Ausgabe 
22.9.1922
 
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AmtZverlimdigungMatt

für die ProvinzialdireNion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen.

__________________scheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.

Nr. 100______________22. September 1922

Jnhalts-Aebersicht: Zinsen der Hessischen Staatsschuldbuch-Forderungen. Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl. Hundesteuer.

6wn|t>erre. Bereitung für den Unterricht an der Fortbildungsschule. Schweinemarkt in Lich. Einsendung der Kreis- abdeaereiverzeichmffe. - Erweiterung des Gleisanschlusses der Firma Berkenhoss u. Co. zu Kinzenbach. - Massnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und »stillegungen. Feldbereinigung Grüningen.

Die am 1. Oktober 1922 fälligen Zinsen der Hessischen Staats­schuldbuch-Forderungen werden von den Hessischen Kassen und den Reichsbankanstalten vom 18. September ab gezahlt bzw von der Hauptstaatskasse durch die Post oder auf Reichsbank- Girokonto überwiesen.

Darmstadt, den 5. September 1922.

Hessische Staatsschuldenverwaltung. I, Ä,: vr, Sch rod.

Bekanntmachung.

B e t r.: Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl un Kom­munalverband (Kreis Gießen).

Aus Grund des § 35 des Gesetzes über die Regelung des Ver­kehrs mit Getreide vom 4. Juli 1922 (RGBl, (S. 549 ff.), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft in Darmstadt zu Rr. M. A. W. L. 15 063 vom 9. ds. Mts. folgendes bestimmt:

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Mehlverteilungsstelle für den Kreis Gießen ist wie seither die Geschäftsstelle des Kommunalverbandes Gießen, Abteilung Getreide.

§ 2. Die Verbrauchsregelung in Stadt und Land bleibt im seitherigen Umfange den Gemeinden für ihre Bezirke übertragen;

§ 3. Der Kommunalverband läßt jeder Gemeinde das ihr nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften auf den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung zustehende Mehl durch die Mehlverteilungsstelle des Kommunalverbandes überweisen. Maßgebend für die Höhe der Mehlüberweisung ist die nach den allmonatliche anzustellenden Ermittlungen fest- gestellte Zahl der Versorgungsberechtigten.

§ 4. Eine Rachlieferung über die Höhe der nach der Mehl­überweisung zustehenden Menge findet nicht statt.

§ 5. Der Preis, zu dem der Kommunalverband das Mehl an die Gemeinden abgibt, wird mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft jeweils festgesetzt. Die Gemeinde Haftet dem Kommunalverband für Zahlung des ihr überwiesenen Mehles ohne Rücksicht daraus, wem sie den Verkauf oder den Vertrieb des Mehles überweist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Rechnung, so können vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 1 Proz. über den Reichsbankdiskont angerechnet werden.

§ 6. Die Gemeinden haben den Preis, zu dem das ihnen vom Kommunalverband überwiesene Mehl ihrerseits abgegeben wird, so festzusehen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Gemeinde die Mehlverteilung selbst übernimmt, wie dann, wenn sie den Mehl-(Brot-)Verkaus Dritten überträgt. ;

Etwa sich ergebende Überschüsse sind im Interesse der Dolks- ernähmng in dem betreffenden Gemeindebezirk zu verwenden.

§ 7. Jede Gemeinde hat der Mehlverteilungsstelle des Kom­munalverbandes bis zum 25. jeden Monats die Zahl der 23er« forgu ngsberechtig ten erneut mitzuteilen, damit der durch ein­getretene Blenderungen notwendig gewordene Ausgleich für den nächsten Monat vorgenommen wird. Formulare für die Mel­dungen werden den Gemeinden allmonatlich von dem Konnnunal- verband zugesandt. Aenderungen können insofern Vorkommen als 1. die Zähl der Berforgungsberechtigten durchs 2lb- vder Zu­gänge, Geburten oder Sterbefälle eine andere geworden ift;

2. Selbstversorger nach Verbrauch ihrer nach Abzug des Saat­guts tatsächlich, verrbleibenden Erntemenge in die Zahl der Dersorgungsberechtigten übergeführt werden müssen., Zur versorgungsberechtigten Bevölkerung gehören diejenigen Personen, die nicht im Wege der Selbstversorgung ernährt werden. Richt hierzu gehören: vorübergehend im Kommunalverband sich aufhaltende Personen.

§ 8. Gemeinden, die innerhalb eines Monats mehr als die ihnen für den Tag auf den Kopf der als versorgungsberschtigt anzusehenden Bevölkerung zustehende Mehlmenge verbraucht haben, wird der Mehrverbrauch durch, entsprechende Kürzung der späteren Ueberweisungen aufgerechnet.

