Ausgabe 
22.12.1922
 
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Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch« und 2t«indruckerei. R. Lange, Bietzen.

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ivenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung dec Erlaubnis rechtfertigen würden.

Gegen die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Ab­teilung für Ernährung und Landwirtschaft, binnen einer Aus- schlußfiist von einer Woche seit Zustellung oder Bekanntgabe des die Versagung oder die Zurücknahme der Erlaubnis aussprechen­den Beschlusses zulässig.

Die Ministerialabteilung für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,, die näheren Ausführungsanordnungen zu er­lassen.

§ 2. Sou eit nach'H-1 der Ankauf von Butter oder Käse nur mit besonderer Erlaubnis zulässig ist, dürfen Hersteller von Butter oder Käse diese nur an solche Personen abgeben, die im Besitze der nach § 1 vorgeschriebenen Erlaubnisbescheinigung sind.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Aus- 'hrungsanordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Beben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1922 in Kraft Darmstadt, den 13. Dezember 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Bekanntmachung

betreffend die Versorgung mit Frischnülch. Vom 9. Dezember 1922.

Auf Grund der Reichsverordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 (Reichsgesetzblatt S. 498), der Verordnung des Hessischen Landes-Crnährungsamtes über den Verkehr mit Milch vom 23. Mai 1921 (Regierungsblatt S. 93) und der Bekannt­machung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft betreffend die Landesversorgungsstelle für Hessen vom 23. Oktober 1922 (Regierungsblatt S. 393) wird zur Regelung der Frischmilch­versorgung ungeordnet:

I. Jede Molkerei des Landes ist verpflichtet, einen bestimmten Teil der von ihr erfaßten Vollmilch als Frischmilch an die Städte und Dedarfsgemeinden zu liefern. Die Landesversorgungsstelle hat die Höhe Lieser Ablieferung festzusetzen und die Stelle zu bezeichnen, an die die Ablieferung zu erfolgen hat.

II. Die Rkolkereien sind verpflichtet, monatlich der Landes­versorgungsstelle eine Uebersicht über die angelieferte Milch und über deren Verwertung einzusenden.

III. Diejenigen Molkereien, die nach Lage ihrer Verhältnisse, insbesondere wegen ungünstiger Verkehrsverbindungen, nicht in der Lage sind, Frischmilch in solcher Beschaffenheit zu liefern, dah nach der Beförderung zum Verbrauchsort eine Verwendung in einwandfreier Beschaffenheit gewährleistet werden kann, haben ent» sprechend der Anteilsmenge, die sie nach ihrer Anlieferung nach I als Vollmilch zu liefern hätten, eine Vergütung an die Landes­versorgungsflelle zu zahlen. Die Landesversorgungsstelle setzt die Höhe dieser Vergütung nach Lage der jeweiligen Verwertungs­möglichkeit der Vollmilch fest. 3n gleicher Weise haben diejenigen Molkereien diesen Ablösungsbetrag zu zahlen, die ihren Lieferungs­verpflichtungen in der von der Landesversorgungsstelle festgesetzten Höhe nicht nachkommen.

Die hierdurch eingehenden Einnahmen sind in den Städten und Bedarfsgemeinden für die Verbesserung der Milchversorgung zur Verfügung zu stellen.

IV. Die Landesversorgungsstelle kann für Molkereien, die nach der Bestimmung zu I mit einem wesentlichen Teil ihrer Dollmilch­anlieferung zur Frischmilchlieferung herangezogen werden, aus den Liefergemeinden ein Liefergebiet nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 der Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 23. Mai 1921 bilden.

V. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und die auf Grund dieser Bekanntmachung erfolgenden Anord­nungen der Landesversvrgungsstelle werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Reben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Die Landesversorgungsstelle kann Molkereien, deren Unter- nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Bekanntmachung oder die auf Grund dieser Bekanntmachung ergangene Anordnung auferlegt sind, unzuverlässig erweisen, schließen, oder durch Beauftragte führen lassen. Gegen eine solche Verfügung ist Beschwerde zulässig, über die der zuständige Pro­vinzialausschutz entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

VI. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, den 9. Dezember 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

XII. Wahlvorschlag.

Bereinigter Wahldorschlag des Hessischen Bauernbundes und der Deutschnationalen (Hessischen) Vvlkspartei aus dem Kreise Als­feld, beginnend mit dem Ramen: Korell.

Paul Heinrich Kvrell, Eudorf.

