Ausgabe 
23.1.1922
 
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AmtzverliiMgungsblatt

für die Provinzialdireltion Gberhefsen und für das Ureisaint Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich. Nr. 13 23. Januar 1922

Jnhalts-Uebersicht: Bekanntmachung, betreffend Anzeigen auf Grund des § 115 Absatz 1 des .Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs­unternehmungen. - Veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste. - Verpflichtung aufben Polizeischutz. - Dienstnachrichten. An­bringung von Firmenschildern.

Bekanntmachung, betreffend Anzeigen auf Grund des § 115 Absatz 1 des Reichs- gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen, vom 12. Mai 1901. Vom 7. Januar 1922.

Im Jahre 1921 haben nachbenannte Versicherungsunter­nehmungen angezeigt, daß sie ihre Geschäfte im Gebiete des Volksstaates Hessen betreiben wollen:

1. Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft in Aachen (Versicherung gegen Unfall- und Haftpflichtschäden), 2. Allianz, Versicherungs-Aktiengesellschaft (Garderobever­sicherung) in Berlin,

3. Deutsche Dersicherungsbank, Aktiengesellschaft in Berlin,

4. Rhein und Mosel, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell­schaft in Berlin,

5. Braunschweigische Lebensversicherungsanstalt in Braun­schweig,

6. Der Rhein, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Köln a. Rh.,

7. Hausleben, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin,

8. Nürnberger Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft in Nürn­berg,

9. Sedina, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin,

10. Ostra, Lebensversicherungsbank Aktiengesellschaft in Berlin, 11. Jntag-Phöbus, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin, 12. Deutscher Feuerversicherungsverein des Militäranwärter­bundes und der Postgewerkschaft in Berlin,

13. Mundus, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Hamburg. Darmstadt, den 7. Januar 1922.

Hessisches Ministerium des Innern, v. Brentano.

Bekanntmachung,

die veterinär-polizeiliche Beaufsichtigung der' Zuchthengste bete. Dom 15. Januar 1922.

Auf Grund der §§ 12, 16 und 17 des Reichsviehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 wird zur Abwehr der Beschälseuche unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1921 (Reg.-Dl. S. 29) hiermit angeordnet:

§ 1. Alle Hengste, die zum Bedecken fremder Stuten ver­wendet werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen zum Decken nicht eher verwendet werden, bis durch die amtstierärztliche llnter- suchung und die Untersuchung einer Blutprobe die Llnverdächtig- keit der Hengste erwiesen ist.

Die amtstierärztliche ilntersuchung ist während der Deck­zeit in Zwischenräumen von höchstens vier Wochen, diejenige der Blutprobe im Berdachtsfall zu wiederholen. Bier Wochen nach Beendigung der Deckzeit ist eine nochmalige Untersuchung des Hengstes und einer Blutprobe vorzunehmen.

§ 2. Die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen.fallen nach Artikel 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengesetz dem Besitzer der Hengste zur Last. Für die Berechnung und Erhebung der Gebühren sind die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen vom 1. Juli 1921 (Reg.-Dl. Nr. 17) maßgebend. Die Gebühr für die Blutuntersuchung wird besonders festgesetzt.

§ 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenen, ein genaues Verzeich­nis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Ein­sicht vorzulegen.

§ 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 74---77 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.

Darmstadt, den 15. Januar 1922.

Hessisches Ministerium des Innern, v. Brentano.

Detr.: Verpflichtung auf den Polizeischutz.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unserer über­gedruckten Verfügung vom 23. v. Mts. noch im Rückstand sind,

werden zur Berichterstattung mit Frist bis 1. Februgr d s. J s. ausgefordert.

G i e 8 e n, den 17. Januar 1922.

Kreisamt Gießen.

vr. 11 singer.

Dienstttachrichten des Kreisamtcs.

Nachweisung über den Stand der Maul- und

Klauenseuche in Hessen am 31. Dezember 1921:

Gemeinden Gehöfte

(Gutsbezirke)

ins- davon ins- davon

gesamt (Sp. 1) . gesamt (Sp. 3)

Kreis neu neu

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Darmstadt..... 3 2 3 2

Bensheim..... 3 13 1

Dieburg...... 4 3 6 6

Erbach...... 2 - 3 1

Groß-Gerau .... 3 1 5 1

Heppenheim .... 3 1 3 1

Offenbach..... 6 2 11 6

Büdingen ..... .1 - 9 3

Friedberg..... 4 2 9 2

Lauterbach ..... 1 1 1 1

Schotten..... 1 - 2

Mainz ...... 5 1-12 4

Alzey ..... 4 - 9

Bingen...... 2 - 3 1

Oppenheim .... 5 3 8 4

Worms...... 2 - 3 1

, Bekanntmachung.

Nach § 15 a der Gewerbeordnung haben Gewerbetrei­bende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder S ch a nkw i rt s cha f t betreiben, ihren Familiennamen mit min­destens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich les­barer Schrift anzubringen.

Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, so genügt es, wenn die Namen von zweien in der oben angegebenen Weise angebracht werden mit einem Zusatze, aus dem das Vorhanden­sein weiterer Beteiligter ersichtlich ist.

Bei offenen Handelsgesellschaften^ Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter in der oben bezeichneten Weise anzubringen.

Wir sehen uns veranlaßt, Interessenten auf die Beobachtung der vorerwähnten Vorschriften ausdrücklich aufmerksam zu machen, da festgestellt worden ist, daß in manchen Fällen an den Ge­schäften nicht der Name des tatsächlichen, rechtlichen Inhabers des Geschäftes angeschrieben war.

Zuwiderhandlungen gegen den § 15 a der Gewerbe­ordnung werden gemäß § 148 Absatz 1 Ziffer 14 der Gewerbe­ordnung, in Verbindung mit § 1 des Reichsgesetzes^-zur Er­weiterung des Anwendungsgebiets der. Geldstrafe und zur Ein­schränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark eventuell mit Haft bestraft.

Gießen, den 19. Januar 1922.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Vrühl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.