AmtsverkiiMgungrblatt
für die provinziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen All. 7.50 vierteljährlich.
Nr. 102 29. September 1922
Jnhalts»Aeberficht: Die Hufschmiede. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandspersonen und Kirchenrechner. — Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten. — Aenderung und Erweiterung des Anschlußgleises der Firma Bänninger. — Herbstversammlung des Vereins beeidigter Fleischbefchauer des Kreises Gießen. — Erwerbslosenfürforge. — Dienst- nachrichten. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung.
Die Hufschmiede:
1. Georg Philipp Born aus Fränk.--Crumbach, Kr. Dieburg, 2. Hans Ditter aus Langenbrombach, Kr. Erbach,
3. Peter Germann aus Riederbeerbach, Kr. Darmstadt,
4. Georg HofferbertH aus Höchst t. O., Kr. Erbach,
5. Friedrich Hofmann aus Crumstadt, Kr. Groh-Gerau,
6. Heinrich Beyer aus Wenings, Kr. Büdingen,
7. Ernst Christ aus Wisselsheim. Kr. Friedberg,
8. Otto Döll III. aus Borsdorf, Kr. Büdingen,
9. Konrad Fink aus Fulda, Kr. Fulda,
10. Reinhard Georg aus Ockstadt, Kr. Friedberg,
11. Hermann Happel aus Sinkershausen, Kr. Biedenkopf
12. Karl Hetterich aus Saasen, Kr. Gießen,
13. Karl Heun aus Mittelseemen, Kr. Schotten,
14 Richard Kammer aus Ober-Widdersheim, Kr. Büdingen, 15. Adolf Kolb aus Wieseck, Kr. Gießen,
16. Wilhelm Lehr aus Petterweil, Kr. Friedberg,
17. Wilhelm Münch aus Saasen, Kr. Gießen,
18. Karl Ludwig Schäfer aus Albach, Kr. Gießen,
19. Richard Scharmann aus Eschenrod, Kr. Schotten,
20. Heinrich Josef D u tz aus Aspisheim, Kr. Bingen,
21. Johannes Delp aus Heßloch, Kr. Worms,
22. Emil Eller aus Dolgesheim, Kr. Oppenheim,
23. Jakob Hahn aus Ober-Hilbesheim, Kr. Oppenheim,
24, Dieter Hinkel aus Hillesheim, Kr. Oppenheim,
25. Jos. Gg. Martin Kaiser aus Sponsheim, Kr. Dingen, 26. Jakob Laub en st ein aus Badenheim, Kr. Alzey, 27. Philipp Mankel aus Groß-Winternheim, Kr. Dingen haben die Prüfung im Hufbeschlag nach der Verordnung vom 20. März 1905 bestanden und sind demgemäß berechtigt, den Hufbeschlag innerhalb des Deutschen Reichs selbständig auszuüben.
Darmstadt, den 16. August 1922. ■
Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Dr. Reih.
Bekanntmachung
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.
Vom 16. September 1922.
Infolge der weiter fortschreitenden Teuerung und der damit verbundenen erneuten Erhöhung der Gesellenlöhne im Schorn- steinfegergewerbe ist eine weitere Erhöhung der Teuerungszuschläge zu den Fegegebühren der Schornsteinfeger erforderlich geworden. Unter Aufhebung der mit unseren Bekanntmachungen vom 26. August 1922 (Regierungsblatt S. 196) und vom 4. September 1922 zugebilligten Teuerungszuschläge werden daher mit Wirkung vom 18. September 1922 ab bis auf weiteres die,Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:
1. Für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt,
Mainz, Offenbach und Gießen auf .... 1300 v. H. 2. Für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 1500 v. H. Jin übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II Abs. 2 und 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden.
Darmstadt, den 16. September 1922.
Hessisches . Ministerium des Innern. I. B.: K i r n b e r g e r.
Detr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandspersonen und Kirchenrechner.
QIn die Kirchenvorstände deS Kreises.
Das Ministerium des Innern hat in obigem Betreff folgende Bestimmung erlassen:
1. Einen Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten haben Kirchenvorstandsmitglieber bei Dienstgeschäften, die außerhalb des Kirchenspiels, Kirchenrechner bei Dienstgeschäften, die außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts vorgenommen werden.
