Ausgabe 
24.2.1922
 
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Amtzverlündigungsblatt

für die provinzialdirektion Gberhefsen und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 26 24. Februar 1922

Jnhalts-Aebersicht: Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals. - Wohnungsbauabgabe für das Rechnungsjahr 1921. Die an Staatsbeamte und Lehrer überlassenen Wohnungen und Dienstgrundstücke: hier: Neufestsetzung der Mietentschädigungen. - Aufnahme von Volksschülern in die Sexta der höheren Schulen. - Hessische Verfassung. Feldbereinigung Hausen. - Dienslnachrichten.

Verordnung

die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend. Dom 4. Februar 1922.

8 l" DiePrivatpraxis"äüsübenden Geometer'1. und 2. Klasse sind besagt, für ihre Gejchäftsverrichtungen Gebühren (§§ 2, 3, 4 und 5) sowie Tagegelder und Reisekosten (§ 6) nach folgenden Be­stimmungen zu beanspruchen.

§ 2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren (§§ 3 und 4) und Teuerungszuschlägen (§ 5).

§ 3. Die Grundgebühr beträgt:

a) bei Geometern 1. Klasse 21,00 Mark für die Arbeitsstunde, b) bei Geometern 2. Klasse 16,20 Mark für die Arbeitsstunde.

Die Zeit, welche bei Arbeiten außer dem Hause aus den Hin- und Aückweg verwendet wird, kann in die Arbeitszeit eingerech­net werden. Angefangene Stunden werden voll in Ansatz ge­bracht, doch können an einem Tage insgesamt zusammen höchstens 10 Stunden verrechnet werden.

§ 4. Don den Geometern 1. und 2. Klasse können weiter an Grundgebühren verrechnet werden:

a) für jeden geprüften. Gehilfen (Geometer 2. Klasse) 4/5 der ihnen selbst nach § 3 zustehenden Grundgebühr;

b) für jeden ungeprüften Gehilfen mit mehr als 6 Jahren be­ruflicher Tätigkeit Vs der ihnen selbst nach § 3 zustehenden Grundgebühr;

c) für jeden ungeprüften Gehilfen mit mehr als 3 aber weniger als 6 Jahren beruflicher Tätigkeit 2/s der ihnen selbst nach § 3 zusiehenden Grundgebühr;

d) für jeden ungeprüften mit Genehmigung des Landesver­messungsamtes angenommenen Gehilfen im 3. Jahre seiner beruflichen Tätigkeit Vs der ihnen selbst nach § 3 zustehenden Grundgebühr;

e) für jeden ungeprüften mit Genehmigung des Landesver- mesfungsamtes angenommenen Gehilfen im zweiten Jahre feiner beruflichen Tätigkeit Vio der ihnen selbst nach § 3 zusiehenden Grundgebühr;

f) für jeden ungeprüften mit Genehmigung des Landesver­messungsamtes angenommenen Gehilfen im ersten Jahre seiner beruflichen Tätigkeit V20 der ihnen selbst nach § 3 zustehenden Grundgebühr.

§ 5. Zu der Grundgebühr tritt ein Teuerungszuschlag, der von dem Ministerium der Finanzen jeweils festgesetzt wird.

§ 6. Bei allen Geschäften, die in einer Entfernung von mehr als 2,5* Km. von der in der Kreisentfernungskarte angegebenen Ortsmitte des Wohnsitzes vorgenvmmen werden, können neben . Gebühren (§§ 2 bis 5) Tagegelder, Llebernachtungsgebühren und Neisekosten in Ansatz gebracht werden, und zwar:

a) von den Geometern 1. Klasse für ihre Person in der Höhe, wie sie den Oberlandmessern im hessischen Staatsdienst in der nächst höheren als der Cingangsgruppe zustehen;

b) von den Geometern 2. Klasse für ihre Person in, der Höhe, wie sie für die Obervermessungssekretäre im* hessischen Staatsdienst in der nächst höheren Gruppe als der Ein­gangsgruppe vorgesehen sind;

c) für die geprüften Gehilfen (Geometer 2. Klasse) in der Höhe, wie sie von den Obervermessungssekretären im hessischen Staatsdienst in der Eingangsgruppe in Ansatz kommen;

d) für die nichtgeprüften Gehilfen in der Höhe, wie sie den Kanzlisten im hessischen Staatsdienst gewährt werden.

Der Gesamtbetrag der an einem Tage für eine Person an­fallenden Tagegelder und Neisekosten ist verhältnismäßig auf die einzelnen Arbeiten zu verteilen, sobald mehrere Geschäfte an die­sem Tage ausgeführt wurden.

