Ausgabe 
30.5.1922
 
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AmtsverlimdigungMM

für die Provinziaidirektioil Dberheffen und für dar Kreisamt Sietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 67 1 30. Mai : 1922

Jnhalts--Aebersicht: Bezeichnung der Kreisvermessungsämter. Abänderung der Fleischbeschauordnung. Erwerbslosenfürsorge. llnfaUBer^utung; pier: Aufbewahrung und Vertrieb von Knallkörpern. Aufstellung dec. Gemeinde-, Mark- und Stiftungsvoranschläge , Vergütungen für die stundenweise beschäftigten Handarbeitslehrerinnen. - Handelserlaubnis für Wein.Walzarbeiten.

L-anzbelustigungen und sonstige Lustbarkeiten an den Psingstfeiertagen. Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Allendorf a. d. Lahn.

Bekanntmachung,

die Bezeichnung der Kreisvermessungsämter betreffend vom 13. Mai 1922.

Die BezeichnungKreisvermessungsamt" wird geändert in Vermessungsamt". Aach Bedarf werden die Dienststellen der Derinessungsräte und Lberlandmesser im Katasterneuveruies- sungsdienst den Dermessungsämtern alsAeuvermiessungs-Ab- teitungen" angegliedert.

D a r m st a d t, den 13. Mai 1922.

_____Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich._____

Verordnung

die Abänderung der Fleischbeschauvrdnung vom 9. April 1903 betreffend. Vom 2. Mai 1922.

In Abänderung der Fleischbeschauvrdnung vom 9. April 1903 (Reg.-Blatt S. 230) und unter Aufhebung der Verordnung, die Abänderung der Fleischbeschauvrdnung betreffend, vom 12. Ok­tober 1921 (Reg.-Vl. S. 216) wird mit Ermächtigung des Hessi­schen Gesamtministeriums verordnet:

I.

Der § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung:

Innerhalb der ihnen gemäß § 1, Absatz 2 überwiesenen De- schaubezirke haben an Beschaugebühren zu beanspruchen:

1. Die Fleischbeschauer:

a) für ein Stück Großvieh (Dulle, Ochse, Kuh,

Stier, Jungrind) . . . . . . . . . . 10, Ml.

b) für ein Schwein...........6, Mk.

c) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 5, Alk.

d) für ein Saugferkel oder Sauglmnm (Schaf, Ziege).............. 2, - Mk.

2. die Tierärzte:

a) für einen Einhufer..........25 Mk.

b) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jrmgrmd) .....20 Mk.

c) für ein Schwein...........12, Mk.

d) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 10, Mk.

e) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) ............... 4, Mk.

In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gesamte Be­schau, für die Stempelung des Fleisches und die Zeitoersäumnis einbegriffen. Jedoch ist den Fleischbeschauern für besondere Gänge, die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungsfleischbeschau verlangt werden, eine Ganggebühr von 3 Mk. zu gewähren.

Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleisch­beschauern neben der Beschaugebühr noch eine Ganggebühr von 1,50 Mk. für jeden auf dem Hin- und Aückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll be­rechnet werden. Tierärzte erhalten für jeden angefangenen Kilo­meter 3 Mark.

In Fällen, wo der Vorschrift des § 13, Absatz 1 entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde, und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt worden ist, hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, die dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese Zusatzgebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohn­ortes 6, Mark, für Tierärzte 15, Mark, außerhalb desselben die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 10 Mark für Fleischbeschauer und 25 Mark für Tierärzte.

Mil Genehmigung des Ministeriums des Innern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhöht oder ermäßigt werden.

Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeinde­vertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden.

n.

Der §24 der Fleischbeschauvrdnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des § 5 bestellt sind, erhalten in den Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Absatz 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelung des Flei­sches und der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 30, Mark für

jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein besonderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt.

Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungs­beschau eine Gebühr von 8, Mark für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 5, - Mark für ein 'Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Geschäften außerdem die ver- ordnungsmäßigen Tagegelder.

Mit den Tierärzten, denen die Beschau im Sinne des § 5 übertragen wird (Absatz 1 und 2) hat das Kreis- amt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie von ihrem Wohnort mit der Cifenbähn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes.

III.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung voin 1. Mai 1922 in Kraft.

Dar in st a d t, den 2. Mai 1922.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer demgemäß in Kenntnis zu setzen.

Gieß e n, den 26. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß.

Detr.: Erwerbslosensürsorge: hier: Nachweisung für den Monat Mai 1922.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 - Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 3. Juni 1 922 entgegen.

Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Nachwei - Jung hie Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge­meinde und zwar n a ch f o I g e n d e in M u st e r angeben.

Vollerwerbslose

inänn- weib­liche ließe

Zuschlagsem- pfäng.(Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.)

Teilweise Er­werbslose (Kurzarbeiter)

männ- weib­liche liehe

Notstands­arbeiter

niänn- : weib­liche liehe

Gießen, den 26. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Detr.: Erwerbslosenfürsorge.

An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns bis zuin 15. Juni ds. Js. die Namen der Mitglieder der nach § 13 der Reichsverordnung über Erwerbslosensürsorge zu bildenden Fürsorgeausschüsse ----- getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern mitzuteilen.

Gießen, den 24. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.

Detr.: .Unfallverhütung: hier: bet Aufbewahrung und Vertrieb von Knallkörpern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

3n letzter Zeit haben sich, wie das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft mitteilt, in Läden beim Kleinverkaufe von Knall­körpern (Knallkorken, Liliputmunition) mehrere Explosionen mit erheblichen Verletzungen von Personen und beträchtlichem Sach­schaden ereignet.

Diese .Unfälle deuten darauf hin, daß die Gefahr, die der Verkehr mit diesen Knallkörpern in sich birgt, erheblich unter­schätzt wird. Das gehl schon daraus hervor, daß die. Knallkörper aus der Schuhverpackung entnommen und lose in einem be­liebigen Behälter im Verkaufsräume aufbewahrt werden. Dabei kann sehr leicht eine Entzündung durch Reibung, Stoß usw. ein- treten, zumal wenn den Knallkörpern infolge 'Nachlässigkeit bei der Herstellung auch außen Zündmasse anhaftet. Da auch mangel«