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Druck der Brüdl'schen Universitäts-Buch. und Steindrucksiel R. Lang». Dieben
Bekanntmachttttg.
Da in letzter Zeit Klagen über Belästigungen des Publikums durch Fußball-, Schlagball- und andere Spiele auf der Straße laut geworden sind, schon wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen daß nach Artikel 292 des Polizeistrafgesehes und § 366 Ziffer 7 des Reichsstrafgesetzes derjenige mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft wird, der auf Straßen oder öffentlichen Plätzen mit Steinen oder anderen Gegenständen wirst, wodurch Menschen beschädigt oder verunreinigt werden können.
Ist die mit Strafe bedrohte Handlung von Kindern begangen worden, so werden nach Artikel 44 des Polizeistrafgesehes die Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen, die es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, beim ersten <zall polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu einem Drittel der auf die plebertretung selbst angedrohten Strafe belegt.
.... Mi eintretenden Körperverletzungen können außerdem nach 83 823 ff., 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Täter und aussichtspflichtige dritte Personen (Eltern usw) weitgehende zivilrechtliche Schadenersatzverpflichtungen entstehen
Gießen, den *14. August 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen
Bekanntmachung.
Betr.: Schweinerotlauf in Gießen
In dem Gehöfte D u d d e st r a ß r R r. 1 1 dahier ist Schweine rotlauf feflgestellt worden. Sperrmaßregeln sind angeordnet
Gießen, .den 16. August 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Polizeiverordnung, betreffend' Einrichtung ‘3e^.in Gießen, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. J
Gießen, den 16. August • 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.
H. Marktbetrieb.
§ 4,
Der Handel mit Bich, außerhalb des Marktplatzes ist in Gießen am Markttag und an dem vorausgehenden und am nachfolgenden Tage verboten.
Anter Handel wird jede auf Kauf, Verkauf, L aush, Besitz- Übertragung oder anderweite Festsetzung eines bereits vereinbarten Kaufpreises gerichtete Tätigkeit verstanden.
§ 5.
Am Vormarkttage darf kein Vieh aus Gießen abgetrieben oder verladen werden.
Am Markttage selbst muß alles vorhandene Macktvich zürn Marktplatz verbracht werden. Für jedes Tier ist ein Stand- zeichen zu lösen. § g
Beginn und Ende des Antriebs werden vom Polizeiamt im Einvernehmen mit dem Oberbürgerinerster und 'dem Kreis- veterinäramt je nach der Jahreszeit bestimmt.
Der Abtrieb beginnt erst, wenn der Antrieb beendet ist
§ 7.
Bösartige Tiere und Fasel müssen gehörig gefesselt sein und müssen von kräftigen erwachsenen Personen geführt werden.
Schulpflichtige Kinder dürfen zum Treiben und Führen jeglichen Viehes nicht verwendet werden
§ 8.
Die aufzutreibenden Tiere müssen angebunden geführt werden. Mehr als 3 Tiere dürfen nicht zusammengekoppelt sein.
Befreiung von diesen Vorschriften kann vom Polizeiamt mit Zustimmung des beamteten Tierarztes gewährt werden
§ 9.
Alle Besitzer von Stallungen (E i n st e l l st a l l n n g e n), die zur Ausnahme von Marktvieh bereit gehalten werden, haben dies dem Polizeiamt anzumelden.
Diese Gaststallungen müssen nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 26. Dezember 1913 (Rr? 102 des Kreisblattes des Kreises Gießen vom 30. Dezember 1913) hergerichtet sein.
Die Stallungen sind nach jedem Markt zu reinigen und durch Ausspülen mit Crefolwasser zu desinfizieren. In besonderen Fällen können vom Kreisveterinäramt besonders Desinfektions- Verfahren vorgeschrieben werden. Die Ausführung der Desinfektion überwacht das Polizeiamt. Das Kreisveterinäramt ist zur Kontrolle berechtigt. § jq
Die Deterinärpolizei wird nach den Bestimmungen des RVG. und entsprechender kreisamtlichrr Verordnung gehandhabt. Sollte sich die Rotwendigkeit ergeben, Beschränkungen in der Benutzung, Verwertung oder dem Transport von Tieren anzuordnen, so haben die Besitzer für Wartung, Fütterung und Pflege zu sorgen.
III. Strafbestimmungen.
„ § 11.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden 'Bestimmungen oder gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erne höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 300 Mk. oder entsprechender Haft bestraft.
