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Nr. 119
28. November
1922
. KSSKÄFJ® Reffen. - Reisekostenderordnung. - Erwerbslosenfürsorge. - Erhöhung der Preise ' 'markt in 5Sam Sonntags arbeit in gewerblichen Betrieben; hier: in Friseurgeschäften. - Schweine-
___________-_artt ln jungen. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Einteilung der Stadt Gießen in 3 Polizeirevierbezirke.
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ab 1.9.22
Fettstückköhlen
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männliche
Notstands- arbeiter
Weib- liche
der Stufe II der Stufe III
1334 Mk.
1360 „
1163 „
1477 „
1634 „
1720 „
680 „
1528 „
144 Mk.
168 Mk.
-
Fettnußkohlen Fettkohlen (meliert) Etznnßkohlen Anthrazit Eiformbriketts Draunköhlenbriketts Zechenkoks (grob)
gerichtsbezirke, Besprechungen mit den Vertrauensmännern abzu- halten beabsichtigt, um weitere Aufklärungen und Anregungen auszutauschen.
unerwähnt wollen wir lassen, daß- die Regierung für Hilfszwecke die Dereitstellung erheblicher Staatsmittel beantragt hat, über deren Verteilung noch nähere Mitteilung ergehen wird. Maßgebend für die Verteilung dieser Mittel wird der Grundsatz sein, daß die Staatsmittel im richtigen Verhältnis zu dem in den Bedarfsgemeinden von der freien Liebestätigkeit und der Gemeinde selbst bewiesenen Opfersinn stehen sollen.
Gießen, den 21. November 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
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ab 1.10.22 ab 1. 11.22
220 Mk. 380 Mk.
Zechenkoks (fein) ., „ 1728 ’’
Vorstehende Preise verstehen sich ab Eisenbahnwagen oder in dollen Fuhren bis vor das Haus des Käufers. Die in unserer Bekanntmachung vom 6. November 1922 (Amtsverkündigungsblatt Qlr. 114) angeführten Zuschläge dürfen in dieser Höhe auch weiterhin erhoben werden.
Bekanntmachung.
Betr.: Erhöhung der Preise für Brennstoffe.
3nfolge Erhöhung der Zechenpreise für B-rennftosfe werden mit Wirkung vom 20. November 1922 die Höchstpreise für den Landkreis Gießen wie folgt festgesetzt:
per Zentner
Betr.: Reifekostenverordnung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Ihnen unter dem 29. September 1922 im Sonderdruck zugegangenen Sähe für Tagegeld und Reisekosten sind durch Verfügung des Gefamtministeriums vom 20. Oktober 1922 (Reqie- "'"gsblatt Ar. 30 S. 351 ff.) und Verfügung Nr. St. M. 20 303 vom 2. November 1922 wie folgt geändert worden:
für Beamte "" ' ... - -
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Bekanntmachung
_ Preise für Zucker betreffend.
ru ■ öes § 12 Abs. 3 der Verordnung des Herrn
. Reichsministers für Ernährmng und Landwirtschaft über den Verkehr mit Zucker im Detri-ebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (RGBl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hessi- schen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesver- svrgungsftelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922 wird bestimmt:
Der Preis für den Zucker (gemahlener Zucker und Kristall- . zucker), der aus Grund der Reichszurveisung für die Monate ■ ' Oktober und November zur Verteilung kommt, wird auf 115 Mk für das t/z Kg. festgesetzt. Für Würfelzucker erhöht sich der vor- ■ ■ genannte Preis um 10 Mk., für Grießraffinade um 5 Mk für das 1/2 Kg. '
Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914/17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516), in der Fassung der Bekanntmachungen vom ... 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25), vom 23. September 1916 (RGBl.
S. 603), vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183), vom 22 März 1917 (RGBl. S. 253), vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94).
Darmstadt, den 22. November 1922.
Hessische Landesversorgungsstelle: Becker.
Beto.: Ncthilte Hessen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit nächster Post geht Ihnen der Aufruf „Nothilie Hessen" zu, der vom hessischen Staat in Gemeinschast mit den Vertretungen ' der Kirche, des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft, der Arbeiterschaft und der Wöhlsahrtsverbände erlassen worden ist, und den Sie alsbald öffentlich anschlagen lassen wollen.
