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für die provinzialdireition Oberhessen und für dar Kreisamt Gießen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
Nr. 45 __________________5. Juni__1925
Inhalts-Aebersicht: Festsetzung der Junimiete. - Gebühren der Schornsteinfeger. Siras,eniperre Langsdorf - Sich. Kriegergräber-
fürsorge. — Dienstnachrichten. - Orlssahung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Geilshausen. - Friedhofsordnung mit entsprechender Polizciverordnung der Gemeinde Durkhardsselden.
Detr.: Festsetzung der Junimiete nach dem Reichsmietengescy. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehende Bekanntmachung empfehlen wir unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen. den 2. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
Nach Anhörung von Jnteresscntenvcrtretungen und Sachverständigen wird aus Grund des Artikels 9 der Hessischen Aus- sührungsvcrordnung zum Neichsmietengeseh in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276) und der § 27. 23 der Dritten Stcucrnotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. S. 74) für die Berechnung der Miete für den Monat Juni 1925 folgendes bestimmt:
Der für den Monat Mai 1925 festgesetzte Mielsatz von 30 v. H. der Friedensmiete bleibt auch für den Monat Juni 1925 bestehen.
Darmstadt, den 23. Mai 1925.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Raab.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betr. Bom 26. Mai 1925.
Auf Grund des § 43 der Schornsteinsegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinrcinigung mit Wirkung vom 1. Juni 1 925 wie folgt neu geregelt:
I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von ft e i g b a r e n . sogenannten deutschen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen......... 35 R.-Pf.
2 Stockwerke „ ......... 40
3 „ .......... 45
4 „ ......... 50
usw. für jedes weitere Stockwerk ..... 5
2. Für die Reinigung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen ......... 25 R.-Pf.
2 Stockwerke ......... 30
3 „ ,, ......... 35
4 „ „ ... ..... 40
5 „ „ ......... 45
6 „ „ ......... 50
usw. für jedes weitere Stockwerk...... 5
3. Für das Reinigen eines Schvrnsteinaussahes
bis zu 2 Meter Höhe . ...... 12
über 2 Meter Höhe ..........20
4. Für das einmalige Reinigen eines engen, russischen, in daS Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-. Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotellüchen-, Gast Wirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- öder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 30 R.-Pf.
5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zcntralheizungsschornsteinen oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise sreistehen. für jeden laufenden Meter 13 R.-Pf. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampfkesfclseuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs.
6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach tj 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.
7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten.
L. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während Uebcrstunden oder an Sonn- und Feiertagen find außer
den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornstcinreinigung usw zu entrichten. Als Nachtstunden und llcbcrftunben gellen die im Lohntarif fest- gelegten Zeiten.
9. Für daS Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 20 R.-Pf. für den Schornstein verlangen.
II. Für die Vornahme der Schornfteinreinigungen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornstcinfcgermeisters ist ein Zuschlag aus die nach obigen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten.
III. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Umsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist daher nicht statthast.
Darmstadt, den 26. Mai 1925,
Hessisches Ministerium des Innern.
______________________I. V : Dr. Reitz.______________________
Bekanntmachung.
Betr.: Walzarbciten LangSdors Lich.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisst,aße Langsdorf-Lich zwischen Lich und Birklarcr Absahrt von Montag, den 3. Juni bis aus weiteres für den Durchgangsverkehr gefper r 1. Die Sperre zwischen Birklarer Abfahrt und Langsdorf wird am gleichen Lage wieder aufgehoben.
Der Verkehr wird über Muschenhcim bzw. Nieder-Dessingen geleitet.
Gießen, den 4. Juni 1925
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, H e ß.
Betr.: Kricgergräberfürsorge für 1925.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach einer Mitteilung des Direktors des Zentralnachweis amte für Kriegerverluste und Kriegergräber sind bei erwähntem Anne hu den Freistaat Hessen insgesamt <‘2?i Kriegerleichen angemcldet. während nach den bei dem Ministerium befindlichen Unterlagen sich die Zahl nur auf 5620 beläuft. Zwecks Aufklärung des Unterschieds empfehlen wir Ihnen, uns umgehend eine genaue Zusammenstellung aller in Ihren Gemeinden bestatteten Kricgerleichen getrennt nach deutschen und fremden Kriegern- nach dem Stand vom 1. April 1925 zu übersenden Gleichzeitig ist dabei zu vermerken, wieviel Gräber von den Gemeinden bzw. von privater Seite gepslegt werden und wieviel Gräber beim Zentralnachweisamt angemeldet sind. Das die Gräber-von Angehörigen der Besatzungstruppen anbetrifft, fo fallen diese nicht unter das Reichsgesetz und sind daher in die Nachweisung nicht auszunehmen. Weiter sehen wir einem Bericht über den Zustand der Gräber' entgegen, insbesondere auch inwieweit noch Wünsche in bezug auf die Instandsetzung bhu. Instandhaltung geltend gemacht werden. In letzterer Beziehung verweisen wir aus die seinerzeit erlassenen Richtlinien.
Gießen, den 2. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.
Ticttstnnchrichtcn des Mrcionintco.
In der Gemeinde Nieder-Mörlen und auf dem Löwenhof bei Ockstadt ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
In Garbenheim ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgeftellt worden.
Betr.: Gcmeindewasscrleitung Geilshausen.
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über den Bezug von Wasser auS dem Wasserwerk der Gemeinde Geilshausen.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1924 zu Nr. M. d. 1.21 234 das Nachstehende angeordnet:
§ 1.
Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebrauch.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gcmeiirde Geilshausen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Geilshausen gestattet werden, der sich den in dieser Satzung ent-


