Ausgabe 
29.8.1922
 
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?AAlI^rai Ü?tl 1,?° Mark zu entrichten. Der Restbetrag von 400 Mark wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtig- keitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesiher nachge- wresen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Deck- > gelbes erlassen. Ein Erlast des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlast des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seit­herigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dast die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte ©tuten tritt ein Erlast des Restbetrages des Deck­geldes nicht ein.

Richt in Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben neben der Raturalleistung das volle Deckgeld von 550 Mark alsbald an den Landgestütsaufseher zu entrichten

Die für die Deckzeit 1922 von den in Hessen wohnenden Stutenbesitzern zu zählende Schreibgebühr von 5 Mark wird . wie seither, mit dem ersten Teilbetrag des Deckgeldes erhoben' während die austerhalb Hessens wohnenden Stutenbesiher die auf 10 Mark festgesetzte Schreibgebühr mit dem Deckgeld an den Landgestütsaufseher zu entrichten haben.

Anträge auf Erlast des Restbetrages des Deckgelöes für Stu­ten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stuten­besiher nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer spätestens bis Ende Juli bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber. von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Rieder- schriften (Protokolle) zu errichten sind. Auf die rechtzeitige Stel­lung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Rieder­schriften wird mit dem Anfügen hingewiesen, daß auch hier die Stutenbesiher die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben. ,

Darmstadt, den 11. August 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. I. V.: Aebel.

Bekanntmachung.

Detr.: Errichtung einer Zimmermeisterzwangsinnung im Kreise Gießen.

Rachdem die Genehmigung der vorgelegten Satzung erfolgt ist, werden die älnterzeichner derselben zu einer Versammlung auf Freitag, den 1. September l. Js., nachmittags 27» Ahr, in den Sitzungssaal des Gewerbehauses zu Gießen, Kirch st raste 16, eingeladen, zwecks Errichtung der Innung und Wahl des Innungsvorstandes und der Inhaber der übrigen Innungsämter.

Gießen, den 17. August 1922.

Der Kommissar: Hasen zahl.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die in Ihrer Gemeinde wohnenden Zimmermeister Hinweisen.

. G test en, den 17. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Detr.: Kartenausstellung in Friedberg.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Anläßlich der diesjährigen Hauptversammlung des Vereins der höheren Dermesfungsbeamten am 2. und 3. September ds. Js. wird im Turnsaale des Gymnasiums zu Friedberg eine Aus­stellung von amtlichen Plänen und Karten veranstaltet, zu deren Besuch das Hessische Landesvermessungsamt Sie einläd.

Gießen, den 25. August 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Lotterie des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Krankenkassen im Volksstaat Hessen.

Im Rachgang zu unserer Bekanntmachung vom 1. Mai ds. Js. (abgedruckt in Rr. 60 des Amtsverkündigungsblattes) geben wir be­kannt, daß das Ministerium des Innern auf Rachsuchen des oben­genannten Verbandes in Anbetracht der in letzter Zeit weiter gestiegenen Lotterieunkosten die Erhebung eines Zuschlags von 0,20 Mk. zu dem seitherigen Preis der Lose 2. Reihe genehmigt I

hat. Der Lospreis dieser Reihe beträgt nunmehr 3 Mk. ein­schließlich 0,50 Mk. Reichsstempelabgabe.

Gießen, den 17. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Detr.: Erwerbslvsenfürsorge; hier: Rachweisung für den Monat August 1922.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 Amtsverkündigungsblatt Rr. 156 vom 28. Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Rachweisung bis spätestens 3. September 19 2 2 entgegen.

Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Rach Wei­sung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge­meinde und zwar nach folgendem Mu st er an geben.

Bollerw

männ­liche

erbslose

weib­liche

Zuschlagsem- pfäng.(Familien- angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführien Bollerwerbslof.)

Teilwe

Werk (Kurza

männ­liche

ise Er- slose rbeiter)

weib­liche

Rotstands­arbeiter

mann» j weib­liche ! liche

Gi

eßen, L Ki

en 21. August 1< eisamt Gießen.

>22.

I. B.:

2 ch m i k

t.

Dienstnachrichtcn des Kreisamtes.

Rachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 31. Juli 1922.

Gemeinden

Gehöfte

(Gutsbezirke)

ins-

dnvvn

ins-

davon

gesamt

(SP. 1)

gesamt

(SP. 3)

Kreis

neu

neu

Spalte 1

Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Bensheim , .

. . 3

55

z2

Gießen . . .

. . 1

1

Alsfeld . . .

2

_

5

_

Büdingen . . .

1

Mainz . . . .

. . 1

8

1

Hessen 8

70

23

Der Kreis Büdingen ist als seuchenfrei erklärt worden.

Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundesrats- Verordnung vom 15. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt S. 143) der Reichssammlung des BolksbundesDeutsche Kriegsgräberfürsorge E. B." in Berlin-Schöneberg die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden und die Werbung von Mitgliedern durch öffentliche Aufrufe und durch Versendung von Werbeschreiben für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis hum 31. März 1923 erteilt.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Lang-Göns: hier die Rechnung.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. September 1922 liegt auf dem Amtszimmer .der Hess. Dürgermeisterei Lang-Göns die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Feld­bereinigungsgesellschaft Lang-Göns nebst den dazugehörigen Urkunden

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst vorzubringen.

Friedberg, den 18. August 1922.

Der Hessische Felöbereinigungskvmmissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Die unterm 26. Juni 1922 angeordnete Sperre des Leih- gesterner Weges von der Ebelstraße bis zum Aulweg wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 21. August 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Die unterm 8. August 1922 ungeordnete Sperre der Schloß- gasse wird hiermit aufgehoben..

Gießen, den 23. August 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der BrLhl'schrn Univrrsitätr-Buch- ttnb Strin»ruck«r«i Ä Bange. Siehrn.