Amtsverkimdigungzblatt
für die provinzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Gießen.
^scheint nach Bedarf: Montag. Dienstag. Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
Nr. 25 __ 23. Februar ' 1922
O^Ä^^eberstcht: Lieferung von Schwellen, Telegraphenstangen, Schnittholz und Rundholz'fijr den Wiederaufbau in Frankreich, Belgien und Italien. — Das Feilhalten und den Berkaus der Weidenkätzchen. - Gebühren der Orts-' und Polizeidiener. - Einkommensteueranteile der Gemeinden. - Verpflichtung zur Auskunft über militärfiskalische Gelder. — Feuerlöschwesen. — Ausschlag der einmaligen Umlage zur Deckung der nachträglich zu leistenden Viehverluste. - Lieferung des Restes der Getreide-Umlage. - Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Erweiterung des Bahnhofs Villingen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Birklar.
Bekanntmachung.
Für den Wiederaufbau in Frankreich, Belgien und Italien soll die Lieferung von Schwellen, Lelegraphenstangen, Schnittholz, Rundholz vergeben werden.
Die Verdingungsunterlagen sind bei dem Landesauftragsamt einzufehen oder können von dort gegen Einsendung dec beigesetzten Beträge bezogen werden. In Anbetracht der Eilbedürftigkeit würden wir empfehlen, sie abhvlen.zu lassen.
1.
7. Italien:
8.
9.
10.
11.
8
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8
8
8
Mk Mk. Mk. Alk. Mk.
2.
3.
4.
5.
6.
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10
8
8
8
gegen Einsendung von
Mk. Alk. Mk. Alk. Mk. Mk.
Frankreich: Telegraphenstangen (Nadelholz) imprägniert
'Schnittholz sägefallend (Nadelholz) Schnittholz sägefallend (Eiche und Esche) Rundholz (Fichte und Tanne) . . . . Rundholz (Eiche und Esche) . . . .
Belgien: Schmecken roh (Eicpe, vourh« und Kiefer) „ Schwellen imprägniert (Eiche und Buche) „ Lelegraphenstangen roh (Kiefer) . . . Schnittholz sägefallend (Eiche) . . . . Rundholz (Kiefer) -' Telegraphenstangen (Nadelholz) imprägniert ......
Zu 1—11 zusammen rund
Die vorstehenden Preise und Portokosten.
. 90 Mk. verstehen sich ohne Berpackungs-
Die Angebote sind in doppelter Ausfertigung verschlossen und mit der vorgeschriebenen Aufschrift bis zum 27. Februar 1922, vormittags 10 Ähr, an das Landesaustragsamt einzusenden, in dessen Bereich die Abgangsstation liegt. Zuschlagsfrist bis 13. März 1922. .
Darmstadt, den 18. Februar 1922.
Hessisches Landesauftragsamt. Dr. Wagne r.
Bekanntmachung
über die Abänderung der Polizeiverordnung, betreffend das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen vom 27. Februar 1918.
Mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit der im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erteilten Genehm migung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes voni 6. Mai 192t* erhält der § 1 der obenerwähnten Polizeiverordnung folgenden Zusatz:
„Ausnahmen können von dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zugelassen werden."
Gießen, den 18. Februar 1922. .
' Kreisamt Gießen. . ,
Matthias.
Betr.: Das Feilhalten und den Verkauf der Weidenkätzchen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Nachstehende abgeänderte Fassung der Polizeiverordnung vom 27. Februar 1918 ist alsbald zur öffentlichen Kenntnis durch ortsübliche Bekanntmachung zu bringen. Insbesondere sind auch die Gärtner, welche Kränze und dergleichen herstellen, auf die Polizeiverordnung hinzuweisen. Bei Zuwiderhandlung hat Anzeige zu erfolgen. Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Feilbieten uno zum Verkauf von Weidenkätzchen sind bei uns unter Beifügung des Stempelbetrags von 1,50 Mk. zur Weitergabe an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 'Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, einzureichen.
