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selbe ist berechtigt, die Tiere in der Quarantänezeit jederzeit zu untersuchen.
Für die Dauer der Quarantäne unterliegen die Tiere der Stallsperre. Auch ist das Betreten der Quarantänestallungen durch andere Personen als diejenigen, welche zur Wartung und Pflege der Tiere bestimmt sind, verboten.
2. Quarantänepslichtiges Vieh soll in der Regel nicht in Gehöfte eingestallt werden, in denen anderes Klauenvieh vorhanden ist. Muh dies doch geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenvieh ebenfalls der Quarantäne. Wird in ein Gehöft, in welches Klauenvieh zur Quarantäne eingestellt ift. vor Ablauf der Quarantäne weiteres quarantänepslichtiges Vieh eingestellt, so läuft auch für das zuerst eingestellte Vieh die Quarantäne erst ab, wenn die zuletzt eingestellten Tiere frei werden.
3. Untersuchung des Quarantäneviehs. Quarantänepslichtige Ziere sind in der Regel nach Ablauf der Quarantäne amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung muh vorgenommen werden, wenn die Tiere aus dem Gehöfte ausgeführt werden sollen.
Wird zur Ausführung eines, der Quarantäne unterworfenen Tieres eine an;tstierärztliche Untersuchung verlangt, so hat die Requisition des beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde, welche zu prüfen hat, ob die Quarantäne abgelausen ist (s. Ziff. V., Ziffer 1) zu erfolgen.
4. Die Bestimmungen über dir Durchsichning der Quarantäne gelten nicht nur für das, im Besitz von Händlern befindliche Vieh, sondern auch für die, von Privaten eingestellten Klauentiere, welche von Märkten — auher Schweinemärkten —, aus verseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht hessischen Gebietsteilen stammen. — Sämtliches Klauenvieh eines Gehöstes — nicht nur Stalles! — in welches der Quarantäne unterworfenes Vieh eingestellt wird, unterliegt den gleichen Verkehrsbeschränkungen, wie jenes.
V. Wandernde Schafherden.
1. Definition: Als wandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als 16 Stück, welche auf dem Weg von einer Gemarkung zu einer anderen das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt.
2. Beginnt eine wandernde Schafherde ihren Weg im Kreise, so muh der Schäfer vor Beginn Les Abtreibens eine kreisamtliche Genehmigung einholen, auf welcher der Weg, den die Herde zu nehmen hat sowie das Endziel der Reise genau anzugeben ist.
Die Tiere müssen vor dem Abtrieb amtstierärztlich untersucht werden. Der Reiseweg kann auch auf der amtstierärztlichen Bescheinigung angegeben sein. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Tagen, nach dieser Frist ist die Herde von Aeuem zu untersuchen.
Die Wandererlaubnisscheine sowie die Gesundheitsscheine müssen genaue Angaben über Kopfzahl der Herde, Tierarzt und Farbe enthalten.
2. Betritt eine Wanderherde — aus nicht hessischen Gebietsteilen kommend — Hessen, so ist sie quarantänepflichtig und muh in dem Gebiet derjenigen Gemeinde, in welcher sie das hessische Landesgebiet betritt, 5 Jage Quarantäne halten. Der wchäfer der Herde muh sich umgehend bei der Ortspvlp eibehörde melden. Die Ortspolizeibehörde hat den beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der Herde zu benachrichtigen. Die Herde ist unmittelbar nach dem Eintreffen und nach Ablauf der Quarantäne amtstierärztlich zu untersuchen.
Der Schäfer der Herde hat die kreisamtliche Erlaubnis zum Weitertreibcn durch Hess sch-s Staatsgebiet zu erwirken Für die Ausstellung dieser Erlaubnis und das weitere Verhalten gelten die Bestimmungen sub. 1.
Für Wanderherden, deren Reiseziel innerhalb Hessens liegt, kann durch das Kreisamt oder das Kreisveterinäramt gestattet werden, dah sie die Quarantäne an dem Endziel ihrer Reise halten. Sie muh aber auch in diesem Falle sofort nach Ileber- schrciten der Greiwe amtstirrärztlich untersucht und der Polizeibehörde der Gemeinde, innerhalb deren Gebiet die Grenze überschritten wurde, angcmeldet werden. Auch ist die kreisamtliche Genehmigung zum Weitertreiben einzuholen.
