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auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs oul Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit für das Reichsgebiet, was folgt:
„ 8 h Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt die für 2 8.^>uni 1 9 2 2 geplanten Veranstaltungen zur Erörterung der Annahme des Friedensvertrages oder damit zu- sammenhängender Fragen auch, auijei-, den Fällen des Artikels 123 der Reichsverfassung zu verbieten. Das Gleiche gilt bis auf weiteres von den Regimentsfeievn und anderen Ver- sam nilungen von Angehörigen ehemaliger Truppenteile.
Wer eine hiernach verbotene Dersaminlung veranstaltet oder in einer solchen als Redner auftritt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf eine Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann.
Die Artikel 118 und 123 der Deichsverfassung werden soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt.
8 2. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Hessisches Darmstadt, den 12 Juni 1992 Landesamk für das Bildungswesen Zu Ar. L. B. 15 384.
Detr.: Den Anterricht in der Fortbildungsschule; hier: die Bestimmungen über Ausfall des .Unterrichts bei großer Hige.
Bckanlltlttachttirg.
Wir sehen uns veranlaßt, darauf hinzuweisen daß die Bestimmungen über den Ausfall des Anterrichts bei großer Hitze auf die Fortbildungsschule Anwendung nicht finden Der Unterricht in der Fortbildungsschule hat also auch an den Tagen stattzusinden, an denen der Anterricht in der Volksschule wegen großer Hitze aussällt.
3. V.: Jung.
Bekanntmachung
betreffend das Gesetz über die Fleischversorgung vom 18 Avril 1922 lReichsgesetzblatt S. 459). Vom 13 Juni 1922 -Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 1. Oktober
1921 (Reg.-Dl. S. 214), betreffend die Ausführung der Reichs- Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversor- gung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft, vom 19. September 1920 (Deichsgesetzblatt Seite 1675) ordnen wir an:
Auf Grund des § 8 2ßbs. 4 des Gesetzes über die Fleischv-r- sorgung vom 18. April 1922 (Reichsgesehbl. S. 459) wird für Schlachtvieh auch- die Preisbestimmung nach Schlachtgewicht zu- gelasseii, sofern die Feststellung des Schlachtgetvichts auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich^ auf Schätzungen beruht
Auf die Verordnung, betreffend das amtliche Verwiegen der Schluchtliere vom 5. Dezember 1908 (Reg.-Dl. S. 351) wird 'hingewiesen.
Darmstadt, 6en 13. Juni 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 3. V.: U e b e l
Bekanntmachung.
Detr.: Bezug des Reichsgesehblattes. Vom 19. Juni 1922
Dach der im Reichsgesetzblatt Teil I Ar. 39 vom 10. Juni 1922 (Seite 494) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichsministers des Innern vom 2. Mai I. Js. beträgt der Bezugspreis des Reichsgesehblattes vom 1. Juli 1922 ab für Teil I vierteljährlich 22 Mark.
Für das von den Bürgermeistereien der Landgemeinden zu haltende Reichsgesetzblatt Teil I ist deshalb der erhöhte Bezugspreis alsbald an die Poslanst alten abzuführen
Gießen, den 21. Juni 1922.
__Kreisamt Gießen. Matthias._____________ Detr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1921 Aj.
An die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.
Deu.zgnehm.end auf nnfere Verfügung vom 18. März 1905 (Kreisblatt Ar. 39) beauftragen wir Sie, die Abrechnung für das Rj. 1921 bis längstens 15. k. Mts. vorzulegen. Die Abrechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzusenden, auch sind die zugehörigen Einnahme- und Ausgabebelege beizufügen.
Gießen, den 22. Juni 1922. «
■_________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Detr.: Walzarbeiten.
Wegen Vornähme von Walzarbeiten wird die Kreisslrahe ..Hungen — Hof-Graß — Rodheim" bjs auf weiteres Mr den Führwerksverkehr gesperrt.
Der Verkehr wird über Inheiden—Steinheim geleitet.
Gießen, dest 17. Juni 1922.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.___________
fj Bekanntmachung.
|pBe t r.: Maul- und Klauenseuche.
In Lauter ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Lauter Äwird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Deobachtungs- M gebiet angegliedert.
Die Gemarkungen Grünberg und Queckborn werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 21. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche.
In Areder-Dessingen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Areder-Dessingen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden. Die Gemarkungen Lich, O b e r-De s s i n g en und Ä o n n e n r v t h werden aus dem Deobachtungsgebiet ausge- schieden.
Gießen den 21. Juni 1922.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcke r.
Detr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Aachweisung für den Monat Juni 1922.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 —■ Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis spätestens 3. Juli 1 922 entgegen.
Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung die Zahl der Erwerbslosen in 3hrer Ge - meinte und zwar n a ch folgen dem Mu st er a n g e b e n.
Gieße n, dm 22. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Vollerwerbslose
Zuschlagsem- pfäng.(Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Dollerwerbslos.)
Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter)
Aotstands- arb eiter
männliche
weibliche
männliche
weibliche
männliche
weibliche
Bekanntmachung.
Detr.: Verhütung von Waldbränden.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden wird auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung und gemäß dem Gesetz betreffend Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 auf die Dauer von 4 Wochen folgendes bestimmt:
Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden sowie im Umkreis von 20 Metern von solchen ist auf die Dauer von vorläufig 4 Wochen verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft.
Gießen, den 22. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
D e t r.: Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge.
An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftungsrechner sowie an die Rechner der israelitischen Religivns- gemeinden des Kreises.
Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Februar 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wir auf die Einsendung der am 1. f. Mts. fälligen Tage- und Handbuchauszüge aufmerksam und erwarten bestimmt Vorlage bis spätestens 15. k. Mts.
Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgen.
Gießen, den 17. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Heß.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Klein-Linden: hier: den II. Abschnitt.
3n der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Juli 1.922 liegen im Saale der Gastwirtschaft Rinn zu Klein-Linden die Arbeiten des II. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es sind dies:
1. Die Donitierungsblätter.
2. Das BesihslandsverzeiHnis.
3. Die Gütergeschosse.
4 Die Zusammenstellung der Gütergeschosse.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt
Montag, den 1 7. Iu l i 1 922, vormittags 9 — 1 0 Ahr, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Aichtei scheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureich,en.
Friedberg, den 18. Juni 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Aebel, Regierungsassessor.
Druck der Brükl'schen Universitäts-Buch. und Stein ärudiem *H Lange, Bietzen


