Ausgabe 
24.10.1922
 
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Betr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Drandversicherungs. angelegeNheiten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,

Wir verweisen auf die in derDarmstädter Zeitung" 2lc 23? vom 10. Oktober 1922 abgedruckte und auch im nächsten Regie­rungsblatt erscheinende Bekanntmachung in obiger Sache und werfen Sie auf Beranlassung des Hessischen Ministeriums des Innern Hierdurch an, vom 1. September 1922 an bei der vorlags­weisen Anweisung der Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Bauschätzer der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 189? Regierungsblatt S.43 die erhöhte Taggebühr von 500 Mark zugrunde zu legen

Gießen, Len 13. Oktober 1922.

Kreisamt (Sieben. I. D.: Dr, Hetz. ®etr.: Aus Peilung der virilsten derjenigen Personen, weiche zu

dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berusen werden können.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Anter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. Sep­tember 1922 Amtsverkündigungsblatt Ar. 96 erinnern mir die Rückständigen an sofortige Einsendung der Llrlisten an das zuständige Amtsgericht.

Gießen, den 20. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Hetz.

Betr.: Durchführung der Verordnung, die Lagerung und Auf- bewa'hrung von Mineralölen betr., vom 20. Mai 1903.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Aach uns zugegangenen Mitteilungen müssen wir annehmen, daß verschiedene Mineralöllager vorhanden sind, deren Besitzer die notwendige Anzeige bei der Polizeibehörde unterlassen haben. Anter Hinweis auf die Bestimmungen der obengenannten Ver­ordnung empfehlen wir Ihnen daher, die in Ihrem Bezirk vor­handenen Lager gelegentlich daraufhin zu revidieren, und die­jenigen Personen, die bis jetzt ihrer Anmeldepflicht nicht nach­gekommen find, zu veranlassen, dies alsbald zu tun.

Die Aamen der in Frage kommenden Personen' wollen Sie uns mitteilen. f -

Gießen, den 14. Oktober 1922.

_______ Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Hetz.___________ Betr.: Jnlandslegittmierung ausländischer Arbeiter.

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir weisen darauf hin, daß nach einer Mitteilung des Mini­steriums des Innern alle in Hessen beschäftigten ausländischen landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiter und niedere Haus­angestellten ohne Rücksicht auf die Art und Dauer ihrer Beschäfti­gung einer Legitimation durch dieDeutsche Arbeiterzentrale" (Jnlandslegitimierung) bedürfen.

Grundsätzlich findet die Legitimierung an der Grenze bei den Grenzämtern der deutschen Arbeiterzentrale statt. Soweit diese Legitimierung an der Grenze nicht stattgefunden hat, ist Antrag bei der Ortspolizeibehörde des Beschäftigungsvrtes zu stellen.

Die Legitimierung der bereits in Hessen be­findlichen, noch nicht für das Hahr 1922 legi­timierten Arbeitskräfte mutz spätestens bis 1. Aovember 1922 beantragt sein. Antragsvordrucke werden den Ortspolizeibehörden auf Antrag von der Abferti­gungsstelle der Deutschen Arbeiterzentrale in Essen zur Ver­fügung gestellt.

Den Anträgen sind beizufügen:

1. sämtliche im Besitz des Arbeiters befindlichen Heimat­papiere,

2. die etwa vorhandene vorjährige Arbeitslegitimationskarte,

3. ein Ausweis des Landesamts für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen-Aassau und Waldeck in Frankfurt a. M., Große Friedberger Straße 28 (Ausweis für Jnlandslegi­timierung),

4. ein Verpflichtungsschein nach nachstehendem Muster,

5. (nur bei Industriearbeitern) die Genehmigung der für den Zuzugsort mit der Wohnungsverteilung beauftragten Dienststelle (Gemeindebehörde, Wohnungsamt).

Die Ortspolizeibehörde hat auf den an die Deutsche Arbeiter­zentrale weiterzugebenden Anträgen zu vermerken:

a) wann der Antrag bei ihr eingegangen ist,

b) ob der ausländische Arbeiter einen vorschriftsmäßigen Patz " \ besitzt,

c) aus welchem Grunde gegebenenfalls die Legitimie­rung durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale an der Grenze unterblieben ist.

Aähere Bestimmungen, insbesondere über die gleichzeitig mit dem Antrag zu hinterlegenden Gebühren und die den Orts- Polizeibehörden obliegenden Verpflichtungen, werden noch be­kanntgegeben werden. Die Ortspolizeibehörden wollen die in Frage kommenden Arbeitgeber alsbald auf Vorstehendes Hin­weisen. Da die Anträge sich bis spätestens 1. Aovember 1922 beim Landesarbeitsamt befinden müssen, ist größte Eile geboten.

Die Gendarmeriestationen wollen uns alsbald berichten, an welchen Plätzen ihres Dienstbezirks ausländische Arbeiter und niedere Hausangestellte beschäftigt werden. Fehlanzeige ist er­forderlich.

