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und außerdem, wenn sie für Kinder zu sorgen
Haben, für jedes Kind einen Zuschuß von 60 Mk. Erwerbsfähige Witwen....... igg Mk.
Die Vorschriften des Erlasses vom 1. Dezember 1921 finden entsprechende Anwendung. Die Teuerungszuschüsse können danach auch. Empfängern eines Uebergangsgeldes und Empfängerinnen einer Witwenbei'hilfe gewährt tperden; sie werden durch, die zuständige Fürsorgeflelle gezahlt. Dienstzeitrenteneinpsänger (Kapitulanten) und Personen, auf die das Pensionsergänzungsgeseh vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2109) Anwendung sindet, können die Teuerungszuschüsse nicht erhalten
3. D.: Dr. Geib. (VII I 3031 v. 14. 6. 22.)
D e t r.: Wöhnungsbauabgabe.
Bekautttruachung
aus Grund des. Artikels 8 Satz 1 und 2 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesehes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesehes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend vom 12. Oktober 1921.
Der Nusschlagsatz des Zuschlags zur staatlichen Wohnungsbauabgabe wird in den Landgemeinden und selbständigen Gemarkungen des Kreises für das Rechnungsjahr 1922 ent- entsprechend dem Ausschlagsatz der staatlichen Abgabe auf 125 Pfennig von je 100 Mark des abgabepflichtigen Wertes der Gebäude festgesetzt.
Gießen, den 21. Juni 1922.
Kreis amt Gießen. 3. V.: Dr. Hetz.
2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Wegen Ausstellung des Hebregisters für 1922 und Ablieferung des Aufkommens aus 1921 ergeht besondere Verfügung.
Gietzen, den 21. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz.
Detr.: Zulassung von Beamten der kommunalen Polizei zur Landespolizeischule.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zu dem nächsten, etwa im September beginnenden Lehrgang der Landes-Polizeischule können auch in beschränkter Anzahl Polizeibeamte größerer Gemeinden mit kommunaler Polizei zugelassen werden. Die Beamten werden in der Landes- Polizeischule untergebracht und dort verpflegt. Reisekosten für die Reise zur Schule und nach beendigtem Lehrgang zurück, werden gewährt. Weitere Gebührnisse sind nicht zuständig. Evtl, namentliche Meldungen sind unter Angabe des Dienstgrades und der Dauer der Beschäftigung in der Polizei bis zum 1. August spätestens hierher vorzulegen.
Gietzen, den 21. Juni 1922.
Kreisamt Gietzen. 3. V.: Dr. Hetz.
Betr.: Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Maul- und Klauenseuche verendete Tiere.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen nachdrücklichst darauf aufmerksam, datz Schaden- ersahanträge sofort und direkt an Amtsveterinür- arzt Dr. Stein in Gießen, Henselstratze 4, zu richten sind. Andernfalls kann keine Gewähr für rechtzeitige Zerlegung des verdächtigen Tieres und für unverzögerte Erledigung des Dchadenersahantrages übernommen werden.
Gieß e n, den 20. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
B e t r.: Ansteckender Scheidekatarrh in G r ü n b e r g, Riid - dtugshausen und Stangenrod.
Unter dem Rmdviehbestande der obigen Gemeinden ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Maßgabe, datz die Bullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zugelassen werden dürfen.
Gietzen. den 21. Juni 1922.
Kreisamt Gietzen. 3. V.: Welcker.
Verordnung.
Betr.: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs.
Auf Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des RVG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften des Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des 3nnern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3. II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des
Rindviehs die nachstehenden Schuhmatzregeln für den Kreis Gießen angeordnet.
§ 1.
Sobald der Ausbruch des ansteekenden Scheidekatarrhs in einem Orte sestgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelafsen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Unverdächtigkeit durch den Kreisveterinärarzt fest gestellt wird.
§ 2.
Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.
Wird solche erteilt, so sinkp die angeordneten Maßnahmen auch aus den neuen Standort aüszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.
Als verdächtig find den gleichen Maßnahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke.
§ 3.
Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten.
§ 4.
Aach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueber- wachuug vorzunehmen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft.
§ 6.
Das Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des § 3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden.
Gießen, den 11. April 1913.
__Grotzherzvgliches Kreisamt Gießen.__
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Röthges: hier: das topographische Güterverzeichnis.
3n der Zeit vom 10. bis einschließlich 24. Juni 1922 liegt aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Röthges
das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Aamensverzeichuis
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 2. Juni 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: die Arbeiten des II. Abschnitts.
3n der Zeit vom 22. Juni bis 5. Juli ds. Js. liegen auf ßem Amtszimmer der hessischen Bürgermeisterei Lumda die Arbeiten des II. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen.
Es sind dies:
46 Bonitierungskarten,
2 Bände Besihstcmdsverzeichuis,
2 Bände Gütergeschvsse,
1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse.
Tagsährt zur Entgegennahme von Einwendungen sowie eventuelle Wahl eines Diitgliedes des Schiedsgerichts nebst Stellvertreter findet daselbst
Donnerstag, d e n 6. I u l i, vormittags 10 — 11 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, datz die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.
F r i e b B e r g, den 14. Juni 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Iann, Regierungsrat.
Dieustuachrichteu Des Krcrsamtes.
Wilhelm Brann III. von Dau bringen wurde zum Feldschützen für die Gemeinde Daubringen ernannt und verpflichtet.
Druck der Lrühl'fchen Univerfitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Laugt, Eießen


