Diese Vorschrift findet kein« Anwendung auf Spiel- wa r c n, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalte. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spreng- Mischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielivaren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.
3.. Zuwiderhandlungen ' gegen diese Bestimmungen werden nach §367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach §9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt find.
4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffar 8 des Reichs- strasgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu f echs W o che n b est raft.
Wenn Eltern, Vormünder oder andere Perso- new deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder son- ftige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Per- ten während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine rartige älebertretung begangen haben, so wer- nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur auf sicht igu n g verpflichteten Personen beim ten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederhv- ; gsfalle bis zu einem Dritteil der auf die äleber - tnng selbst gesetzten Strafe belegt.
Gießen, den 22. Dezember 1922.
Kreis amt Gießen. I, V.: W e l ck e r._____________
___ Bekanntmachung.
'Von dein zur Deckung der Gelündeerwerbskosten für den Bahnbau Grünberg—Londorf durch den Kreis Gießen im Jahre 1895 aufgenommenen Kapital von 80 000 Mark sind auf 1. März 1923 zur Rückzahlung ausgelost: Die Obligationen Lit. A Rr. 14 i 1000 Mark und Lit. D Rr. 65 und 90 zu 100 Mark.
-.Gcheß en, den 18. Dezember 1922. "
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________
V Bekanntmachung.
Betr.:' Scheidekatarvh in Roöheim.
Rachdem der Scheidekatarrh erloschen ist, werden die Sperrmaßregeln hiermit aufgehoben.
- - den 21. Dezember 1922.
_______ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.___________
Verordnung
die Beschränkung des Kleinhandelsverkaufs v. 14. Rovember 1922 betreffend.
Aus Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 16. September 1919 wird für das unbesetzte Gebiet des Volksstaates Hessen verordnet:
§ 1. Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs für die inländische Bevölkerung dürfen im Einzelhandel an Ausländer nur in den im Kleinverkauf üblichen Mengen verkauft und von Ausländern nur in diesen Mengen erworben werden.
Als solche Gegenstände gelten insbesondere:
■1. Lebensmittel;
2. Wäsche- und Kleidungsstücke, Hüte, Schinne, Kurz-, Woll- und Daumwollwaren, soweit'sie im Geschäftsverkehr als Gebrauchsware gelten: , ,
3. Arbeits- oder Gebrauchsschuhe:
4. medizinische oder chirurgische Gegenstände, soweit sie unter Zuhilfenahme von Kautschuk hergestellt sind, ferner Arzneimittel:
5. Möbel, Beleuchtungsgegenstände, Küchen- und Haushal- tungsgegenstände'einsacher Art:
...v- 6. Gebrauchslederwaren, Seifen und sonstige Gegenstände zur Pflege des: Körpers und der Gesundheit:
7. Schreib- und Zeichenwaren sowie technische Dureauartikel.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werben, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind/ mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft.
§ 3. Gegenstände, die der Vorschrift des § 1 zuwider verkauft oder erworben find, unterliegen der Einziehung ohne Rückficht darauf, ob fie bern. Täter gehören oder nicht.
■ § 4. Eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Verordnung muh in allen öffentlichen Verkaufsstellen an einer für die Käufer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. '
Darmstadt, den 14. Rovember 1922.
Hessisches Gesamtministerium.
ällrich ix Brentano. Henrichl Raabi
D e t r.: Wie oben.
2ln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen, vorstehende Verordnung sofort ortsüblich bekanntzumachen. Die Gendarmeriestationen des Kreises werden angewiesen, die Ausführung zu überwachen.
G i e h e n, den 22. Dezember 1922.
Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.
Dienstnachrichten des Krcisamtes.
In der Gemeinde: Kloppen heim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Bekanntmachung.
Detr.: Schweinerotlauf in Giehen.
Die unterm 28. August ds. Js. über das Gehöft Leih- gesterner Weg Rr. 16 verhängte Sperre wird hiermit aufgehoben.
. Giehen, den 21. Dezember 1922.
Polizeiamt Giehen. Fuhr. v. G e m m tagen.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Drainagen.
In der Zeit vom 15. bis einschließlich 29. Dezember 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Holzheim
der Beschluß der Vollzugskommission vom 6. Dezember lfd.
Jahres Ziffer 2 über die Aufbringung der Drainagekosten zur Einsicht der Äeteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 6. Dezember 1922.
■ Der Hessische Jeldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen; hier: Wegfall eines Holzsteges über die Wetter.
In der Zeit vom 14. Dezember bis 21. Dezember 1922 liegt ein Kommifsivnsbeschluß über Wegfall eines Holzflegs über die Wetter auf der Bürgermeisterei Ober-Bessingen offen.
Einwendungen hiergegen find schriftlich und begründet in der gleichen Zeit bei der Bürgermeisterei Ober-Befsingen einzureichen. Verspätete Beschwerden, die nach dem 21. Dezember 1922 eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Friedberg, den 6. Dezember 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Dr, Iann, Regierungsrat.__________________
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Steinheim: hier: Kostenausschlag.
In der Zeit vom 20. bis einschließlich 30. Dezember 1922 werktags liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Steinheim der Deschkuh der Vollzugskommission vom 26. Oktober 1922 Ziffer 4 über die Erhebung eines Kostenausschlags nebst Ausschlag vom 27. Rovember lfd. Js.
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses daselbst während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
. Friedberg, den 11. Dezember 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Andres, Regierungsrat.
Bekanntmachung
Detr.: Feldbereinigung Lumda; hier: Kostenausschlag.
In der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Dezember 1922 liegt werktags auf der Bürgermeisterei Lumda
der Ausschlag über Feldbereinigungskosten nebst Kommis- sionsbeschluh vom 3. Rovember 1922
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind daselbst während der Offenlegungszeit bei Meidung des Ausschlusses schriftlich vorzubringen.
Friedberg, den 25. Rovember 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ____________________Dr. Iann, Regierungsrat.________________■
- Bekanntmachung.
Be tr.: Feldbereinigung Lumda; hier: Drainagen.
In der Zeit vom 20. Dezember 1922 bis einschl. 3. Januar 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lum| a
Abschrift des Kommissionsbeschlusses 111 vom: 8. Dezember über die Aufbringung der Drainagekosten fc zur Einsicht der Beteiligten offen. ®.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung d' : Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit ^Gründen versehen bei der Bürgermeisterei Lumda einzureichen.
Friedberg, den 8. Dezember 1922.
, Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
t>r. I an n, Regierungsrat.__________________
? . ~ Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindrucke'.^R. Lange, Bietzen.


