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meist dunkler Herkunft und werden immer zu teuer bezahlt,' den geldlichen und züchterischen Schaden haben in erster Linie die Landwirte, aber auch die Allgemeinheit zu tragen. Die Zucht gehört in die Hände des Züchters und nicht in die des Händlers.
Gießen, den 15. Oktober 1925.
Kreis amt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1925/26 an den Landwirtschaftlichen Schulen bei den Hess. Landwirt- schaftSämtern.
Unter Hinweis auf die im Amtsverkündigungsblatt Ar. 85 vom 30. Oktober 1925 veröffentlichte Bekanntmachung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 15. Oktober 1925 bringen wir hiermit nochmals zur allgemeinen Kenntnis, daß der Unterricht an den Landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg
Montag, den 9. Aovember l. 3s., beginnt, und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9 U h r vormittags. 1
Anmeldungen sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in
Lich bei Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich, Grünberg bei Direktor Trautmann, Landwirt - schaftsomt Grünberg,
Butzbach bei Direktor Dr. Schad, Butzbach.
Genannte Herren sind auch zur weiteren Auskunft jederzeit gerne bereit. Lich Fernruf Ar. 3 9, Grünberg Fernruf Ar. 7 0.
Die Höhe des Schulgeldes steht zur Zeit noch nicht fest; sie wird den Schülern demnächst bekanntgegeben werden.
Gießen, den 4. Aovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen hiermit auf vorstehende Bekanntmachungen und empfehlen 3hnen, nochmals diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer, den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhnen zum Schuleintritt hinzuwirken.
Gießen, den 4. Aovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. B: Dr. Drau n.
Betr.: Beerdigung und Leichentransport bei sogenannten tragischen Fällen und bei Verbrechen.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ist in letzter Zeit verschiedentlich vorgekommen, daß bei gerichtlichen Leichenbesichtigungen ein Todeszeugnis nicht' ausgestellt wurde, weil entweder ein Arzt nicht zugezogen war oder weil die Ortspolizeibehörde der Ansicht war, daß ein Todeszeugnis nicht nötig sei, da von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter eine nach § 157 Pos. 2 der Strafprozehordnung ausgefertigte „schriftliche Genehmigung der Beerdigung" vorlag. Aus dem letzteren Grunde ist auch in einem Falle unterlassen worden, die vorschriftsmäßige Genehmigung zum Transport der Leiche bei dem Kreisamt einzuholen.
Wir sehen uns deshalb veranlaßt, darauf hinzuweifen, daß keine Beerdigung ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen darf. Diese Genehmigung darf erst dann erteilt werden, wenn der Ortspolizeibehörde ein von einem Arzt oder verpflichteten Leichenbeschauer vorschriftsmäßig ausgestelltes Zeugnis über das erfolgte Ableben der betreffenden Person (Todeszeugnis) übergeben worden ist. Das Todeszeugnis ist auch in den Fällen einzuholen, wo die Gerichtsbehörde bereits bestätigt hat, daß ihrerseits der Beerdigung nichts entgegenstehe.
Ebensowenig ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, einen Leichentransport zu gestatten, ohne daß die vorgeschriebene Ge
nehmigung durch das Kreisamt erteilt worden ist, auch wenn von der Gerichtsbehörde die „schriftliche Genehmigung der Beerdigung" vorlag.
Wir empfehlen 3hnen strenge Befolgung der bestehenden Vorschriften. >
GieLen, den 2. Aovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.___________
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Beltershain; hier: Kostenausschlag.
3n der Zeit vom 6. bis einschließlich 12. Aovember 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Beltershain der Kostenausschlag über 2 Mark pro Morgen zu erheben in 2 Raten, am 15. Aovember 1925 und 1. Februar 1926, nebst dem dazu gehörigen Kommissionsbeschluß vom 13. Oktober 1925
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Beltershain schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Lauterbach, den 28. Oktober 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungs-Assessor.
Bekanulmachnug.
D e t r.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: Kostenausschlag.
3n der Zeit vom 6. Aovember bis einschließlich 12. Aovember 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Stangenrod
der Kommissions-Beschluß vom 9. Oktober 1925 nebst dem dazu gefertigten Kostenausschlag über 2 Mark pro Aormal- morgen zu erheben in 2 Zielen, am 15. Aovember 1925 und 1. 3anuar 1926,
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Stangenrod schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Lauterbach, den 27. Oktober 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Ohly, Regierungsassessor.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Aonnenro'th, Kreis Gießen; hier: Einladung gemäß Artikel 25.
Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Artikel 25 des Feldbereinigungsgesetzes am Donnerstag, dem 12. Aovember 1 92 5, vormittags 111/2 Uhr, im Rathaussaale zu Aonnenroth statt- sindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.
Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbererni- gungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke, oder, abgesehen von den in Artikel 28 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
3n dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich
Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Lauterbach den 21. Oktober 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsassessor.


