Amtrverllindigungzblatt
für die Provinzmidirektion Gberhesjen und für das Kreisamt Liehen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. viertel'"* cl'.ch.
Nr. 56 ZsTllpril __1V22
Znhalts-Aebersicht: Aufhebung der Benzolbewirtschaftung. — Berkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln. — Abänderung der Beiordnung über die Dampfkessel. — Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen. — Durchführung des Artikels 145 der Reichsverfassung.
Ansteckende Blutarmut der Pferde. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung,
betreff end Aufhebung der Benzolbewirtschaftung.
- Vorn 31. März 1922.
(Veröffentlicht im Reichsgesctzblatt 1922, S. 280.)
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums sür wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (RGBl. S. 438) ungeordnet, was folgt:
Die Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstossabteilung, Sektion Ö II Ar. 700/7. 18 KRA —, betreffend Beschlagnahme, Destandserhebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- und benzinartigen Körpern vom 1. August 1918 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1919 (RGBl. S. 465), 5. Januar, 22. Mai, 22. Dezember 1920 (RGBl. S. 10, 1077, 2165), vom 23. März, 5. Oktober, 3. Dezember 1921 (RGBl. S. 328, 1281, 1494) und vom 30. Januar 1922 (RGBl. S. 192), die Verordnung über die Enteignung und vorläusige Sicherstellung von Detriebs- stoffen vom 27. August 1919 (RGBl. S. 1488), die Bekanntmachung, betreffend 'Ausgabe eines Benzol-SpirUus-Tetralin- Gemisches für Motorbetriebsfloffe vom 5. Oktober 1921 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger vom 7. Oktober 1921 Ar. 235 S. 1) und die Bekanntmachung über die Benzolverteilungsstelle vom 2. Rvvember 1921 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger vom 4. Avvember 1921 Ar. 259, S. 1) werden mit Wirkung vom 1. April 1922 aufgehoben.
Berlin, den 21. März 1922. ,
___________Der Leichswirtschaftsminister. S ch m i d t.
Bekanntmachung,
den Berkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffend. Bom 24. März 1922.
Aus Grund der Bestimmungen des Gesetzes, den Berkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffend, vom 2. Februar 1922 (Reichsgesetzblatt S. 195) und der Ausführungsverordnung des Reichswirtschastsministers vom 18. Februar 1922 (Reichsgefetzbl. S. 214) wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1. Deschwerdeinstanz im Sinne des § 3 Absatz 4 und des § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1922 ist der Provinzialausschuß.
Zuständige höhere Verwaltungsbehörde für die Untersagung des Abschlusses und der Vermittelung von Geschäften über ausländische Zahlungsmittel und die Erlaubnis zur Wiederaufnahme derartiger Geschäfte ist das Kreisamt. Dieses hat auch, nach Anhörung der Handelskammer, die nach §. 7 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Anordnungen zu treffen. (
§ 2. Die öffentlichen Bekanntmachungen gemäß § 3 Absatz 5 . des Gefetzes haben im Deichsanzeiger und in der Darmstädter Zeitung zu ersolqen.
§ 3. Der Betrieb von Wechselstuben im Sinne des 8 3 Ziffer 1 der Ausführungsverordnung vom 18. Februar 1922 ist an unsere Genehmigung geknüpft. Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Handelskammer zu stellen und mit deren Stellungnahme vorzulegen. Soweit es sich aus den Verhältnissen nicht ebne weiteres ergibt, ist darzulegen, aus welchen Gründen die Orte, an denen sich die Wechselstuben befinden, als Grenz- übergangsplähe anzusehen sind.
Darmstadt, den 24. März 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Verordnung
die Abänderung der Verordnung vom 8. Avvember 1909 über die Dampfkessel betreffend. Bom 13. April 1922.
Auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. März 1902, die Dampfkessel und Dampfgefäße betresfend. ward hiermit unter Aufhebung der Verordnung vom 10. Dezember 1921 (Reg.-Bl. S. 325) folgendes verordnet:
§ 1. Die Gebühren für die vorgesch riebenen Begutachtungen der Genehmigungsgefuche und die technischen Untersuchungen der Dampfkessel wie sie in § 91 der Verordnung vom 8. Avvember 1909 die Dampfkessel betreffend (Reg.-Bl. S. 297) und in § 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, die Abänderung der Verordnung vom 8. Avvember 1909 über die Dampfkessel betreffend (Reg.-Bl. S 385) festgesetzt sind, werden bis auf weiteres um 1 400 v. H. erhöht. Die in den vorerwähnten Verordnungen vorgesehenen Ermäßigungen der Gebührensätze bleiben nach wie vor aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.. Januar 1922 in Kraft.
Darmstadt, den 13. April 1922.
Hefsisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Detr.: Statistische Aachweifungen über das Bolksschulwesen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die Ihnen mit nächster Post zugehenden Erhebungsformulare für die obigen Aachweifungen sind nach dein Stand vom 10. Mai lsd. Js. auszufüllen. Ein Stück desselben geht an uns zurück, das andere hat bei Ohren Akten zu verbleiben. Wir erwarten die Rückgabe des für uns bestimmten Erhebungsbogens spätestens 15. Mai lfd. Js.
Gießen, den 20. April 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e.
Be t r.: Die Durchführung des Artikels 145 der Reichsversasfung.
An die Schulvorstände des Kreises.
Das Aeichsministerium des Innern hat um Material über den Stand der Durchführung des Artikels 145 der Reichsverfas- fung ersucht. Wir empfehlen 3hnen daher, uns binnen 8 Tagen zu berichten, welche Beträge Ihre Gemeinden auf Grund des Artikels 26 des Bolksschulgesehes von 1874 im abgelaufenen Schuljahr ausgewendet haben. Außerdem wollen Sie uns schätzungsweise angeben, welche Mittel voraussichtlich im neuen Schuljahr notwendig werden, wenn die Lernmittel in dem bisherigen .Umfange unentgeltlich geliefert werden.
Gießen, den 24. April 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. B.: He m m erde.
Bekanntmachung.
Detr.: Ansteckende Blutarmut der Pferde.
Die Zerlegung eines verendeten Pferdes des Gutspächters Ferdinand Kammer in Hungen ergab den Verdacht, daß das Pferd an ansteckender Blutarmut verendet ist.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die Abwehr und Unteibrüdung 6er ansteckenden Blutarmut der Pferde, bestimmen wir:
1. das verdächtige Gehöft (Hofgut Hungen) ist für fremde Einhufer gesperrt.
2. Der Stall, in dem das verendete, seuchenverdächtige Tier * gestanden hat, ist nach den im § 14 der Anweisung sür das Sesinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Ausführungsvorschriften zum RVG., Handausgabe Seite 151) angegebenen Borschri t n zu desiipizmcrn Der Dünger aus dem betreffenden Stall ist aufzustapeln und an passenden Plätzen vorschriftsmäßig zu packen (siehe § 14, Ziffer 1, Absatz 2 der Anlage A der Ausführungsvor- schriften zum RBG., Handausgabe S. 153).
3. Die vorschriftsmäßige Ausführung der Desinfektion ist von der Ortspolizeibehörde Hungen zu überwachen und nach Erledigung anher zu berichten.
Gießen, den 22. April 1922.'
_____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcke r._____________ Dienstnachrichten des Krcisamtcs.
3n der Gemeinde Burggraf en rode (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinde rind Gemarkung wurden zum Sperrgebiet erklärt. — 3n der Gemeinde Steinfurth (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinde Dad-Aauheim, Wisselsheim und Oppershofen wurden zum Sperrgebiet erklärt. — 3n der Gemeinde Aiederwöll- fl a d t (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind aufgehoben.
Das Ministerium des 3nnern hat auf Grund der Bundesrats- Verordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 143) dem Deutschen Kriegerkurhaus E. V. zu Davos-Dorf die Erlaubnis zu einer Warensammlung bis Ende Juli ds. Js. für den Bolks- flaat Hessen erteilt.
Der Ziehungstermin der 2. Reihe der in Hessen zugelassenen Geldlotterie der Deutschen Gewerbeschau München 1922 ist auf die Zeit vom 24. bis 28. Juli 1922 angeseht. Der Los preis ist aus 8 33 Mark erhöht (ausschließlich Aeichsstempelabgabe), die Zahl der im Volksstaat Hessen zugelassenen Lose demzufolge auf 9600 Stück festgesetzt.
Druck, der Brühl'schen
Universitäts-Buch. und Steinöru&erei
R Bange. Bietzen


