Ausgabe 
26.9.1922
 
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AmtsveMMgulMblatt

für die provinziaidireltion Gberhefsen und für das Ureisamt Gietzen.

erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.

Nr. 101 26. September 1922

Jnhalts-Aebersicht: Maßregeln zur Abwehr der Schweinepest (Schweineseuche). Viehmarkt in Langsdorf. Die Kosten des neben­amtlichen Unterrichts an den Fortbildungsschulen. Ausstellung von Pasten und Ausweisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet. - Einkommensteueranteile der Gemeinden. Erweiterung des Gleisanschluffes der GewerkschaftFriedrich" in Hungen. Feldbereinigung Hausen. Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Bekanntmachung.

Das nachstehend abgedruckte Ministerialausschreiben bringen wir erneut zur Kenntnis der Interessenten. Wir weisen daraus hin, daß die Bestimmungen unter II nicht nur für Schweinehändler, son­dern auch für alle Personen, welche Schweine einführen, gelten.

Die Bestimmungen über Maul- und Klauen­seuche werden hierdurch nicht berührt. ,

Gießen, den 29. August 1922.

Kreisamt Gießen. Weicker.

---. i

Zu Ar. M. d. I. II. 2801. Darmstadt, am 12. Zum 1912. Betr.t Maßregeln zur Abwehr der Schweinepest(Schweineseuche).

Das^Grohh. Ministerium Des Innern an Die Grotzh. Kreisämter.

3n Gemäßheit der §§ 16 bis 30 und des § 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in den §§ 74 bis 77 des genannten Reichsgesetzes bestimmen wir das Nachstehende:

I.

Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Ein­legeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinär­arzt (§ 17 des Reichsgesetzes) und sind diesem und der OrtsP o lizeibehörd e anzumelden.

II.

Die Kreisämter sind angewiesen, sobald sie im Falle der Seuchengefahr durch unsere Abteilung für öffentliche Ge­sundheitspflege hierzu auf gefordert werden, die nach,- stehenden Anordnungen zu treffen.

Der Fall der Seuchengefahr ist gegeben, wenn die Seuche nn Grohherzogtum oder in außerhessischen Gebieten herrscht, aus welchen Zucht-, Einlegeschweine oder Ferkel in das Groß- Herzogtum, fei es direkt oder indirekt, eingeführt zu werden pflegen.

a) Die in das Großherzogtum eingeführten Zucht-, Einlege­schweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in be­sonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung koinmen, a u f kürzestem Weg in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem K r e i s v e t e r i n ä r- amt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Be­triebe eingestellt werden.

Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, ist die 12tägige Frist auf eine 5 tägige herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetrans­porte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden.

Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neueinge- sührte Schweine eingestellt worden, bevor -öle früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, b z w. 5 i ä g i g e n Quarantäne.

b) Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zum Zweck des Feilbietens oder Ver­kaufs oder in Erfüllung eines äleberlieferungsvertrags transpor­tieren oder transportieren lassen oder einer andern 'Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlichen Zeugnis versehen sein, durch das der Nachweis erbracht wird, daß die Schweine der unter a vorgeschriebenen Quarantäne unter­legen haben.

c) Schweinetransporte, welche in das Großherzo gtum eingeführt und innerhalb zwei Tagen aus diesem wieder ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen unter a und b nicht, wenn sie während dieser zwei Tage nicht in Gehöfte eingestellt werden, in denen andere Schweine sich befinden. Solche Schweinetransporte müssen unter Angabe von Ort und Zeit der Einführung der Ortspolizeibehörde desjenigen Orts an gemeldet werden, in dem siezurEinstellung kom­men sollen. Heber die erfolgte Anmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung zu erteilen, in die außer den Ra men des Emführenden und Ausführenden die Zahl der zu transpvr-

lier enden Schweine sowie der Ort und die Z e i t der stattgehabten Einführung und der beabsichtigten Ausführung enthalten sein muh.

III.

Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel welche aus in dem Groß- Herzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stam­men, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Äeberlieserungsvertrags trans­portieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Aachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.

IV.

Die in II und III vorgeschriebenen Zeugnisse müssen fol­genden Anforderungen entsprechen:

Die gemäß II b verlangten Zeugnisse sind durch den Kreis­veterinärarzt auszustellen und müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Grohherzogtum eingeführt worden sind und wo sie der Quarantäne unterlegen haben.

V.

Die in III verlangten Zeugnisse sind Ursprungszeug- nifse im Sinne des §17 der Bundesratsvorschriften vom 7. De­zember 1911 und demgemäß von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.

VI.

Die aus der Durchführung der Vorschriften in I bis V er­wachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die Ueberwachung von Schweinetransporten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last.

VII.

Die nach Maßgabe dieses Ausschreibens auszustellenden Zeugnisse erkläreii wir, insoweit sie stempelpflichtig sein sollten, auf Grund des Artikels 10 des Urkundenstempelgesehes vom 24. März 1910 mit Rücksicht auf das hierbei vorliegende veterinär- polizeiliche Interesse für st e m p e l f r e i.

v o n H o m b e r g k. Salomon.

Detr.: Wie oben.

An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises, Palizeiamt Gießen und Polizei-Kommissariat Arnsburg.

Vorstehendes Ministerialausschreiben empfehlen wir Ihrer be­sonderen Beachtung. Die Schweinehändler sind erneut auf die Be­stimmungen hinzuweisen.

Gießen, den 29. August 1922.

Kreisamt Gießen. Welcker.

Bckattntttlachttttg.

Betr.: Viehmarkt in Langsdorf.

Wir genehmigen hiermit, für Montag, den 9. Oktober 1922, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Langsdorf unter folgenden Bedingungen. Es dürfen aufgetrieben werden:

1. Schweine aus unverseuchten hessischen Kreisen. Durch Ur­sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen flammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Deanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 910 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 16. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. ;