Ausgabe 
5.6.1925
 
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haltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Strasten und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. (Siehe Protokoll vom 9. Juni 1922 und 8. März 1924.)

§ 2. '

Unterbrechung der Wasserlieferung.

Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, dast das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe ge­liefert werde.

§ 3.

Beschränkung des Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten ist, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusehen und darüber zu wachen, dast diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben.

§ 4.

Berechtigung zum Wasserbezug für G a r t e n - begiestung und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.

Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Lritungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten ist, hat die Gemeinde das Recht, das Gartenbegiehen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu ver­bieten und die Leitungen abzuskellen, bis wieder genügend Wasser vorhanden ist.

§ 5.

Wasser bezug z u gewerblichen Zwecken.

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange ein- zuschränlen oder zu verbieten, bis wieder genügende Wasser­mengen zur Verfügung stehen.

§ 6. Anmeldung.

Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der hessischen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der hierüber genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Be­stimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.

Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Übereinkommen still­schweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattfindenden dreimonat­lichen Kündigung aufgelöst werden.

Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Übereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten. Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Ver­pflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.

§ 7.

Zuleitung.

Die Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften wird durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers aus­geführt: die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleibt jedoch Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privat- besih gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen: hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde, übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgerineisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden kann.

§ 8.

Lage und Material der Zuleitungen.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasser­leitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden:

Alle Teile der Leitung, die austerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 m tief

liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtritts- gruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden nur gusteiserne Muffenröhren von 40 mm an aufwärts zugelassen. Bleiröhren werden ausgeschlossen.

Gusteisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte ^einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben:

bei 40 mm Lichtweite 10,1 kg und 8 mm Wandstärke

50

12,1

8

,. 60

15,2

8V2

le

80

19,9

9

11

100

I

24,4

9

»»

Schmiedeiserne Röhren für innere Hausleitungen müssen min­destens folgende Gewichte und Wandstärken haben:

10 mm Lichtweite 0,8

kg und 2.4 mm Wandstärke

13

1,25

» » 2.7 »

20

1.8

» » 3 >,

25

2,5

» » 3.4

32

3,6

» » 3.5 >,

33

4.5

» » 3,7 >>

45

5,3

» » 4 »

50

5,7

» » 4,5

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebs­druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent­sprechend stärkere Röhren genommen werden.

§ 9.

Gebäudeleitungen.

Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, dast sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt.

Zur Wasserentnahme sollen ausschliehlich Riederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel unter dem Ramenschweres Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses »soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fun­dament ein Durchgangsventilhahn angebracht sein. Austerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden Tann. Der Ent­leerungshahn must sich in der Rähe und in demselben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vor­geschrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durchgangsventil­hahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sog. Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Rormalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasser­fachmänner) einzubauen. Der Einbau dieser Pahstücke kann auch vorgeschrieben werden.

Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofräumen und zu Spring­brunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Ent­leerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampf­kesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.

Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vor­handen sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügende geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte zu deren Hinterbringung angelegt werden.

Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung ge­schützt und so aufgestellt sein, dast den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch über­wiesen wird, oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe­pressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmo­sphären, zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilsskräfte sind von dem Unternehmer, der die Haus­einrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung ge­schieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehen­den Kosten dem Hauseigentümer zu Last.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann.

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar.

§ 10.

Benutzung und Unterhaltung der Gebäude­leitungen.

Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen, ist alsbald und unverzüglich durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.