Gießen, den 16. August 1922.
_______Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Polizei-Verordnung.
Betr.: Die Einrichtung und den Betrieb des Rutzviehmarktes in Gießen.
Auf Grund des Artikels 129 b Absatz 2 Ziffer 1 der Etädte- ordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921, auf Grund des Gesetzes zur Er- weiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21 Dezember 1921 G/uich des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Juli 1922 zu Rr. M. d. I. II. 6500 für die Stadt Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen:
I. Kontrolle und Antersuchungen des angetri eb enen Viehes
- § 1.
1 üur alle angetriebenen Tiere müssen gültige Arsprungs- und Gesundheitszeugnisse vorhanden sein. Die Zeugnisse müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. (§ 16—19 der Bundes- rats-Ausführungsbestimmungen zum Reichsviehseuchengesetz.)
2. Gesundheitszeugnisse haben eine Gültigkeitsdauer von 5 Arsprungszeugnisse eine solche von 30 Tagen.
3. Tiere ohne gültige Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse . oder solche, bei denen die Zeugnisse fehlerhaft sind, können zurückgewiesen werden.
4. Für Vieh aus dem Volks st aat Hessen genügt ein- -Ursprungszeugnis, wenn die Tiere unmittelbar von dem Arsprungsort auf den Markt getrieben werden.
. 5. Aus Preußen ist die Zulassung vorbehaltlich ander- weiter Anordming gestattet aus unverseuchten Kreisen der Regierungsbezirke Wiesbaden, Koblenz und Kassel, aus Hessen aus allen unverseuchten Kreisen.
6. Anderweite Anordnungen nach Absatz 5 werden durch das Polizeiamt im Einvernehmen mit dem Kreisveterinäramt je nach der Sachlage getroffen.
. J- Mi allen von außerhalb Hefsens aufgetriebenen Tieren wird der durch Arsprungsscheine zu erbringende Nachweis verlangt, daß die Tiere in den letzten 5 Tagen auf keinem Markt aufgetrieben waren und entweder in dieser Zeit unter amtstierärztlicher Kontrolle gestanden haben und gesund befunden worden sind oder unmittelbar aus einem unverseuchten landwirtschaftlichen Betrieb stammen.
§ 2.
Alle pvr dem Markttage und am Markttage selbst eintreffenden Tiere werden beim Eintreffen untersucht und dürfen nicht zum Markt aufgetrieben 'werden, bevor sie untersucht sind.
a) Die vor dem Markttage und am Markttage selbst mit der D a h n eintreffenden Tiere werden unmittelbar beim Entladen untersucht. Sie dürfen nicht aus den Wagen herausgenommen werden, wenn der beamtete Tierarzt nicht zugegen ist.
In der Nacht eintreffende Transporte bleiben bis zum Morgen des nächsten Tages stehen.
b) Alle vor dem Markttage bei Tage auf dem Landweg eintrefsenden Tiere sind zu von dem Polizeiamt zu bestimmenden Antersuchungsstellen zu verbringen. Den Zeitpunkt des Beginns der Antersuchung an diesen Äntersuchungsstellen bestimmt das Polizeiamt im Einvernehmen mit dem Kreisveterinäramt.
Bevor die Tiere an diesen Antersuchungsstellen amtstierärztlich untersucht sind, dürfen sie nicht eingestellt werden.
Die untersuchten Tiere werden mit einem Farbfleck auf der Stirne versahen.
c) Am Markttage selbst werden die in den größeren von dem Polizeiamt zu bestimmenden Einstellflallungen (Bergt. §9) eingestallten Tiere vor dem Verlassen der Ställe nochmals amtstierärztlich untersucht und mit einem weiteren Farbabzeichen verse'hen.
Die so bezeichneten Tiere können dem Marktplatz durch einen besonderen Eingang ohne weiteres zugcführt werden.
Die in den übrigen Stallungen eingeslallten und die am Markttage noch, auf dem Landwege zugebrachten Tiere sind zur Marktuntersuchungsstelle zu verbringen und werden dort untersucht.
§ 3.
Alle bei Rächt auf dem Landwege eintreffenden Stere, dürfen vhne weiteres in Stallungen eingestallt werden. Auf ihre weitere Behandlung finden die Bestimmungen unter 8 2 e entsprechende Anwendung.


