für die provinMldireilion Gberheßen und für das Kreisamt Eiehen.
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Nr. 43
30. März
Znhalts-Uebersicht: Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Langd und Watzenborn-Steinberg,
1922
rZckttillttmachung.
Betr.: Ansteckender Schridekatarrh in Kesselbach.
Unter dem Rindviehbeflande der Gemeinde Kesselbach ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich sestgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Mastgabe, datz die Bullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zugelassen werden dürfen.
Gieß e n, den 27. März 1922.
Kreisamt Giesten. F. B.: Welcker. >.
Verordnung.
B e t r.: Mastregeln zur .Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs.
Aus Grund der §§ 19, 20 und 27. sowie des § 79 I! des DBG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften deS Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Grosth. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmatzregeln für den Kreis Giesten angeordnet.
§ 1.
Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zü instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Unverdächtigkeit durch den Kreisveterinär- arzt festgestellt wird.
§ 2.
Alle kranken und verdächtigen Ziere unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Mastgabe, dast ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.
Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Matznahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit Und ihre Ausfuhr behufs" sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.
Als verdächtig sind den gleichen Matznahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke.
§ 3.
Das Berbringen von Kühen und Rindern eines Settchenorkes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten.
§ 4.
Rach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher ileßer» wachung vorzunehmen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorkteh-nde Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RBG. bestraft.
§ 6.
Das Kreisamt kann bei besonders mildem Berlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Matznahmen mit Ausnahme derjenigen des § 3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden.
Gietzen, den 11. April 1913.
Grotzherzogliches Kreisamt Giesten.
Ticnstuachrichtc» des Kreisamtes.
In der Gemeinde Friedberg ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmastnahmen sind aufgehoben.
Auf dem Oberseenerhof (K eis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Da eine Weiterverbreitung der Maul- und Klruenseuche in Stumpertenrod nicht stattfand, wurde das verseuchte Gehöft zum Sperrgebiet und die Gemeinde Stumpertenrod zum Deobach'ungsgebiet e klä t. Die Gemeinden Köddingen, Ober-Seibertenrod, Unter-Seibertenrod und .Ulrichstein sind, aus dem Beobach'ungsgebiet ausgeschieden.
3n Höchst a. d. R. (Kreis Tübingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Sperrbezirk: Ort und Gemarkung Höchst. Teobachkungsgebiet: Altenstadt mit Engeltal, Oberau und Rommelhausen.
Das Ministerium des Innern hak dem Verein für Pferderennen und Pferdeausstellungen in Preusten, Königsberg, die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer gelegentlich der am 10. Mai ds. Hs. in Königsberg stattfindenden Pferdeausstellung zu veranstaltenden Verlosung von Pferden, Geschirren, Wagen, silbernen, versilberten, sowie Gebrauchs- und kunstgewerblichen Gegenständen innerhalb des Bolksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Berlosungsplan dürfen 150 C00 Lose zu je 2,50 Mk. ausschließlich Reichöstempelabgabe aus- gegeben werden. Zum Bertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bez ugs quell n an- geboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Das Ministerium des 2'nnern hat dem Borstand des Rhein- Museums in Coblenz die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 22., 23. und 24. Hunt 1922 zur Förderung der Zwecke des Rhein- Museums 5U veranstaltenden Verlosung von Erzeugnissen des Kunstgewerbes innerhalb des Bolksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Berlosungsplan dürfen 250 000 Lose zu je 4,16 Mk. ausschließlich Reichs- stempclabgabe ausgegeben werden. Zum Bertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losedertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Das Ministerium des Innern hat der Bayerischen Landes- hauvtfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene in München die Erlaubnis erteilt, 10 000 Losbriefe der 2. Reihe der ihr zugunsten der Kriegshinterbliebenenfürsorge genehmigten Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Be'losnngs- plan dürfen 170 000 Losbriefe zu je 1,50 Mk. ausschließlich Reichs- stempckabgabe ausnegeben w rden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriese gelangen. Während der Zeil des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet. Die Losbriefe dürfen tn Hesten durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Vezugseucklen angeboten werden. Für den Losbriefvertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Vckanntttlachlttlg.
Bet r.: .Feldbereinigung Langd: hier: Massegrundstücke.
Am Samstag, dem 1. April 1922, vormittags 10 Uhr, findet im Saale der Gastwirtschaft Ronkhaler die Versteigerung von 10 Massegrundstücken statt.
Friedberg, den 23. März 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Tetr.: F-ldkereinigung Watzenborn-Steinberg: hier: Drainagen.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. April 1922 liegen auf dem Amtszimmer- der Tü’-gernteiflerei zu Watzenborn-Steinberg zur Einsicht der Beteiligten offen:
1. Abschrift des Beschlusses I vom 22. März 1922,
2. Kostenanschlag vom 25. Hanuar 1922, und
3. Lageplan vom 25. Hanuar 1822.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenleaungszeit bei der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 22. Mä'-z 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Hann, Regierungsrat.
Druck der Brüht'schen Unwersitäls-Buch- und Lleindruckerei R Lange, Siegen


