Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt cder unentgeltlich. Verboten ist ferner jede Verschwendung des Wassers sowie dessen nutzloses Lausenlassen. Verboten ist weiter jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.
Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Rächt sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.
§ 11.
Feuerhähne.
Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Hebungen der Feuerwehr, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Zeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Veim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme derjenigen zur Speisung der Dampfkessel, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.
Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde.
§ 12. Wasserzins. I. Berechnung.
Der Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission festgesetzt.
Dem Gemeinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen einzuführen. Macht der Gemeinderat von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins auf Grund der Angaben des Wassermessers nach dem vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet.
Die Festsetzung des Wasserzinses bedarf der Genehmigung des Kreisamtes Gießen.
II. Erhebung.
Heber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Hnter- haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach den Bestimmungen über die Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als 1/4 Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straste oder im Häufe abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen: die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.
§ 13.
Vorkehrungen bei Wassermangel.
Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Gebrauch dienen, zu schliehen und zu plombieren, oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen Anordnungen must unbedingt Folge geleistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.
§ 14.
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Rein haltens des Wassers und der Leitung.
Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung dient oder zweckmähig erscheint, sowie darüber zu wachen, dah alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, dah die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.
Sie hat auch streng darauf zu achten, dah der Rohrmeister die Einsteigräume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bei denjenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült.
§ 15.
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers.
Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnehinhalt dadurch möglichst zu erneuern, dah der größere Teil des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausstuß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung bafür zu sorgen, dah die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht im genügenden Mähe
durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.
§ 16.
Pflichten einzelner Wasserabnehmer.
Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen.
§ 17. -
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2 bis 20 Goldmark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall die Gemeindeverwaltung sestsetzt und die zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Die Vertragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben.
Rach zweimaliger Strafe kann die Gemeinde die Zuwiderhandelnden von dem Wasserbezug durch Abtrennen der Leitung ausschliehen.
§ 18.
Zutritt zu den Leitungen.
Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.
§ 19.
Beschwerde.
Beim Widersprach der Beteiligten gegen Anordnungen Der Vollzugsorgane beschlieht der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Rotfrist von 4 Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
§ 20.
Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, ernannt. Beide unterstehen der Disziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.
§ 21.
Vorstehende Ortssahung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Geilshausen, den 8. März 1924.
Hessische Bürgermeisterei Geilshausen.
Wagner.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Burkhardsfelden.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 1.11 1987 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Burkhardsfelden vom 21. Rovember 1906 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert
§ 2 erhält folgende Fassung:
Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt.
Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist Der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung! Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- grabftätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde Derjenige, der d i e schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Hnterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der aus Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab


