AmtsverkündigUlMblatt
für die Provinziaidirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Eietzen.
____________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
Nr. 109 24. Oktober 1922
: ■^Y^äfl&Iung.ber Bezüge an Staatsdienstanwärter. — Erleichterung zur Beschaffung von Wintervorräten für Beamte ufw. des Aelchsprafidenten. — Aufbringung der Mittel zur Handwerkskammer. — Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesunwersitat. Sammlungen im Auslande. -— Aeichsfleischbeschaugesetz. — Dienststellung der Beigeordneten in den Land» geirteuwen. —- Dienstanweisung^der Gemeinde- und Stadtrechner. — Gebühren der Dauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. — Aufstellung der Schöffen- und Geschworenen-sttrlisten. — Aufbewahrung von Mineralölen. — Jnlandslegitimierung ausIändischer-Ar> beiter. — Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Dienstnachrichten.
Zu Ar. St. M. 17873. Darmstadt, 27. September 1922 Betr.: Auszählung der Bezüge an Staatsdienstanwärter.
Das Gesamtministerium an sämtliche unterstellte Behörden.
Die Bezüge der Staatsdienstanwärter sind dorn nächsten Zahlungstermin ab monatlich im voraus wie die Bezüge der plan- mätilgen Beamten zu zahlen.
Die Kassestellen werden angewiesen, soweit allgemeine Zählungsverfügungen vorliegen, die fälligen Bezüge nach vorstehenden Bestimmungen ohne besonderen Auftrag, im übrigen nach Anweisung der Beschäftigungsdienststelle auszuzählen.
- Ulrich. ,
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Dorstehenden Auszug aus einer Derfügung des Gesamtministeriums teilen wir Ihnen mit dem Empfehlen mit, sie alsbald zur Kenntnis der unständigen Lehrkräfte zu bringen.
Gies) en, den 5. Oktober 1922.
Kreisschulamt Gießen. I. B.: Hemmer de.
Zu Ar. St. M. 16 616. Darmstadt, den 7. September 1922. Betr.: Die Erleichterung zur Beschaffung von Wintervorräten für Beamte usw.
Das Gesamtministerium -st. -
an die unterstellten Behörden.
Den Staatsbeamten, den Staatsdienstanwärtern, den Lehrern Usw., den Auhegehaltseinpfängern, den Witwen von Staatsbeamten usw., die einen eigenen Haushalt führen und die nicht . in der Lage sind, die Kosten für die Beschaffung der Wintervorräte auf einmal auszubringen, können auf Antrag Borschüsse zu diesem Zweck aus der Staatskasse gewährt werden. Die Dorschüsse können bis zur Höhe von 1200 Mark für den Kopf der unter* ■ haltsberechtigten Familienmitglieder — für die die Frauenzulage oder ein Kinderzuschlag gezahlt wird — bewilligt werden und dürfen im Einzelsall den Betrag von 6000 Mark nicht übersteigen.
Die Anträge auf Bewilligung der Dorschüsse sind, nachdem sie bei nicht angestellten Beamten mit dem Sichtvermerk der vorgesetzten Dienststelle versehen sind, bei der Kassestelle einzureichen, die die Gehalte usw. auszahlt. Aus den Anträgen, die von den bei einer Behörde beschäftigten Beamten usw. aus einem Blatt gesammelt gestellt werden können, must zu ersehen sein, wieviel unhaltsberechtigte Familienmitglieder '. vorhanden . sind, wie hoch der Borschust sein soll, in wieviel Monatsraten und mit welchen Beträgen die Rückzahlung beabsichtigt wird.
Die bezeichneten Kassestellen sind alsdann auf Grund dieser Derfügung nach Prüfung der Anträge ermächtigt und beauftragt, die 2lliszählung der Dorschüsse zu leisten. Die Auszahlung hat vom 2 5. September ds. Hs. ab za erfolgen. Die Beamten Usw. haben vor der Auszahlung der beantragten Vorschüsse der auszahlenden Kasse Quittung zu leisten. Die Aückerhebung hat mit der ersten Gehalts- usw. Zahlung oder äleberweisung, die auf die Abhebung der erhaltenen Dorschustzahlung folgt, za beginnen. Die Kassestelle hat sich längstens innerhalb von 6 Monaten durch Abzug an dem Diensteinkommen der Empfänger völligen Ersatz zu verschaffen, fo" dast die Vorschüsse bis spätestens zum . 1. April k. Hs. getilgt fein müssen.
Don allen Beteiligten Stellen ist selbstverständlich darüber zu wachen, dass ein Missbrauch dabei ausgeschlossen bleibt. Die Inanspruchnahme ist nur für die im Staatsdienst stehenden Personen und nur für ihren eigenen Bedarf zulässig. Auch dürfen nur solche Antragsteller berücksichtigt werden, die nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass die Vorschüsse wieder vollständig erseht werden.
Beim Ausscheiden eines Beamten usw. aus dem Staatsdienst - ist ein etwa noch rückständiger Vorschuss ganz einzubehalten.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für diejenigen Beamten usw., die ihre Bezüge ganz oder zum Teil aus der hessischen Staatskasse beziehen.
Don dieser Verfügung ist den Beamten usw. von der vorgesetzten Dienststelle Kenntnis zu geben.
Die Empfänger von Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezügen sind von den Kassestellen bei der nächsten Auszahlung ihrer Bezüge auf die beabsichtigte Massnahme hinzuweisen.
Älrich.
Betr.: Wähl des Reichspräsidenten.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Eießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Vorbereitungen zur Reichspräsidentenwahl sind einzustellen.
Giessen, den 21. Oktober 1922.
______ Kreisamt Giessen. I. V.: Weicker.____________ Betr.: Ausbringung der Büttel zur Handwerlsläimner.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mir erinnern, soweit dies noch nicht geschehen ist, an Erledigung unserer Verfügung vom 14. August 1922, Amtsverkün- digungsblatt Ar. 93 vom 29. August ds. Hs.
Giessen, den 14. Oktober 1922.
_______ __Kreisamt Giessen. 3. D.: Welcker.
Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesuniversität.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da die Zähl der Leichen, insbesondere der Selbstmörder, welche in den letzten Jahren an die Anatomie der Landesuniversität abgeliefert worden sind, im Vergleich zur Zähl der jährlich im Kreise stattgehabten Selbstmorde ausserordentlich gering ist, die Ausbildung künftiger Aerzte andererseits unbedingt die Zuführung einer grösseren Zahl von Leichen erfordert, so weisen wir Sie wiederholt auf die genaue Beobachtung der über die Ablieferung von Leichen an die Anatomie in unserem Amtsblatt Ar. 2 vom 16, Mai 1892 niedergelegten Dorschristen hin. Falls das erwähnte Amtsblatt sich nicht bei Ihren Akten befinden sollte, empfehlen wir Ihnen, unverzüglich um Zustellung eines Exemplars bei uns nachzusuchen.
Giessen, den 5. Oktober 1922.
______ Kreisamt Giessen. I. V.: Weicker.________.__ Bet r.: Sammlungen im Auslande.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen darauf hin, dass nach den Ausführungsbestimmungen zu der Dundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt S. 143) zu allen Werbeschriften usw., die eine Sammlung im Auslands zum Zwecke haben, vorherige Genehmigung des Ministeriums des I n- nern erforderlich i st.
Giessen, den 21. Oktober 1922.
____________Kreisamt Giessen. I, D.: W e 1 ck e r._____________ Betr.: Vergehen gegen den § 2 Abs. 3 des Reichsfleischbeschau- gesetzes.
An die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Trotz wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben angezogenen Paragraphen, lassen sehr viele Gastwirte des Kreises die, von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen Fleischbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzustellen und Verflösse unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Giessen, den 5. Oktober 1922.
_____Kreisamt Giessen. Weicker._______________ Betr.: Die Dienststellung der Beigeordneten in den Landgemeinden.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Eine Reihe von in letzter Zeit bei uns vorgebrachten Beschwerden gibt uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Beigeordneten Sitz und Stimmrecht im Gemeinderat haben. Wir empföhlen Ihnen, sowohl die Beigeordneten wie auch die Gemeindevertretungen auf die Bestimmungen in Artikel 105 der Landgemeindeordnung hinzuweisen und nach diesen Bestimmungen zu verfahren.
Giessen, den 19. Oktober 1922.
__________Kreisamt Giessen. I, V.: H e m m e r 6 e.__________ An die Bürgermeistereien und die Gemeinderechner
der Landgemeinden des Kreises.
Auf die demnächst im Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung, die Dienstanweisung der Gemeinde- und Stadtrechner betreffenb, weisen wir Sie hin. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung genau vertraut zu machen und sie zu beachten.
Giessen, den 9. Oktober 1922.
Kreisamt Giessen. I. D.: Hemmerde.