3. Soll eine wandernde Schafherde in dem Gebiet einer Gemeinde mehr als einen Tag rasten, so hat der Schäfer dies der Ortspolizcibebörde der betr. Gemeinde unaufgefordert un'er Vorlage seiner Papiere anzuzeigen. Etwaige Einstimmigkeiten hat die Ortspvli eibchörde sofort dem beamteten Tierarzt zu melden.
VI. Viehhandel im älmherziehen.
Der Handel mit Vieh, der ohne vorgängige Bestellung auher- balb der gewerblichen Niederlassung des Händlers stattsindet, ist bis auf weiteres verboten. (§ 17 Ziff. 6 der Bundesvatsaurfüh- rungsbestimmungen zum RVG.)
VII. Märkte.
Die bisher getroffenem Bestimmungen über die Abhaltung von Märkten werden durch dies- Verordnung nicht berührt.
VIII. Gast - und Handels st all ungen.
Die Händlerstallungen sind nach den Bestimmungen der 54 bis 56 der Dundesratsausfüh ungsbestimmungen zum Reichs- viehseuchengesetz herzurichten. Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist gewahrt werden.
Händlerställe, in denen Schweine untergebracht werden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Tierarztes desinfiziert werden. (§ 56 DA. zum RVG.) Die übrigen East- und Handelsstallungen sind stets nein zu halten und mindestens in den erst en 10 Tagen jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizieren. Der beamtete Tierarzt kann gegebenenfalls auch eine häufigere Desinfektion anordnen.
Gast- und Handelsflallungen unterliegen der ständigen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und die Polizeiorgane; sie sind zu diesem Zweck der Octspolizeibehörde anzumelden, welche dem beamteten -Tierarzt mitteilt, welche Stallungen an- gemeldet sind.
IX. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
Giehen, den 21. April 1922.
Kceisamt Giehen. I. V.: Welcker.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist allen Interessenten bekannt- zu-eb-n, die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Giehen, den 21. April 1922.
Kreisamt Giehen. 3. V.: Welcker.
, De t r.: Erw rdsl-smfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat April 1922.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 19'0 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 3. Bl a i 1 9 2 2 entgegen.
' Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Nachwei- I k u n g die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge° m eindeundz w ar na chfolgendemMufl er angeben.
Giehen, den 21. April 1922.
Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. H e h.
Voklerwe.bsfofe
Zus hlagsem- vfäng.kFamilien angehörige der in den Spalten 1 u.2 aufgeführten Vollerwerbslof.)
Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter)
Notstandsarbeiter
männliche
weibliche
mämn- liche
weibliche
männliche
weibliche
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Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinirung Allendorf an der Lumda; hier: die Verschleisung der Hohle im Seltersweg.
- In der Zeit vom 24. April bis einschließlich 8. Mai 1922 liegt aus der Bürgermeisterei zu Allendorf an der Lumda
, das Projekt über die Verschl .ifung der Hohle im Seltersweg nebst Kommissionsbeschluh Ziffer II vom 10. April 1922 ; rt> - e "a? V rz-ichnis lei Wegfall kommend en Obstbäume 1 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wäh end der Off-nle-ungszeit bei der Bürgermeisterei Allendorf an der Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. ; Friedberg, den 14. April 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
1 Dr. Hann, Regierungsrat._________________
Bekanntmachung.
OB e t r.: Frldbereinigung Grüningen; hier: das Geldaus- ! gleichungsverzeichnis.
In der Zeit vom 22. bis 29. Avril 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Grüningen
das Kauptgrldausgleichunqsverzeichnis nebst Abschrift des Beschlusses vom 15. April 1922
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Aussrqlusses wäh 'end d er Offenleounoszeit bei der Bürgermeisterei Grüningen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, beit 16. April 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Sch n i t t s v a h n, Degierungsrat.
Dicnstnachrichtcn des Hreisamtcs.
Zn der Dem-inde Hemmen (Kreis Lauterbach) ft die Maul- und Klauenseuche auseebroch-n. Die Gemarkung Hemmen wird i -um Sperrbezirk erklärt. Das Deobach'ungsgbiet bleibt unver- I ändert. — In Schlitz (Kreis Lau'erbach) ist die Maul- und : Klauenseuche erloschen. Die Gemarkungssperre wurde mit Wir- - kvng vom 15. April wieder ausaelwben. Die Ortsgemarkung Schlitz wurde aus die Dauer von zwei Wochen zum Deobachtungs- ' gebiet erklärt. _____________________
•Dr^k her Lrühl'scher Unw-rsiläls-Buch. uni) Sletnörudreret R Vang«. G>-8-r.


