Amtzverlündigungrdlatt
für die prov'mzialdirektion Oberhessen und für da; Kreismuf Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
Nr. 55 24. April 1922
Jnhalts--Heberslcht: Verkehr mit Margarine und Kunstspeisesett. — Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau. - Allgemeiner hessischer Jugendfeiertag. — Heberwachung des Viehhandels und Viehverkehrs. — Erwerbslofenfürforge. — Feldbereinigungen Allendvrf an der Lahn und Grüningen. — Dienstnachrichten.
Zu Br. M.A.W.L, 5764.
Bekanntmachung
betresfend den Verkehr mit Margarine und Kunstspeisesett. Vom 12. April 1922.
Aus Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel vom 16. Juli 1916 (Reichsgesehblatt S. 751) wird das Bachsolgende bestimmt:
§ 1. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz ge- werbsmäßig hergestellt, aufbewährt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung von Margarine und Kunstspeisesett verboten.
Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisesett müssen innerhalb 'der Verkaufsräume in besonderen Dorratsgefäßen und an besonderen Lagersiellen, welche von den zur Aufbewahrung von Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, ausbewahrt werden.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
D a r m st a d t, den 12. April 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. _________________In Vertretung: Hebet,________________
Bekanntmachung.
Im „Deutschen Reichsanzeiger" Br. 76 vom 30. März 1922 befindet sich eine Bekanntmachung des Aeichsministers für Wiederaufbau vom 28. Mär-z 1922, betreffend die Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf Forderungen und Schulden Deutscher gegenüber im britischen Reiche ansässigen Franzosen und Belgiern, in Frankreich ansässigen britischen Staatsange hörigen und Griechen, in Belgien ansässigen britischen Staatsangehörigen und in Griechenland ansässigen Franzosen.
Da deren Abdruck zu viel Raum in Anspruch nehmen würde, weisen wir die Interessenten auf diesem Wege darauf hin.
D a r in st a d t, den 8. April 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Hessisches D a r m st a d t, den 6. April 1922.
Landesamt für das Dildungswesen.
Zu Ar-. L. f. d. D. 8618.
D e t r.: Einen allgemeinen hessischen Jugendfeiertag.
An die Kreisschulämter
und die Direktionen der höheren Lehranstalten.
Der in unserer Verfügung vom 30. Mai 1921 („Darmstädter Zeitung" Br. 125) angeordnete allgemeine hessische Jugendfeiertag hat solchen Anklang gesunden, das) er auch — wie bereits vorgesehen — in diesem Jahr und zukünftig beibehalten und volkstümlich ausgestaltet werden soll. Wir ergänzen unsere Verfügung vom 30. Mai 1920 dahin, das) es dem zuständigen Ausschuf) im Einvernehmen mit den Kreisschulämtern und den Direktionen überlassen wird, die Feier in denjenigen Gemeinde, wo sich ihrer Durchführung am 24. Juni aus örtlichen Gründen ganz besondere Schwierigkeiten entgegensiellten, aus einen anderen Lag zu verlegen.
Wie im Vorjahr wollen Sie über den Verlauf des Jugendseiertages berichten.
I. V.: Llrstadt.
Bet r.: Wie oben.
An die Schulvorstände des Kreises.
Vorstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungs- Wesen bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntnis und Nachachtung. Gleichzeitig empfehlen wir, iiber den Verlauf des 2. Jugend- toges bis 15. Juli ds. Js. spätestens zu berichten.
Gießen, den 19. April 1922.
Kreisschulamt Gieren. I. V,: Hemm erde._______
Bekanntmachung.
Betr.: Heberwachung des Viehhandcls und Vi:hve>cke''rs.
Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. 6. 09. der Aussührnngsbcstimmungen des Bundesrats hierzu vom 7.12.11, des Hess scheu A 's ührungenge'ei es zum Reichsviehseuchengefetz vom 29. 4.12 wird hiermit folgendes bestimmt:
I. Heberwachung des Dahnverkehrs.
1. Alle mit der Bahn aus nicht hessifchen Gebieten sowie aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten hessischen Kreisen ern
treffenden Klauenviehtransporte dürfen nicht eher ausgeladen werden, bis sie durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit untersucht worden sind.
In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tiere und ihre Einstellung vor der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind alsdann auf kürzestem Wege in geschloffenem Transport in ihre Stallungen zu verbringen und dort baldmöglichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ihr Verbringen in andere Gehöfte, als in das des Einführenden, namentlich die Verteilung in verschiedene Gehöfte, ist unter allen Llmständen verboten.
2. Das Einladen und Einladen von Klauenviehtransporten, die aus nicht hessischen Gebieten eingeführt werden, ist auf den Eisenbahnstationen des Kreises nur nach vorgängiger .Untersuchung der Tiere durch den beamteten Tierarzt oder einen besonders ermächtigten Tierarzt gestattet.
3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Eintreffens, sowie des Umladens und des Einladens von Klauenviehtransporten der unter 1 und 3 bezeichneten Art ist dem beamteten besonders ermächtigten Tierarzr tunlichst 24 Stunden vorher anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl die Besitzer, Einführer oder Begleiter als auch die Dahnhofsvorstände. (§ 17 RVG. und §§8—10 der DA. zum RVG.)
11. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse.
Für alle, im Besitz von Händlern befindlichen Tiere (Klauenvieh) müssen Ursprungszeugnisse, für die aus nichthessischen Gebieten ei geführten Tiere auch Gesundhe.tszeugnijsr vorliegen, die den Anforderungen der §§ 16—19 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum Reichsviehseuchengesetz entsprechen mü sen. Sie müs en insbesondere Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht, Farbe, Alter, Abzeichen, Ursprungsort und Bame desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt, und Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort sowie die Angabe, dah der Ursprungsvrt nicht in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet liegt. Falls die Tiere von Märkten stammen, ist dies auf den Zeugnissen zu vermerken. Gül.i.,k.ütsdauer der Urfprungszcugnisse 30 Tage, der Gesundheitszeugnisse 5 Tage. (§ 17 RVG. und §§ 16-19 BA. z. RVG.)
Ursprungszeugnisse dür'en nur für Tiere ausgestellt werden, welche in der Gemeinde gezüchtet oder seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gehalten worden sind.
III. Kontrollbücher.
Jeder Viehhändler hat ein Kontrollbuch gemäß §§ 20—24 der Dundesratsaussüh.ungsbestirnmun zer zum RVG. zu führen. Beim Transport von Tieren sind stets Kontrollbücher, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse mitzu ühreu. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollüüher eingetragen f in.
Die Kontrollbücher sind ein Jahr aufzubewahre i und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt werden. Sie sind so zu führen, das) sie stets auf dem Laufenden sind. (§ 17 RVG. und §§ 20-24 BA. z. RVG.)
IV. Quarantänemaßnahmen.
1. Alle aus verseuchten hessischen Kreisen ober aus, nicht hessischen Gebieten eingechhrten Klauentiere sowie die Wiederkäuer. die von Märkten — auch den hessischen! — kommen, unterliegen am Orte ihrer ersten Einstallung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Beobachtungsgebieten unterliegen einer verschärften Quarantäne von mindestens 7 Tagen (§ 166 der DA. z. RVG.). Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstallung der Tiere und läuft nach 5- bzw. 7 mal 24 Stunden ab. Die Transporte sind geschloffen in Quarantäne zu stellen und müssen während der Dauer der Quarantäne beisammen bleiben. Es ist auch nicht zulässig, Tiere während der Dauer der Quarantäne aus Hessen wieder auszuführen. Auch dürfen die Transporte vor der Quarantäne keinesfalls auf ve Webene E.hö.t: vert il> wer er. Schlachtvieh kann vor Ablauf de: Quarantäne aus dem Gehöfte in ein Schlachthaus zum Zwecke sofortiger Abschlachwng unmittelbar ü erführt werden. Die ileber« führung kann nur mit prl'zeilicher Genehmigung und unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
Die Tiere sind unmittelbar nach dem Eintreffen an dem Orte, an dem sie quarantänieren sollen, der Ortspolizeibehörde als quarantänepflichtig anzumelden, welche die Anmeldung sofort an den zuständigen beamteten Tierarzt weiterzugeben hat. Der-