Gießen, den 9. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz.

Berpflichtungsschein.

Für die Beschäftigung auslänüischer Arbeiter verpflichte ich mich, folgende Bedingungen innezuhalten:

1. ausländische Arbeiter nur int Rahmen der mir vom Lan­desamt für Arbeitsnachweis in Frankfurt a. M. erteilten Ge­nehmigung zu beschästigen, insbesondere in bezug auf die Anzahl der Beschäftigten und die Zeitdauer der Beschäftigung,

2. die ausländischen Arbeiter, sofern für ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht durch Vereinbarung der deutschen Ar­beitgeber- und Arbeitnehmerverbände besondere Festsetzungen ge­troffen sind, zu den gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu be­schäftigen, die für deutsche Arbeitskräfte bei entsprechender Tätig­keit gelten oder üblich sind, ,

3. für die von mir beschäftigten ausländischen Arbeiter Lohn­bücher zu führen, sie den Arbeitern auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und ihnen bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus- zühändigen,

4. die Legitimierungsgebühren zu zahlen unter Verzicht auf Wiedereinziehung dieser Kosten von den Arbeitern,

5. die ausländischen Arbeiter spätestens innerhalb 48 Stun­den nach ihrem Eintreffen auf der Arbeitsstelle bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzumelden, unter Vorlegung der vorläufigen Bescheinigung eines Grenzamts der Deutschen Arbeiterzentrale über die Legitimierung und Durchführung der sanitären Kontrolle (sogenannter Reiseausweis), und der Deschäftigungsgenehmigunz des Landesamts für Arbeitsnachweis,

6. die von mir beschäftigten polnischen Arbeiter von den übrigen Arbeitern räumlich abgesondert und, soweit es sich nicht um Familien handelt, nach Geschlechtern getrennt in gesundheitlich einwandfreien Räumen unterzubringen und jederzeit eine Be­sichtigung der Anterkunftsräume durch Beauftragte des Landes­arbeitsamts oder der Deutschen Arbeiterzentrale zu gestatten,

?. die polnischen Arbeiter innerhalb 5 Tagen nach ihrem Eintreffen auf der Arbeitsstelle, sofern dies nicht schon an der Grenze geschehen und in der Legitimationskarte vermerkt ist, ärzt­lich untersuchen, nötigenfalls impfen und entlausen zu lassen und die ärztlichen Äntersuchungs- und Jmpfzeugnisse spätestens am 8. Tage der Ortspolizeibehörde zur Abstempelung einzureichen,

8. die Entlassung der ausländischen Arbeiter oder ihr ord­nungswidriges Verlassen der Arbeitsstelle der Ortspolizeibehörde und der Deutschen Arbeiterzentrale unter Angabe der Rümmer der Legitimationskarte spätestens innerhalb 48 Stunden anzuzeigen,

9. ausländische Arbeiter, die bereits vorcher für eine andere Arbeitsstelle legitimiert waren, nur dann einzustellen, wenn die zuständigen Ortspolizeibehörden in der Legitimationskarte die ordnungsmäßige Lösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses be­scheinigt und die Karte für mich als neuer Arbeitgeber um­geschrieben haben,

10. diejenigen Kosten zu erstatten, die durch einen nach dem Ermessen der Behörde etwa notwendig werdenden Abtransport der ausländischen Arbeiter bis zur Grenze oder in ein Sammel­lager oder aber durch Zuwiderhandlungen gegen die hiermit über­nommenen Verpflichtungen entstehen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Abtransport aus Gründen erfolgt, die nicht über­wiegend auf dem Arbeitsverhältnis beruhen. Die Entscheidung dieser letzteren Frage überlasse ich unter Verzicht auf den Rechts­weg der Verwaltungsbehörde.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend übernommenen Ver­pflichtungen können die Versagung der Genehmigung zur Be­schäftigung ausländischer Arbeiter nach sich ziehen.

. . den 192

(Eigenhändige vlnterschrift des Arbeitgebers.)

Detr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 216)'. 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung int Einvernehmen mit dem Gemeinde­rat eine ausreichende Sperrzeit für die Tauben anzuordnen.

Gießen, den 6. Oktober 1922.

__Kreisamt Gießen. I, V.: Dr. Drau n.__

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche hat in der Gemeinde Sin­kershausen (Kreis Biedenkopf) eine größere Verbreitung ge­funden. Die Gemeinde Sinkershausen ist zum Sperrgebiet erklärt und aus folgenden Gemeinden ein Beobachtungsgebiet gebildet worden: Runzhausen, Dollnhauseit, Diedenshausen, Frohnhausen b. Gl., Friebertshausen, Rüchenbach, Ammenhausen u. Gladenbach

Der Kreis Büdingen ist seuchenfrei.

Druck der Vrühl'schen Universitäts-Vuch- und SteinOrudierei. N. Lange, Gießen.