für die
AlntZverkimdigMgMatt
»eßen und für das Kreisamt Eietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljähriich.
Nr. 110
27. Oktober
1922
Jnhalts-Aeberflcht: Mieteinigungsämter. — Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt. — Verlängerung der Herbstserien. — Viehzählung. Höchstpreise für Mehl und Brot. — Rundgänge der Feldgeschworenen. —^Einrichtung einer Viechaniker-Zwangsinnung Giehen-Stadt und -Land. — Ansteckende Blutarmut bei Pferden. — Erwerbslosenfürsorge. — Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspe>svnen in den Landgemeinden des Kreises. — Versicherung »Pflicht der Handarbeitslehrerinnen. — Lehrerkonferenzen. — Feldbereinigungen Holzheim und Kein-Linden. — Gefunden, verloren.
Bekanntmachung
die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 4. Oktober 1922.
In Aenderung der früheren Bestimmungen, insbesondere der Deianntniachung vom 19. August 1922 — Darmstädter Zeitung Ar. 195 vom 22. August 1922 — wird für die Vorsitzenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter mit Wirkung voin 1. Oktober 1922 folgende Aufwandsentschädigung festgesetzt:
1. Grundgebühr:
a) für den Vorsitzenden 150 Alk.,
b) für den Schriftführer 120,Qli£.
2. Zuschläge:
a) für den Vorsitzenden: Für die angefangene zweite und jede folgende Sihungsstunde 50 Akt., bis zum Höchstbetrage von 300 Mk.,
b) für den Schriftführer: Für die angefangene zweite und jede folgende Sitzungsstunde 40Mk„ dis zum Höchstbetrage von 240 Mk.
Darmstadt, den 4. Oktober 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: A a a b.
Bekanntmachung
die Pslegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt betreffend. Dom 6. Oktober 1922.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, das) das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 an wie folgt festgesetzt worden ist:
Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Vermögensderhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein tägliches Pflegegeld von 35—40 Mk. zu entrichten. Selbstzähler haben außerdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellen.
Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 40 Mk. täglich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird, und die Kleider aus Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zählen.
Darmstadt, den 6. Oktober 1922.
Hessisches Ministerium des Innern.
I, V.: Hölzinger, _______________
Hessisches Darmstadt, 24. Oktober 1922?
Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Ar. L. s. d. B. 29 950.
Betr.: Verlängerung der Herbstferien.
An die Ortsschulvorstände, die Kreisschulämter und die Direktionen der höheren Lehranstalten.
Llnsere Verfügung vom 11. Oktober ergänzen wir dahin, daß, wo es die Verhältnisse erfordern, eine weitere Verlängerung der Herbstserien bis zu acht Tagen eintreten kann unter der Bedm- gung, daß die Weihnachts- und Osterferien entsprechend gekürzt werden. Gleichzeitig geben wir die Ermächtigung, auf Anfordern und im Einvernehmen mit den Eltern auch Einzelurlaub zu landwirtschaftlichen Arbeiten zu erteilen.
______________3. V.: Jung.___________________
Vetr.: Viehzählung am 1. Dezember 1922.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ~
Qlnt 1. Dezember 1922 findet eine Viehzählung statt. Sie erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maulesel, Esel, Rindvieh, Schafe Schweine. Ziegen, Federvieh, Kaninchen und Bienenvölker. Es ist'dabei zu beachten, daß diese Viehgattungen auch bei Aicht- landwirten gezählt werden müssen, also in jeder Haushaltung, in ver auch nur eine dieser genannten Viehgattungen vorkommt.
Die Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landesstatistik zu Darmstadt übertragen. .
Die Ausfüh ung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eire Vergütung für die Mit- wirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. ,
Die nötigen Zähl list en und G e m e i n de bog e n wird Ihnen die Hessische Zentralstelle für die Lanüesstatislik unmibel- bar zusenden. Diejenigen Dürgermeistereien, die bis zum 20. Ao- vember nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich.
entweder mittels Fernruf Ar. 2657 oder telegraphisch an die ge- nannte Zentralstelle wenden.
Aus dem Gemeinüebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen aafgedruat, aus denen Sie ersetzen, wie die Zählung im einzelnen ourchzufuyren ist. Sie woilen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend be- lehren, besonders auch daraus aufmerksam machen, bat) die Aamen der Diehvestger deutlich zu schreioen und Strasse und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Viehvesitzer sind durch Zusatz ihres Bedeichens so zu kennzeichnen, daß. Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.
D i e a u s g e f ü l l t e ii Z ä h l l i st e n u n d d l e Ll r s ch r i s- ten der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Dezember aii die Zentralstetle für die Landesstatistik in Darmstadt abzu s end en. Der Termin muß unbedingt e i n g e h a l t e n werde n.
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angcfertigt zu werden, doch sind von den Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu nehmen.
Wer vorsätzlich die Angabe seines Viehbestandes zu der er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Alonaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Llrieil für dein Staat Versalien erklärt werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise betanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewi,senhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.
Gieße n, den 23. Oktober 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Vra u n.
Bckantttmcrchullg.
Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.
Durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 25. Oktober ds. Js. sind die Verkaufspreise für Mehl und Brot an di eDerb rauche r der Landgemein dendes Kreises ab 3 0. Oktober ds. Js. wie folgt festgesetzt:
1. für M ehl:
a) Weizenbrotmehl Mk. 25,— das Pfund,
b) Roggenmehl Alk. 23,— das Pfunds
2. f ü r Brot:
a) für den 4-Psund-Laib Mk. 87,—,
b) für den 2-Pfund-Laib Mk. 43,50.
Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.
Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli 1922 (RGBl. S. 549 ff.) strafbar.
Gießen, den 25. Oktober 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Betr.: Die Rundgänge der Feldgeschtvorenen.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, Anordnungen zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion für die Feldgeschworenen vorgeschriebene Rand- gang zur Ausführung kommt.
Wegen des zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir auf unser Aasschreiben vom 6. September 1910 (Kreisblatt Ar. 68).
Ihren Berichten über den Vollzug sehen wir bis zum 15. Dezember ds. Js. entgegen.
Gießen, den 19. Oktober 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Bekanutmnchnnft.
Vetr.: Einrichtung einer Mechaniker-Zwangsinnung Gießen- Stadt und -Land.
Aachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Deiirittszwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Januar 1923 eine Zwangsinnung für das Mechanikeihnndwerk im Kreis Gießen (Stadt und Land) mit dem Sitz in Gießen und dem Aamein:


