Ausgabe 
30.6.1922
 
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AmtZverkimdiguligrblatt

für die provinzialdireition Gberhessen und für dar Kreisamt Eietzen.

_______________ ®r^gmt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 76

30. Juni

1922

pSÄ- SöcfiÖ?Ufür ^^"chbezüge. - Verordnung über die Behandlung von Fundsachen. - Einkommen,

gleifeg - CBiebf^cßen - Mgoslamscher Staatsangehöriger. - Herstellung eines Ueberholungs.

y 1 wiey,eua)en. Walzardetten. - Sperre des Leihgesterner Wegs. - Werkunterricht. - Fortbildungsschule im Sommer- ______halbiahre. - D.enstnachrichten. - Feldbereinigung Klein-Linden und Lumda

Detr.: Heimschaffung jugoslavischer Staatsangehöriger

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, unsere Verfügung vom 7 ds Mts (Amtsverkündigungsblatt Ar. 70), soweit nvch nicht geschahen zu erledigen. Frist 8 Tage.

Gieße n. den 22. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Be t r.: Feslsehung des Wertes der Sachbezüge (§ 160 der Reichs- Versicherungs-Ordnung.)

Aushebung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1921, Amtsverkündigungsblatt Ar. 186, wird ^hiermit auf Grund des 8 160 ADO. und § 2 des Angestellten-Dersicherungsgesehes öcr Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. Juli 1922 an, wie folgt festgesetzt:

Volle Lageskost für männliche und weibliche. Per­sonen ......... 25-Mk

Jahreskofl mit Wohnung, Brand und Licht für männliche und weibliche Personen 8000 Mk

Ferner auf das Jahr berechnet:

a) Einzelzimmer........ 250 Mk

b) Familienwvhnung (2 Zimmer mit Zubehör) 500 MH c) Heizung: für Einzelpersonen . . . 300 Mk

für eine Familie.....' . 600 Qlit.'

a) Beleuchtung: für Einzelpersonen .... 90 Mk.

für eine Familie.....' 180 MH

. A?Oert. ranbcrer Sachbezüge wird von Fall zu Fall fefl- gfW. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen «zollen bleiben Vorbehalten.

Gießen, den 27. Juni 1922.

Kieisamt Gießen (Derficherungsamt). I. B. Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Vetr.: Aenderung der Verordnung über die Behandlung von Fundsachen.

Wir machen auf die in Ar. 12 des Aegierungsblattes er­schienene Verordnung zur Ergänzung der Verordnung, die Be­handlung von Fundsachen betreffend, vom 9. August 1899 auf­merksam. Während die Verordnung vom 9. August 1899 in ihrer ursprünglichen Fassung bestimmt daß die Herausgabe des Fund- gegenständes an den Empfangsberechtigten nur gegen Ersatz der von der verwahrenden Polizeibehörde gemachten Aufwendungen zu erfolgen hat, sieht die Ergänzungsverordnung vor daß die Polizeibehörde an Stelle dieser Auswendungen Entrichtung einer Gebühr verlangen kann. Die Polizeibehörde kann jedoch, auch wie früher, Erstattung der Aufwendungen verlangen. Ob sie die Gebühr oder die Erstattung der Aufwendungen verlangt ist in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt. Regelmäßig wird'sie Erstattung der von ihr gemachten Aufwendungen verlangen wenn sie höher sind als die Gebühr.

Für die staatlichen Polizeibehörden sind die Gebühren durch das Ministerium des Innern festgesetzt.

In den Gemeinden, in denen die Ortspolizei durch den Bürgermeister gehandhabt wird, kann eine entsprechende Rege­lung durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung oder des Gemeinderats gemäß Artikel 193, 194 StO. bzw 186' 187 LGO eingefühi t werden. Di- , Gebührenfestsrhung darf hierbei die für di- staatlichen Polizeibehörden bestimmten Sätze sticht über­schreiten.

Sollte eine Gemeinde hiernach eine entsprechend- Regelung beabsichtigen, so sehen wir einem begründeten Antrag entgegen

Gießen, den 19. Juni 1922.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 16. ds.

zu Ar. M. d. I. 15 791 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesehten Beträge äbsch.läglich auf die diesen für 1 922' zukommenden Einkommensteueranteile zu überweisen. Den Rechnern ist ent­sprechende Einnahme-Anweisung ju erteilen

Gießen, den 23. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. H e ß.