Besondere Bestimmungen für die Land­gemeinden.

8 .9. Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Be­zirke übertragenen Verbrauchsregelung ist in jeder Gemeinde vom Gemeinderat ein Ausschuß zu wählen. Vorsitzender des Aus­schlusses ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter 23ertreter.

. . § 10. Der Ausschuß (§ 9) hat:

1. für genaue Einhaltung der vom Kommunalverband erlasse­nen, den Verbrauch regelnden Dorschristen zu sorgen,

2. den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine, Genossenschaften usw.) zu überwachen, denen die Gemeinde den Verkauf oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist,

3. die Mehlabgabe an die Versorgungsberechtigten da oorzu- nehmen, wo mangels Vorhandenseins geeigneter Betriebs» stellen die Gemeinde für die Verteilung besorgt fein muß,

4. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen ent­haltenen Vorschriften beratend, helsend und aufsichtsführend mitzuwirken.

§ 11. Das von dem K o m m u n a l v e r b a n d gelie­ferte Mehl und das aus diesem bergest eilte Brot darf nur von der Gemeinde oder von den durch sie bestimmten oder zugelassenen Stellen (§ 10 Ziffer 2) und nurgegenDrot- marken abgegeben werden.

§ 12. Ausweiskarten sind wie seither von der Bürgermeisterei des Wohnortes, für Bewohner solcher Gemeinden, die einer Ge­meinde politisch zugeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren auszustellen.

Die alten Ausweiskarten behalten ihre Gültigkeit. Die nach Absatz 1 zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brotmarken zu liefern. *

Die Ausstellung der Ausweiskarten und die Abgabe der Brotmarken darf nur an Personen erfolgen, die für die Gemeinde oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind.

Ausweiskarten und Brotmarken werden den Gemeinden vom Kommunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt.

§ 13. Für jede Haushaltung und für jede nicht zu einem Haushalte gehörige Einzelperson ist eine Ausweiskarte auszu­stellen.

Zu einem Haushalt rechnen sämtliche Personen, die in ihm wohnen und volle Beköstigung erhalten (also z. D. nicht Zimmer- inieter, die anderwärts ihre Mahlzeiten einnehmen, Schlaf­gänger usw.).

In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betressenden Haushalt gehörenden Personen anzugeben und weiter, wieviel Brotmarken jedem Haushalt oder jeder nicht zu einem Haus­halt gehörigen Einzelperson zustehen.

Unrichtige Angaben beim Bezug der Ausweiskarten und Brotmarken oder hinsichtlich der nichtverbrauchten Brotmarken sind strafbar.

§ 14. Die Ausgabe der Brotkarten erfolgt gegen Vorlage 6er Ausweiskarte in längstens einmonatlichen Zeitabschnitten durch die Bürgermeisterei. Die Brotmarken sind von der Bürger­meisterei abzustempeln und gelten nur in der Gemeinde, in welcher fie ausgegeben sind, und für den Zeitabschnitt, der auf ihnen ver­merkt ist. i '

Die Brotmarken sind so mit dem Stempel der ausgebenden Gemeinde zu versehen, daß solcher in jedem Felde der Brotmarke zu erkennen ist. Auf Brotmarken ohne Stempel darf weder Mehl noch Brot abgegeben werden.

Richtverbrauchte Brotmarken dürfen nicht an Bäcker Brot» und Mehlhändler usw., sondern nur an die Bürgermeisterei ab­geliefert werden. Die Ablieferung soll spätestens bei Empfang- nähme der für den folgenden Zeitraum geltenden Brotmarken erfolgen.

Bei Veränderungen in der Personenzahl des Haushalts ist die Ausweiskarte der Bürgermeisterei vorzulegen. Für zuziehende Personen Hal die Bürgermeisterei Karten auszustellen Weg­ziehende Personen haben ihre Karten einschließlich der nichtver­wendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzuliefern. Aende- rungen in den Karten durch die Inhaber sind unzulässig und strafbar.

Wird eine Ausweiskarte verloren, so ist dies sofort der Bürgermeisterei anzuzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Karte ist eine Gebühr von 10 Mark zu entrichten.

§ 15. Die Ausweiskarten sind nicht übertragbar Brotkarten sind kerne Zahlungsmittel: ihre Abgabe gegen Entgelt'ist verboten

, 8 16. Landwirte erhalten, soweit sie als SUbstversorger in Betracht kommen, keine Brotmarken. Als Selbstversorger gelten auch die Unternehmer der Betriebe bis zu 5 Hektar und die von ihnen zu Versorgenden Personen insoweit, als der Ertrag ihres Betriebes zu ihrer und der fraglichen Personen Versorgung bei Zugrundelegung eines Hahresbedarfs von 144 Kg. Brotgetreide