AmtsveMMgMlgZblatt
für die Provinziaidirektion Gberhejfen und für dar Kreisamt Eiehen.
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Nr. 58 ' 28. April *1922
Znhalts-Aeberstcht: Ausfall des Schulunterrichts am 1. Mai. — Schulgüter. — Brandbekämpfung auf dem Lande. — Erwerbslosenfürsorge (Drucksehlerberichtigung). — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Heuchelheim.,— Schutz der Bügel. — Aufsicht über die Hunde. — • - Aufstellen der Kehrichtgefäße.
Hessisches Darmstadt, 21. April 1922.
Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Ar. L. f. d. D. 9612.
Betr.: Ausfall des Schulunterrichts am 1. Akai.
2In die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Kreisschulämter und die Leiter der höheren Bürgerschulen.
Das Gesamtministerium hat entsprechend den vom Aeich ergangenen Vorschriften für den Bollsstaar Hessen beschlossen, daß Beamten, Angestellten und Arbeitern, welche an der Feier des 1. Mai teilnehmen wollen, Urlaub erteilt werden soll, soweit die notwendige Fortführung des Dienstbetriebes nicht in Frage gestellt wird.
Wegen der Einheitlichkeit und Ordnung im Schulbetrieb ist hier teilweise Befreiung nicht möglich. Deswegen ordnen wir an, das) am 1. Mai ds. Hs. der Unterricht ausfältt. ____________________________Blei ch.________________.
Betr.: Schulgüter. > - >' . ., , " ' - !
An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Aus Grund des Artikels 48 des neuen Bolksschulgesetzes sowie der zu diesem Gesetz erlassenen vorläufigen Aussührungsbestim- mungen des Landesamts für das Dilvungswesen ist die Zuweisung der vorhandenen Schulgüter an die einzelnen Stelleninhaber neu zu regeln. Soweit dies noch nicht geschehen ist, wollen Sie alsbald das Erforderliche veranlassen. Die in dieser Sache zu machenden Vorschläge sind uns bis spätestens 15. Mai 1922 zur Genehmigung vorzulegen.
G i e s) e n, den 25. April 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. B.: Hemmerde.
Betr.: Die Brandbekämpsung auf dem Lande.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 4. März 1922 (Amtsverkündigungsblalt,Ar. 33 vom 10. März 1922). /
Gießen, den 22. April 1922. \ /
Äreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Drnlkfchlerverichtiguug.
3n der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsvrge vom 21. Mürz 1922 — Reichs-Gesetzblatt S. 280, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Ar. 47 vom 6. April 1922 — muß es im Artikel I Ziffer 1 im 3. Satz heißen, »wenn die Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich unausführbar ist".
Dicuftuachrichteu des Kreisamtes.
Landwirt Wilhelm Becker XIII. und Landwirt Ludwig Schäfer wurden als Wiesenvorstandsmitglieder für die Gemeinde Alten-Duseck bestellt und von dem Kreisamt Gießen verpflichtet.
Landwirt Emil Schlag und Landwirt Heinrich Müller I. wurden als Wiesenvorstandsmitglieder für die Gemeinde Hausen bestellt und von dem Kreisamt Gießen verpflichtet.
Vekanutmachung.
Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim: hier: die Arbeiten des III, Abschnitts.
Mit Entschließung vom 18. April 1922 hat das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, den Zuteilungsplan auf Grund von Artikel 36 Feldbereinigungsgesehes für vollziehbar- erklärt.
Ich bestimme als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentums- Übergang) den 1. Mai 1922 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
Die Ueberwcisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert nebst 300 Prozent Zuschlag vergütet bzw. zugeschrieben.
Friedberg, den 22. April 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: . Schnittspahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Schutz der Vögel.
Wir bringen in Erinnerung, daß nach § 1 des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 317) das Zerstören und Ausheben von Restern oder Brutstücten der Vögel, das Z e r st ö r e n und Ausnehmen von Eiern, das Aus nehmen und Töten von Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt.
Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Diese Strafe trifft insbefondere auch denjenigen, der es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen schäft gehören, von solchen Zuwiderhandlungen abzuhalten.
• Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, auf die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu haben, und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeiführung der gerichtlichen Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 24. April 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Polizeiverordnung wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Hundebesitzer machen wir besonders auf die Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 8 und 10 aufmerksam.
Gießen, den 24. April 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Polizeiverordnung für die Stadt Wietzen
die Aufsicht über die Hunde betreffend.
Aus Grund des Artikels 56 Ab,atz 2 Ziffer 1 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 11. Dezember 1911 zu Ar. M. d. I. II 6285 für den Gemeindebezirk Gießen die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Innerhalb der bewohnten Teile der Stadt müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
1. bissige oder von der unterzeichneten Behörde als bissig bezeichnete Hunde mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein und an einer kurzen Kette oder Leine geführt werden,
2. Hunde der nachstehenden Rassen,
a) Bernhardiner,
b) Neufundländer,
c) Leonberger,
d) Doggen (Deutsche, -Ulmer, Dänische und Bulldoggen), e) Darfvys, f) Mastiffs,
g) Zieh- und Metzgerhunde, sowie alle aus Kreuzungen dieser Rassen hervorgegangenen Hunde an einer kurzen Leine oder Kette geführt werden.
§ 2.
Außerhalb der bewohnten Teile der Stadt müssen alle Hunde der in § 1 Ziffer 1 erwähnten Art mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein.
§ 3.
Alle Hunde sind an einer kurzen Leine oder Kette zu führen 1. in dem Botanischen Garten,
2. in den öffentlichen gärtnerischen Anlagen innerhalb der Gemarkung Gießen,
- 3. auf den Bahnsteigen der DahnWe.
Die Besitzer oder Vegleiter von Hunden dürfen Rasenplätze, Blumenbeete, Gebüschanpflanzungen und dergleichen in den öffentlichen Anlagen durch die Hunde nicht betreten lassen.