25 720, Holzheim 5100, Hungen 13 540, Inheiden 1180 Kesselbach 1120, Klein-Linden 8880, Langd 1320, Lang-Göns 6240 Langs­dorf 1580, Lauter 880, Leihgestern 5740, Sich 11240, Lindenstruth 800, Lollar 15 740, Londorf 2780, Lumda 960, Mainzlar 2960, Münster 1260, Mufchenheim 2000, Rieder-Bessingen 800, Aonnen- roth 400, Obbornhofen 2920, Ober-Bessingen 740, Ober-Hörgern 3140, Odenhausen 560, Oppenrod 440, Queckborn 1940 Raberts­hausen 740, Reinhardshain 720, Reiskirchen 1360, Rodheim a. d. Horloff 760, Rödgen 1800, Röthges 380, Rüddingshausen 980 Ruttershausen 980, Saasen 2300, Stangenrod 840 Staufenberg 340, Steinbach 2480, Steinheim 1200, Stockhausen' 2040 Trais- Horlvfs 2140, Treis a. d. Lumda 1880, Trohe 640, Utphe 2000 Villingen 600, Watzenborn-Steinberg 10 920, Weickartshain 1720 Weitershain 1680, Wieseck 10 700, Winnerod 340 Mark

Bekanntmachung.

Vet r.: Festsetzung von Höchstpreisen für'Brennstoffe

Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 und der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes über Höchstpreise vom 23. März 1916 sowie der Ausfuhrungsbekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 7. August 1914, werden nach Anhörung der Provinzial-Preis- prüfungsstelle, für den Landkreis Gießen die folgenden Höchst­preise festgesetzt:

per Zentner Mk. per Zentner Mk. per Zentner Mk. per Zentner Mk.

per Zentner Mk. 114, Juni 1922 in Kraft; sie

93 91,50 82, 102,

Per Zentner Mk. 113, Per Zentner Mk. 108,90 per Zentner Mk. 51,80 Per Zentner Mk. 102,70

Fettstückkohlen ....... Fettnußkohlen

Fettkohlen, meliert.....

Ehnuß, halbmager . ...

Anthrazit II.......

Eifvrmsteinkohlenbriketts . . . Braunkohlenbriketts, rheinische . Zechenkoks, grob......

Zechenkoks, fein . . .

Vorstehende Preise treten ab 20. ____...

verstehen sich in vollen Fuhren ab Eisenbahnwagen bis vor'das Haus , des Käufers oder frei Lagerplatz des Kohlenhändlers einschließlich Warenumsahsteuer. Zuschläge können erhoben wer­den für den Zentner:

1. für das Cinwerfen der Brennstoffe von der Straße

in den Keller .....Mk. 1,

2. für das Einträgen der Brennstoffe von der Straße

in den Keller............. Mk. 190

3. bei Lieferung in Säcken oder Körben bis zu Höchstmengen von 15 Zentner ab Eisenbahnwagen in den Keller........... Mk 2 50

4. bei Abholung vom Lagerplatz des Kohlenhändlers

bis »u Höchstmengen von 15 Zentner . . . . Mk 1,25

5. bei Lieferung des Kohlenhändlers ab Lagerplatz bis vor das Haus des Käufers

für Kohlen .............Mk 2 65

für Koks und Briketts .......... Mk. 3 30

6. Bet Lieferung in Säcken oder Körben bis zu Höchstmengen von 15 Zentner ab Lagerplatz des Kohlenhändlers bis in den Keller des Käufers

für Kohlen ............. Mk 455

für Koks und Briketts .... . Mk 515

Erfolgt eine Verteilung ab Waggon, so'daß'Abfuhr nicht'in Frage kommt, ermäßigt sich obiger Verkaufspreis um den hierfür eingesetzten Betrag von Mk. 2 per Zentner.

Die Preise der Brennstoffe, die streckenweise mit dem Schiff und der Bahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehrfrachten die auf Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgesetzt werden. Da in den vorstehenden Sähen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt bei weiter entlegenen Statio­nen eine Erhöhung entsprechend der Mehrfracht ein.

Gießen, den 26. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.

_, Mach 320, Mendorf a. d. Lahn 2960, Mendorf a. d. Lumda 740 Allertshausen 600. Alten-Duseck 1740, Annerod 1300 Bel- leisfcim 2940. Beltershain 1320. Bersrod 200. Dettenhausen 980 V'uern 560, Birklar 2360. Burkhardsfelden 1980. Climbach 360 Daubringen 2660. Dors-Gull 2480, Eberstadt 3520. Garbenteich 3520, Geilshausen 980. Gießen 722 000, Göbelnrod 1040, Großen- Vuseck 2120, Großen-Linden 16 900, Grünberg 11320, Grüningen 3040, Harbach 600, Hattenrod 360, Hausen 1900, Heuchelheim