XIII. Wahlvorschlag.

Wahlvorschlag der Deutschnationalen.Volkspartei und des Hessi­schen'Bauernbundes mit dem Kennwort:Vereinigte Stadt- und Landliste", beginnend mit dem Aameü: Otto Schneider I., Land­wirt, Utphe, Md Paul Gisevius, Universitätsprofessor, Gießen.

Otto Schneider l Landwirt, Utphe.

Paul Gisevius, Universitätsprofessor, Gießen.

Wilhelm Fenchel, Landwirt, Ober-Hörgern.

Karl Schwalb, Landwirt, Großen-Duseck.

Ludwig Rinn. Fabrikbesitzer, Heuchelheim.

XIV. W ah lvo rs chl a g.

'Wahlvorschlag des Hessischen Bauernbundes und der Deutsch- nationalen Volkspartei; Kennwort: Jost.

Friedrich Jost, Bürgermeister, Bermuthshain.

XV. Wahlvorschlag.

Kennwort: Deutsche Vvlkspartei, beginnend mit dem Rainen: Landgerichtsdirektor Ludwig Reuenhagen, Giehen.

' . Reuenhagen, Ludwig, Landgerichtsdirektor, Giehen.

Ehrist, Heinrich, Landwirt und Mühlenbesitzer, Holzmühle bei Lollar.

. v XVI. Wahlvorschlag.

Kennwort: Deutsche Volkspartei, Friedberg.

Otto Hauck, Baurat, Vorstand der Kulturinspektion, Fried­berg.

Gemäß Artikel 55 des Gesetzes über die Wahlen der Stadt­verordneten und Gemeinderatsmitglieder sowie der Mitglieder . der Kreis- und Provinzialtage vom 19. August 1922 wird dies . hiermit bekanntgegeben.

Gießen, den 22. Dezember 1922.

Der Provinzialwahlkommissar.

Matthias, Provinzialdirektor.

-. -'. Bekanntmachung.

Betr.: Die Kreistagswahlen.

Die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses. sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses der am 19. Rovember 1922 vor- genommenen Wahl zum Kreistag findet

am Samstag, dem 23. Dezember 1922, vormittags 10A.hr im Regierungsgebäude zu Giehen, Landgraf»Philipp°P latz Rr. 3 (Be­ratungszimmer), statt.

Gießen, den 20.Dezember 1922.

Der Kreiswahlkommissar. Welcker.

Verordnung

betreffend Aufkauf voir Butter und Käse. Bvm 13. Dezember 1922.

Auf Grund der Reichsverordnung zur Abänderung der Der- ordnung über den Verkehr mit Milch vom 9. Dezember 1922, des Aeichsgesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1604) wird mit Zustimmung ' des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. Dezember 1922, Rr. IV. 5. 2312, zur Sicherung der Milch- , Versorgung angeordnet:

" § 1. Wer in Hessen in eigener Person Butter oder Käse beim

Erzeuger, bei Molkereien, Käsereien oder anderen Milchverarbei­tungsbetrieben zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Berarbeitung oder für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe ~ oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, bedarf hierzu einer besonderen Erlaubnis. Dies gilt auch für solche Personen, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 der Ver­ordnung über den Handel mit Lebens- oder Futtermitteln vom 24. Juni 1916 (RGBl. 6.581/674) sind. Die besondere Erlaub­nis ist auch neben der nach den Vorschriften der Reichsgewerbe- crdnung auszustellenden Gewerbelegitimationskarte oder neben dem Wandergetverbeschein erforderlich.

Der Erlaubnisschein wird von dem zuständigen' Kreisamt ausgestellt. Die Erlaubnis wird nur für bestimmte Gemeinden erteilt, t>ie in dem Erlaubnisschein einzeln aufzusühren sind. Für die Erteilung des Erlaubnisscheins ist dasjenige Kreisamt zuständig, in Hessen Bezirk die Gemeinde liegt, in der der Auf­kauf vorgenommen werden soll. Der Erlaubnisschein mutz mit dem Lichtbad des Inhabers und feiner .Unterschrift versehen fein; er ist oÄm Ankauf mitzuführen und auf Verlangen vor­zuzeigen.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als hinreichend sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen; endlich, wenn Bedenken volks­wirtschaftlicher Art gegen die Erteilung der Erlaubnis bestehen. Die Erlaubnis kann von dem Kreisamt zurückgenomnien werden.