Polizci-Berordnttng.
Auf Grund des Artikels 64 der Kreisordnung vom 8. Juli 1911 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Februar 1918 und mit der im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erteilten Genehmigung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes vom 6. Mai 1921 wird für den Kreis Gießen das Folgende bestimmt:
' § 1.
Das Feilbieten und der Verkauf von Weidenkätzchen ist verboten, Ausnahmen können von dem Ministerium für Arbeit und
Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zugelassen werden. § g
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark
bestraft. R Q
8 o.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gieße n, den 18. Februar 1922.
Kreisamt Gießen.
Matthias.
Betr.: Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten.
An denHerrnOberbürgermeisterzuGiehen und dieBürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, die Gebühren der Ortsgerichte betreffend, vom 20. Juni 1921 (Reg.-Dl. Nr. 19) hat das Ministerium des Innern für die Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller für die obenbezeichneten Dienstleistungen die nachstehende Ge- bührenfestsetzung erlassen. Die Neufestsetzung tritt am 1. März 1922 in Kraft. Die Beteiligten sind entsprechend zu bedeuten.
Dabei machen wir darauf aufmerksam, daß die von dem Ministerium des Innern für gewisse Dienstleistungen der Polizeidiener sestgesetzten Gebühren durch die Gemeindevertretungen nicht geändert werden können.
Gebührenfestsetzung für die Orts» und Polizeidiener sowie die Ausscheller bei Bekanntmachungen und Dersteigerungen in Staats», Gemeinde» und Privatangelegenheiten.
Die Orts- und Polizeidiener sowie die Ausscheller haben vom 1. März 1922 ab für die obenbezeichneten Dienstleistungen als Gebühren zu beziehen:
l. Für Bekanntmachungen durch die Schelle:
den Geineinden bis
500 Seelen
den Gemeinden den Gemeinden den Gemeinden den Gemeinden
in in in in in
1.
2.
3.
4.
5.
über 4000 Seelen . .
über 2000—4000 Seelen über 1000—2000 Seelen über 500—1000 Seelen
8,— Mk.
6,— Mk.
4,80 Mk.
4,— Mk.
3,20 Mk.
Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung verschiedener Dersteigerungen usw. vereinigt, so ist dafür nur der einfache (einmalige) Gebührenbezug statthaft; soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals durch die Schelle veröffentlicht werden, so kann ebenso oft die Gebühr beansprucht werden.
ll. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird, jedochohne
Verkündigung:
1. in den Gemeinden über 4000 Seelen 6— Mk.
2. in den Gemeinden über 2000—4000 Seelen " ‘ ‘ ‘ 4^80 Mk
3. in den Gemeinden über 1000—2000 Seelen . ' ' 3,20 Mk
4. in den Gemeinden über 500—1000 Seelen ' . . 2^40 Mk'
5. in den Gemeinden bis 500 Seelen ' 2,— MH
III. Für dasLäutenderTurmglockezu m Zeichen des Beginns einer Versteigerung.
Wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird ....... .... 1.20 Mk.
IV. Für das Ausrufen bei Versteigerungen*):
1. in den Gemeinden bis zu 4000 Seelen:
wenn das Ausrufen drei Stunden oder kürzer dauert 6,—' Mk.
wenn das Ausrufen länger als drei Stunden Lauert 12'— Mk'
2. in den Gemeinden über 4000 Seelen:
wenn das Ausrufen drei Stunden oder kürzer dauert 7,20 Mk
wenn das Ausrufen länger als drei Stunden dauert 14'— Mk.
Gießen, den 15. Februar 1922.
Kreisamt Gießen.
Matthias.
*) Da es den staatlichen Beamten unbenommen ist, sich die Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen, haben die Orts- und Polizeidiener usw. keinen Anspruch darauf, zum Ausrufen verwendet zu werden.