2 Das Tagegeld beträgt bei einer Dauer des Dienstgeschäfts i ' (einschließlich des Hin- und Rückwegs) bis zu 3 Stunden
= 10 Mk., von mehr als 3 bis zu 8 Stunden = 40 Mk„ von mehr als 8 Stunden — 60 Mk.
3. Erfordert bas Dienstgeschäft einen Zeitaufwand von mehr als einem Tage, so werden im Falle auswärtiger liebei- nachtung für jede ülebernachtung 60 Mk. vergütet.
4. Für die Vornahme verschiedenartiger Geschäfte an einem und demselben Tage stinn nur einfaches Tagegeld gerechnet werden. Das Tagegeld ist auf die. einzelnen Dienstgeschäfte un Verhältnis des Zeitaufwandes zu verteilen, salls es zu Lasten verschiedener Kassen zu verrechnen ist.
5. Als Reisekostenvergütung können für jeden angefangenen Kilometer der kürzesten Straßenentfernuirg des Geschäftsorts vom Wohnort 1 Mk. angesetzt werben. Hierbei werden Hin- und Rückweg je besonders gerechnet.
Soweit Eisenbahn- oder Dampfschiff- oder Postver- y bindungen vorhanden sind und deren Benützung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, fällt die obige Reisevergütung weg, und es werden dafür die wirklich ausgewendeten Auslagen für die Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postfahrt ersetzt. Bei Eisenbähnfahrten soll die III. Wagentlasse benutzt werden. Die Benutzung einer höheren Wagenklasse ist im Tagegeldverzeichnis zu begründen.
6. In einzelnen und außergewöhnlichen Fällen kann das Kreisamt auf Antrag des Kirchenvorstandes Tagegelder, ülebernachtungsgebühr und Reisekostenvergütung nach höheren Sätzen genehmigen.
7. Die Verzeichnisse der Tagegelder- und Reiselostenoergütungen sind vierteljährlich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die den Ansätzen zugrunde liegen (Tag und Stunde der Abreise und der Rückkehr, Bezeichnung und Ort des Geschäfts, die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung inKilometern, die Angaben, welche Wagen- oder Dampfschisfklasse benutzt wurde oder warum die bestehende Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postverbinbung nicht benutzt werden konnte. Die Auszahlung kann erst nad)i Genehmigung erfolgen.
Es wird vorausgesetzt, daß Reisen möglichst vermieden und auf solche Geschäfte beschränkt werden, die sich durch schriftlichen Verkehr nicht erledigen lassen.
Wir empfehlen Ihnen, die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 20. September 1922.
Kreisamt Gießen. Matthias.
Detr.: Die Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1922. An das Polizeiamt Gießen und an die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die für den diesjährigen Jahresbericht der Gewerbeaussichtsbeamten erforderlichen Erhebungen sollen in gleicher Weise wie in den Vorjahren und zwar derart vorgenommen werden, daß für jeden Gewerbebetrieb von dem Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen und zwar nach dem Stand am 2. Oktober 1922 ausgefüllt wird.
Zu diesem Zwecke werden Ihnen demnächst Verzeichnisse der in Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsämter unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen Anzahl Fragebogen nebst liebersicht (Rr. I—III) übersandt werden.
Die Bürgermeistereien und Lokalpolizeibehörden werden hiermit angewiesen, die Fragebogen (III) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen in Betracht kommen, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wiedereinlangen das den Bürgermeistereien usw. mit über sandte Verzeichnis (Formular II) zu ergänzen und richtig zu stellen. Fehlende Fragebogen können Sie unmittelbar von der Gewerbeinspektion erhalten.
An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebe, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfalls ein Verzeichnis (II) nebst einigen unausgefüllt zugehenden Fragebogen (III) zum etwaigen Eintrag oder zur Fehlanzeige übersandt. Im Falle des Mehrbedarfs bleibt es Ihnen überlassen, weitere Formularien von uns zu beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so wäre es bei der Anweisung zu berücksichtigen.
Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende:


