des 5. Juli 1925 werden die Roten kraftlos, und die Einlösungspflicht der Reichsbank ist erloschen. Eine Rachfrist kann nicht gewährt werden. Es liegt somit im Interesse eines jeden Roteninhabers, die aufgerufenen Roten möglichst bald der zuständigen Reichsbankanstalt zu­zuführen.

Da das lleinste für den Umtaufcß zur Verfügung stehende Zahlungsmittel ein Reichspfennig ist, so können Roten in Ab­schnitten unter 10 Milliarden Mark nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Betrage eingereicht werden.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist das Wertverhält­nis zwischen den alten auf Mark lautenden Roten und den neuen auf Reichsmark lautenden Roten gesetzlich festgelegt. An­träge, die eine Einlösung der alten Roten zu einem höheren Beträge zum Ziele haben, sind somit zwecklos und können keiner­lei Berücksichtigung finden. Sie werden von allen Dienststellen der Reichsbank unbeantwortet bleiben.

An die sämtlichen unterstellen Kassen.

Auf vorstehenden Artikel weisen wir Sie ausdrücklich hin.

Gießen, den 2. April 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Heß. ___

Bekanntmachung.

Betr.: Wahlen zum Kreistag.

Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 2. d. Mts festgestellt, daß, nachdem Bürgermeister Völker die Wahl als Kreistagsmitglied nicht angenommen hat, Bürgermeister Kreiling zu Heuchelheim in Den Kreistag Des Kreises Gießen berufen ist

Das Protokoll über die Sitzung Der Kreiswahlkommission vom 2. D. Mts. liegt vom 8. bis einschl. 10. D. Mts. auf Der

Registratur des Kreisamts Gießen während der Amlsftunden offen.

Gegen die Feststellung und gegen die hierdurch bestimmte Berufung können innerhalb der Offenlegungsfrist bei Meldung des Ausschlusses von den Stimmberechtigten Einwendungen bei dem Kreiswahlkommissar schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll erhoben werden.

Gießen, den 3. April 1925.

Der Kreiswahlkommissar. Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Erweiterung der Wasserleitung und Kanalisation Der S t a Dt Lich

Die Sperrung Der Kreisstraße Lich Garbenteich ist aufgehoben.

Gießen, Den 3. April 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Or. H e ß.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf.

In dem Gehöft der Konrad Köhler Wwe. zu LangsDorf ist Die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Das Seuchengehöst wird als Sperrbezirk und der Rest des Dorfes Langsdorf und die Gemarkung Langsdorf als Deobach- tungsgebiet erklärt.

Untere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäß Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

Gießen, den 4. April 1925.

Kreisamt Gießen. I.V.: Or. Braun.

Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Absatz 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesehes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemeinde­rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen.

Gießen, den 4. April 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun

Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen Der Blutlaus, vom 19. Rovember 1904.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen darauf auftnerksam, daß der Rundgang der Kom­missionen gemäß § 3 Der obenerwähnten Polizei Verordnung nun­mehr alsbald stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit und Porto wollen wir weiterhin versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß § 10 absehen und haben das Vertrauen, Daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätig­keit gewissenhaft ausüben.

Gießen, den 4. April 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.

Betr.: Arbeiterwochenkarten.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Rach Mitteilung der Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. wird mit Gültigkeit von Der ersten nach Dem 1. April 1925 beginnenDen Woche (14. Woche) neben Der Wochenkarte für jeDermann künftig Teilmonatskarte genannt eine befonDere im Preise nicht erhöhte Arbeiterwochenkarte eingesuhrt, Die nur für ausschließlich mit mechanischen oDer Handarbeiten beschäftigte Personen beftimmt ist, nur zwischen Wohn- und Arbeitsort gilt und nur gegen Vorlage einer Arbeitsbescheinigung nach besonderem Vordruck ausgegeben wird, in der sich der Inhaber über sein Arbeitsverhältnis und seinen Wohiwrt durch