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für die Provinzialdireitioii Gderheßen uiid für das Nreisamt Siehe».
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Nr. 75 27. Juni 1922
Maßnahmen zum Schutz der deutschen Republik. — Unterricht in der Fortbildungsschule. — Gesetz über die Fleischversorgung. — Bezug des Reichsgesetzblattes. — Fleischbeschau. — Walzarbeiten. — Viehseuchen. — Erwerbslosenfürsorge. -— Verhütung von Waldbränden. — Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge. — Feldbereinigung Klein-Linden.
D e t r.: Maßnahmen zum Schutz der deutschen Republik.
An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises.
Die ruchlose Ermordung des Deichsministers des Aeußern Ruthenau hat Anlaß zu den nachstehenden Vorschriften des Herrn Reichspräsidenten gegeben. Wir weisen Sie ausdrücklich auf dieselben hin. Wir werden ihre Durchführung aufs strengste überwachen und müssen dabei auf Ihre gewissenhafteste Mitarbeit rechnen. Das Ministerium des Innern hat sich für zuständig für Maßnahmen nach § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1922 erklärt uns jedoch ermächtigt, in eiligen Fällen, wenn Gefahr im Verzug ist, gemäß § 2 der Verordnung Anwendungen im Rainen des Ministeriums zu treffen.
Wir beauftragen Sie daher, uns umgehend telephonisch oder telegraphisch injtzuteilen, wenn in Ihrer Gemeinde Veranstaltungen der in § 1 genannten Art geplant sind, welche, die dort näher bezeichnete Vesorgnis erregen können.
Auf den letzten Satz des § 1 machen wir ausdrücklich aufmerksam.
Gießen, den 26. Juni 1922.
Kreisamt G.ießen. Matthias.
Verordnung zum Schutze der Republik vom 24. Juni 1922.
Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:
I. Verbotene Vereinigungen.
§ 1. Versammlungen, Aufzüge uchd Kundgebungen können verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die zur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsforrn oder zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes aufreizcn, solche Handlungen billigen, oder verherrlichen, oder die republikanischen Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Vereine oder Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten oder aufgelöst werden.
§ 2. Zuständig für Maßnahmen nach § 1 sind die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Der Reichsminister des Innern kann die Landeszentralbehörden um die Verordnung einer solchen Maßnahme ersuchen. Glaubt die Landeszentralbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies spätestens am zweiten Tage nach Empfang dieses Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des in Abschnitt I! vorgesehenen „Staatsgerichtshofes zum Schuhe der Rest u b l i k" an. Entscheidet dieser für die Anordnung, so hat die Landeszentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen.
§ 3. Gegen eine Anordnung nach § 1 ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Beschwerde zulässige sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszentralbehörde einzureichen. Diese kann ihr, außer im Falle des § 2 Absatz 2 abhelfen, andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem „Staatsgerichtshof, zum Schutze der Republik" zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4. Wer nach § 1 verbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen veranstaltet, oder in solchen als Redner auftritt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 503 000 Mark erkannt werden kann.
II. Strafbestimmungen zum Schutze der Republik.
§ 5. Mit Gefängnis von drei Monaten biö zu fünf Jahren, neben dem auf Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe anordnen, bestraft:
1. Wer öffentlich Gewalttaten gegen die republikanische Siaatsform oder gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes verherrlicht oder billigt oder wer solche Gewalttaten belohnt oder begünstigt;
2. wer zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches
oder eines Landes ausfordert, aufwiegelt oder solche Gewalttaten mit anderen verabredet;
3. wer die Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes verleumdet oder öffentlich beschimpft;
4. wer öffentlich die republikanische Staats- fvrm oder die Reichs- oder Landesfarben beschimpft;
5. wer an einer Verbindung der im § 128 und im § 129 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Art teilnimmt, wenn die Verbindung den Zweck hat, die republikanische Staatsform zu untergraben.
III. Staatsgerichtshos zum Schutze der Republik.
§ 6. Bei dem Reichsgericht wird ein Staatsgerichtshos zum Schutze der Republik errichtet.
Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder ernennt das Präsidium des Reichsgerichts aus den Mitgliedern des Reichsgerichts; vier Mitglieder ernennt der Reichspräsident. Die vom Reichspräsidenten ernannten Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richter amt zu haben. Für die ordentlichen Mitglieder sind Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen ergänzenden Anordnungen trifft der Reichsminister der Justiz.
Änklagebehörde ist die Reichsanwaltschaft. Der § 147 Absatz 2 und der § 153 des Gerichtsverfassungsgesehes gelten entsprechend.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Strafkammern entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Justiz kann besondere Vorschriften erlassen.
. § 7. Der Staatsgerichtshos ist zuständig:
1. für Gewalttaten gegen die republikanische Staatsform des Reichs oder gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes;
2. für die nach § 5 dieser Verordnung strafbaren Vergehen.
Die Anklagebehörde kann eine .Untersuchung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben; der Staatsgerichtshof kann eine bei ihm anhängig gewordene .Untersuchung auf Antrag der Änklagebehörde zum ordentlichen Verfahren verweisen.
Diese Vorschriften sind auch anzuwenden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen, gegen das die Revision zulässig ist, so entscheiden über die Revision die ordentlichen Gerichte.
IV. Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften.
8 8. Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 über Beschlagnahme von Druckschriften (§ 23ff. des Gesetzes) finden auch auf die in § 5 dieser Verordnung bezeichneten Vergehen mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen Len Beschluß des Gerichtes, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde stattfindet und die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
§ 9. Wird eine Beschlagnahme einer periodischen Druckschrift durch daS zuständige Gericht angeordnet oder bestätigt, so kann die Druckschrift bis auf die Dauer von vier Wochen verboten werden. Auf die Zuständigkeit und das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 Anwendung.
§ 10. Wer eine nach § 9 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis von drei Monaten, bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auch auf Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann.
V. Schlußbestimmungen.
§ 11. Mitglieder der Regierung des Reiches im Sinne dieser Verordnung sind der Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister.
§ 12. Die Artikel 118, 123, 124 der Reichsverfassung werden, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt.
§ 13. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Dazu kommt eine weitere Verordnung:
Verbot bestimmter Versammlungen-
Mit Rücksicht darauf, daß bei der allgemeinen tiefen Erregung der Bevölkerung die nachstehend genannten Veranstaltungen zu schweren Zwischenfällen führen können, verordnet der Reichspräfi-