•Sie Teuerung aller Lebensmittel 'hat weite Kreise der De- nölferung. in bitterste Not gebracht; es gilt deshalb. Gaben in Geldund in Naturalien zur Linderung der schweren Nahrungssorgen vieler Familien zu sammeln.
. ,■ Die örtlich gesammelten Gaben sollen zwar in erster Linie zur Linderung der örtlichen Not verwendet werden; wenn aber in manchen Gemeinden unseres Kreises von Hunger und Armut noch wenig zu spüren ist, bann ist es erst recht gerade für diese Gemeinden eine Ehrenpflicht, die schweren Nahrungssorgen der Bevölkerung in den Städten unseres engeren Vaterlandes in hilfsbereiter Nächstenliebe zu mildern.
Die Sammlung von Naturalien wird voraussichtlich von den landwirtschaftlichen Verbänden in die Haiid genommen werden: die Hauptaufgabe der Gemeindebehörden bzw. der örtlichen Für- / 'frrgeausschüsse wird es also sein, durch eine Geldsamm- lung dem Hilfswerk Mittet zuzuführen und die gesammelten Beträge möglichst sofort in Sachwerte, insbesondere in unverderbliche Nahrungsmittel, umzusehen.
Eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen des Hilfswerkes ist eine Organisation, die möglichst alle Devölkerungskreise. ohne Rücksicht auf ihre soziale, wirtschaftliche, politische, religiöse oder konfessionelle Stellung umfaßt, damit die Hilfsbereitschaft Vieler in wirklich nützliche Hilfe für die einzelnen Notleidenden umgesetzt werden kann.
Wir empföhlen Ihnen daher', möglichst umgehend mit ge- ' eigneten Persönlichkeiten aller Devölkerungskreise in Fühlung zu treten, damit der Gedanke des Hilsswerks in möglichst weite Kreise dringt, wobei wir nochmals öaranf Hinweisen, daß Die s esammelten Mittel in erster Linie am Orte der Sammlung ve- 'raucht, und erst etwaige Aeberschüsse zur Linderung der Not an anderer Stelle verwendet werden sollen.
3n den meisten Gemeinden werden noch Fürsorge- oder Hilfsausschüsse bestehen, die Wohl durch Zuwahl geeigneter Per- . sönlichkeiten ausgebaut und den neuen Aufgaben dienstbar gemacht werden können. Wo solche Ausschüsse nicht mehr bestehen, empfehlen wir dringend, alsbald die Neubildung unter Beobachtung der oben gegebenen Richtlinien vorzune'hmen.
Dis zum 10. Dezember 1922 erwarten wir Ihren Bericht über das Veranlaßte und den Erfolg. Dabei wollen Sie uns gleichzeitig den Namen derjenigen Persönlichkeit Mitteilen, die in Ihrer Gemeinde an der Spitze der Hilfstätigkeit steht.
Wir bemerken noch, daß unser Referent demnächst an mehreren Orten des Kreises fürx bestimmte Bezirke, etwa die Amts-
Amtsverkßndigungzblatt
für die provinzialdireltion Gberheßen und für das Kreisamt Gießen
___________________®rtöetnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.- vierteljährlich.
lie&en, den 20. November 1922.
_______Kreisamt Gießen. I, D.: Schmidt.
. --------- 260 Mk. 450 Mk.
tn? Dlrtilel I § 9 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 120/1922) vorgesehene Vergütung für Wegeftrecken, die nicht auf Eisenbahnen usw. zurückgelegt werden formen, wird mit Wirkung vom 1. November 1 922 auf 3 Mark für das Kilometer festgesetzt.
Auf unsere Verfügung vom 12. Oktober 1922 — Amtsver- kuiidigungsblatt Nr. 116 vom 17. November 1922 — weisen wir erneut hin.
Gießen, den 23. November 1922.
________Kreisschulamt Gießen. I.V.: Hemmerde.
Detr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat November 1922.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
■Unter Bezugnahme auf unser Ausfchreiben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir dar Einsendung der Nachweisung bis spätestens 3. Dezember 1 922 entgegen.
Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Na-ch-Weisung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge- meinde undzwar nach folgendemMufler angeben.
Vollerwerbslose mann» | weibliche liche
Zuschlagsernp- säug. (Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.)
Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter)
männ- j Weib- liche j liche


