Ausgabe 
28.4.1922
 
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§ 4.

Es ist verboten, Hunde in öffentliche Dienstgebäude, in Wirt­schaften oder Wirtsgärten innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, zu öffentlichen Feierlichkeiten, auf Märkte oder in Räume mitzubringen, wo RaKrungs- oder Genustmittel hergestellt oder feilgehalten werden. ?

§ 5.

Die Besitzer oder Begleiter von Hunden haben zu verhindern, dast die Ruhe durch andauerndes Gebell oder Geheul ihrer Hunde gestört wird.

§ 6.

Kranke Hunde oder läufige Hündinnen sind auf öffentlichen Strahen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen. Sichtbar kranke sowie mit Hautkrancheiten behaftete Hunde müssen zu Hause eingehalten werden.

. . § 7.

Die unterzeichnete Behörde ist berechtigt, auch Hunde anderer Arten und Rassen, als die im § 1 aufgeführten, durch besondere öffentlich bekannt zu machende Anordnung den Beschränkungen des 8 1 zu unterwerfen; sie kann den Aufenthalt bösartiger oder kranker Hunde auf öffentlichen Strasten, Wegen und Plätzen ver­bieten.

§ 8.

Es ist verboten, zur Rachtzeit, d. i. in der Zeit von 10 Llhr abends bis 6 Llhr morgens, Hunde ohne Aufsicht auf öffentlichen Strahen, Wegen und Plätzen frei umherlaufen zu lassen.

§ 9.

Für jeden Hund, der in das nach § 1 der Verordnung vom 4. Rovember 1899, die Hundesteuer betreffend, von der Bürger­meisterei zu führende Hunderegister eingetragen ist, erhält sein Besitzer eine Blechmarke mit fortlaufender Rümmer, die der Hund als Halsband zu tragen hat.

§ 10.

Insoweit nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, werden Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sowie gegen die auf Grund des § 7 getroffenen besonderen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Falle der Llneinbringlichkeit mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

§ 11.

Hunde, die entgegen den Bestimmungen dieser Polizeiverord­nung nicht angeleint oder nicht mit einem das Deisten wirksam verhindernden Maulkorb oder nicht mit der in § 9 vorgeschriebenen Dlechmarke versehen sind, sowie Hunde, die an den in § 4 ge­nannten Orten oder zur Rachtzeit frei herumlaufen, können polizei­lich eingefangen werden, falls dev Besitzer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nimmt.

§ 12.

Eingefangene Hunde werden in Berwahr und Pflege genom­men und 5 Tage lang zur Auslösung bereit gehalten. Sie werden an die Empfangsberechtigten nur gegen Erstattung des Betrags herausgegeben, der von der unterzeichneten Behörde als Ent­schädigung für die durch das Einfangen und die Derpflegung

der Hunde der Polizeikasse erwachsenen baren Auslagen fest­gesetzt werden wird.

Innerhalb der 5tägigen Frist nicht ausgelöste Hunde werden entweder zu Gunsten der Polizeikasse veräustert oder getötet.

8 13.

Durch die Bestimmungen des § 12 wird das wegen .Lieber- tretung der Borschriften dieser oder der in 8 9 erwähnten Bei­ordnung eingeleitete Strafverfahren nicht berührt.

8 14. '

Das Lokalreglement vom 20. Januar 1882, die Beaufsich­tigung der Hunde in her Provinzialhauptstadt Giesten betreffend, wird aufgehoben.

Die Polizeiverordnung für den Kreis Giesten vom 19. De­zember 1883, die Benützung der Hunde als Zugtiere betreffend, wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.

8 15.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. März 1912 in Kraft.

Giesten, den 2. Februar 1912.

Polizeiamt Giesten.

Bekanntmachung.

Detr.: Das Ausstellen der Kehrichtgefäste.

Die mangelhafte Aufstellung der Kehrichtgefäste, besonders aber die Verwenoung ungeeigneter Kehrichtbehalter (wie Holz­kisten, Eimer und dergl.) führt häufig zur Verunreinigung der Strahen. Ferner muh es als ein Mißstand bezeichnet werden, wenn lange vor und nach stattgehabter Leerung die Gefähe auf den Bürgersteigen stehen und den Verkehr hemmen.

Die Polizeibeamten sind angewiesen, diesem Liebelstand ihre verschärfte' Aufmerksamkeit zuzuwenden und Verstöste gegen die Bestimmungen der Artikel 111, 112 des Polizeistrafgesetzes und 8 366 Ziffer 9, 10 Reichsstrafgesetzbuchs, die das Herausstellen der Gefähe auf die Straße usw. und die Verunreinigung von Strahen und öffentlichen Plätzen unter Strafe stellen, zur An­zeige zu bringen.

Wir machen darauf aufmerksam, dast eine ordnungsgemäste' und reinliche Art der Aufbewahrung des Hauskehrichts durch die Verwendung der mit Deckel versehenen Kehrichtgefäste, wie sie von hiesigen Firmen in den Handel gebracht werden, sehr gefördert wird. Diese runden Kehrichteimer mit Tragbügel und daran befestigtem Deckel verhindern das Herausscharren und Verschleppen des Kehrichts durch Hunde, erleichtern die Ent­leerung der Behälter bei der Abfuhr und sind, wenn sie wie vorgeschrieben, innerhalb der Hof reiten an den Ein­gängen ausge stellt und nach Entleerung alsbald entfernt werden, für das Strahenbild nicht mistständig.

Da die Kehrichtabsuhr morgens 8 Llhr beginnt, empfiehlt es sich, die Kehrichtgefäste erst in den Früh stunden des betreffenden Abfuhrtages herauszustellen und nach der Ent­leerung alsbald wieder zu entfernen.

Giesten, den 26. April 1922.

Polizeiamt Giesten. Frhr. v. Gemmingen.

Pru* her Lrühl'schk» Universitäts-Buch. und Stombrudietei R Bange. Biehen