§ 7. Die baren Auslagen für Mehgehilfenlöhne, Beförderung von Meßgeräten, Gepäck und Akten, für Bürgermeisterei-, Orts­gerichts- und Postgebühren und Botenlöhne sind von den Betei­ligten zu ersetzen. Weiter ist es gestattet,, für die. den Auftrag­gebern auszuhändigenden Ausfertigungen die wirklich aufgewen­deten Kosten für Zeichenpapier und Dordrucke besonders in An­satz zu bringen. Eine besondere Dergütung für sonstige Schreib­und Zeichenmittel, sowie für die Derwendung von Instrumenten und Meßgeräten findet jedoch nicht statt.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Krast. ,

Gleichzeitig werden die §§ 14, 15, 16, 22, 24 und 25 sowie die noch Geltung habenden Teile der §§ 23 und 26 der Verordnung,

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die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betr. vom 31. August 1874 (Reg.-Bl. S. 505), § 2 Absatz 2 der Verordnung, die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeß­kunst bestellten Personals betr. vom 19. Juli 1893 (Reg.-Dl. S. 111), § 2 der Verordnung, die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals -betr., vom 17. November 1917 (Reg.-Bl. S. 283), § 2 der Verordnung, die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betr., vom 29. Juli 1920 (Reg.-Bl. S. 200) die Verordnung, die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betr., vom 14. Januar 1921 (Reg.-Bl. S. 26) sowie § 2 der Verordnung, die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals"betr., vom 20. August 1921 (Reg.-Dl. S. 199) aufgehoben.

Da r m stadt, den 4. Februar 1922.

" Hessisches Gesamtministerium.

ällrich. 3. V.: Lvrbacher. Henrich. 2. V.: Wagner.

Bekanntmachung die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend. Vom 4. Februar 1922.

Der nach § 5 der Verordnung, die Gebühren des zur Aus­übung der Feldmeßkunst bestellten Personals betr., vom 4. Fe­bruar 1922, den Privatpraxis ausübenden Geometern 1. und 2. Klasse zustehende Teuerungszuschlag wird bis auf weiteres auf 25 vom Hundert festgesetzt.

-D a r m st a d t, den 4. Februar 1922.

Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.

Betr.: Wohnungsbauabgabe für das Rechnungsjahr 1921.

An dcn § vtcn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Rach einer Verfügung des Ministeriums des Innern vom 14. ds. Mts. ist beabsichtigt, die Wohnungsbauabgabe erst ab 1. Januar 1922 zu erheben.

Die im Gange befindliche Aufstellung des Heberegisters darf hierdurch keine Verzögerung erfahren.

Gießen, den 20. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.

Betr.: Die an Staatsbeamte und Lehrer überlassenen Wohnun­gen und Dienstgrundstücke, hier: Neufestsetzung der Miet­entschädigungen. >

An die Schulvorstände des Kreises.

Nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungs- Wesen ist den Inhabern von Dienstwohnungen mitzuteilen.

Gießen, den 2L Februar 1922.

Kreisschulkommission Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Hessisches D a r m s! a d t, den 6. Febr. 1922.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Nr. L. B. 7556.

Zufolge eines Beschlusses des Gesamtministeriums ist die Neufestsetzung der Mietentschädigungen für die an Staatsbeamte und Lehrer überlassenen Wohnungen und Dienstgrundstücke nach den von hem Gesamtministerium genehmigten Richtlinien erfolgt und zwar mit Wirkung vom 1. April 1920 ab mit dem Vorbehalt, daß bei einer etwaigen Aenderung der rechtlichen, gesetzlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die die Voraussetzung für die jetzt beschlossene Festsetzung bildeten, eine andere Festsetzung ein­zutreten hat.

Die von den Baubehörden geschätzten Beträge konnten nicht überall beibehalten werden, vielmehr war es erforderlich, einen Ausgleich der Schätzungen nach einheitlichen Grundsätzen vor­zunehmen.

Desgleichen mußte eine Aenderung des Mietwertes für die­jenigen Orte vorgenommen werden, welche infolge Neuaufstellung des Ortsklassenverzeichnisses in eine andere Ortsklasse versetzt wurden.

3nsoweit, was für einzelne Fälle zutrifft, der nach den Richt­linien sich ergebende Mietwert über die gesetzlich zulässige Höchst- grenje hinausgeht, gilt als Mietentschädigung der Betrag dieser Höchstgrenze, wobei aber zu beachten ist, daß die Höchstgrenze