Ausgabe 
23.6.1922
 
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Amtsvertundlgungsblatt

für die ProvmMldireMon Gberheffe» und für das Krcisomi Sietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Qlur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

3tr. 74 23. Juni 1922

Jnhalts-Lleberstcht: Abänderung der Fleischbeschauordnung. Ausübung des Hufbeschlags. Laufende Teuerungszuschüsse für den Monat Juli 1922. Wohnungsbauabgabe. Zulassung von Beamten der kommunalen Polizei zur Landespolizeifchule. Entschädigung für an Milzbrand, Aauschbrand und Maul-- und Klauenseuche verendete Tiere. Viehseuchen. Feldbereinigungen Röthges und Lumda. Dienstnachrichten.

Veror-lttmg

die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 betretend. Vom 2. Mai 1922.

In Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 (Reg.-Bl. S. 230) und unter Aushebung der Verordnung, die Abänderung der Fleischbeschauordnung betresfend, vom 12. Ok­tober 1921 (Aeg.-Vl. S. 246) wird mit Ermächtigung des Hessi­schen Gesamtministeriums verordnet:

I.

( Der § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung:

Innerhalb der ihnen gemäß § 1 Absatz 2 überwiesenen Be- schaubezirke haben an Beschaugebühren zu beanspruchen:

1. die Flcischbeschauer:

a) für ein Stück Großvieh (Dulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) .10 Mk.

b) für ein Schwein ......6 Qli£.

c) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) . . 5 Mk.

d) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 2 Mk.

2. die Tierärzte:

a) für einen Einhufer......... 25 Mk.

b) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 20 Mk.

c) für ein Schwein......... ... 12 Mk.

- d) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) . . 10 Mk.

e) für ein Saugserkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 4 Mk.

In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gesamte Be­schau, für die Stempelung des Fleisches und die Zeitversäumnis einbegriffen. Jedoch ist den Fleischbeschauern für besondere Gänge, die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungssleischbeschau verlangt werden, eine Ganggebühr von 3 Mark zu gewähren.

Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer ausserhalb ihres Wohnortes ist den Fleisch­beschauern neben der Beschaugebühr noch eine Ganggebühr von 1,50 Mark für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll be­rechnet werden. Tierärzte erhalten für jeden angefangeneu Kilo­

meter 3 Mark.

In Fällen, wo der Vorschrift des § 13 Absatz 1 entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde, und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt worden ist, hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, die dem Fleischbeschauer zu. überweisen ist. Diese Zusatzgebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohn­ortes 6 Mark, für Tierärzte 15 Mark, außerhalb desselben die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 10 Mark für Fleischbeschauer und 25 Mark für Tierärzte.

Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Absatz 1 fest­gesetzten Gebühren erhöht oder ermäßigt werden.

Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeinde­vertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden.

II.

Der § 24 der Fleischbeschauorönung erhält folgende Fassung:

Tierärzte, die auf Grund des § 5 bestellt sind, erhalten in den Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Absatz 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungs- beschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches und der Be­nachrichtigung. der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 30 Mark für jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein besonderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt.

Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 8 Mark für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 5 Mark für ein Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Ge­schäften außerdem die verordnungsmätzigen Tagegelder.

Mit den Tierärzten, denen die Beschau im Sinne des § 5 übertragen wird, (Absatz 1 und 2), hat das Kreisamt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie von ihrem Wohnort mit der Eisenbahn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit, dem Wohnsitz des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes.

III.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1922 in Kraft.

Dar m st a d t, den 2. Mai 1922.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

Vekanntmachultg

die Ausübung des Hufbeschlags betreffend. Vom 8. Juni 1922.

In der Bekanntmachung vom 5. Januar 1921 (Reg.-Blatt S. 27), betreffend Abänderung der Verordnung vom 20. März 1905 (Reg -Blatt S. 127), die Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juni 1885 (Reg.-Blatt S 121) betreffend, werden folgende Abändernngen vorgenommen:

Zu Ziffer 1: Die hier genannte Prüfungsgebühr wird mit Wirkung vom 15. Juni 1922 auf 50 Mk. erhöht;

Zu Ziffer 3: § 8, Absatz 1 erhält folgende Fassung: Richt beamtete Mitglieder der Prüfungskommissionen er­halten für die Teilnahme an der Prüfung eine Vergütung, deren Höhe den Teuerungsverhältnissen entsprechend je­weils vom Ministerium des Innern festgesetzt wird, außer­dem Ersah der baren Auslagen für die Reise.

Diese Aenderung tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 ab in Kraft.

Zu Ziffer 4: Die hier für den Besuch der vom Staat em- gerichteten Ausbildungskurse festgesetzte Gebühr wird mit Wir­kung vom 15. Juni 1922 auf 50 Mk. erhöht.

Darmsta d t. den 8. Juni 1922.

Hessisches Ministerium des Jnnexn. 3. V.: Hölzinger.

Betr.: Lausende Teuerungszuschüsse für Monat Juli 1922. ,

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Rachstchenden Erlaß des Aeichsarbeitsministers wollen Sie in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten bringen.

Die Gemeinde rechnen sind anzuweisen, die Zahlungsanweisungen zwecks Anweisung der entsprechenden Deträge.innerhalb 24 Stunden an uns einzusenden.

Gießen, den 21. Juni 1922.

Kreisamt Gießen (Amtliche Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge). 3. D.: Dr. Heß.

Vcrsorgul-gsrecht.

Laufende Teuerungszuschüfss für Juli.

I. Wegen der weiteren Zunahme der Teuerung werden die Sätze" der Teuerungszufchüsse, die nach den Erlassen vom 1. und 7. Dezember 1921 (RVBl. S. 617 Ar. 1219 und S. 639 Rr. 1253) für den Monat Juli 1922 'zu zählen sind, für die Rentenempfänger, deren regelmäßiges Einkoinmen ohne die Versorgungsgebührnisse die jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung nicht über­steigt, vervierfacht. Für Rentenempfänger, deren Einkom­men diese Höchstsätze um nicht mehr als die Hälfte übersteigt, werden die Sätze der Teuerungszuschüsse (Ziffer II des Erlasses vom 1. Dezember 1921 und Ar. 1 des Erlasses vom 7. Dezember 1921) verdoppelt.

II. Beschädigte, die eine Rente von weniger als 50 v. H. beziehen, (Leichtbeschädigte) und erwerbsfähige Witwen können auf Antrag vom 1. Juli 1922 ab ebenfalls Teuerungszuschüsse er­halten, wenn sie trotz eifrigem eigenen Bemühens und trotz der Mitwirkung der Fürsorgestelle eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht haben aufnehmen können und wenn sie neben der Rente kein Einkommen (aus Arbeit, Kapitalzinsen, Pensionen usw.) haben, das die jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung um mehr als die Hälfte übersteigt.

Es erhalten monatlich,

a) wenn das sonstige Einkommen (ohne die Versorgungsge- bührnifse) dir jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosenunter- flühung nicht übersteigt:

Leichtbeschädigte 360 Mk. und außerdem, wenn fie für Kinder zu forgen

haben, für jedes Kind einen Zuschuß von 120 Mk. Erwerbsfähige Witwen 320 Mk. b) wenn das sonstige Einkommen (ohne die Versorgungs- gcbührnisse) die jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosen- unterstühung nm nicht mehr als die Hälfte übersteigt: Leichtbeschädigte 180 Mk.