Amtzverkündiglmgzblatt
für die provinzialdireition Gberhesfen und für das Kreisamt Metzen.
scheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.
Nr. 91
22. August
1922
. Sitzungen des Provinzialausschuffes — Einsendung der Kreisabdecketeiverzeichniffe. — Ausführung des We.-tze, - ^^bltk. Unterricht an der Fortbildungsschule. - Ausstellung von Pässen. - Zwangsinnung der Bauumernehmer.
Feldbereinrgung Klein-Linden. Einrichtung und Betrieb des Rutzviehmarktes. — Klagen über Belästigungen des Pubiikums. — Schweinerotlauf in Gießen.
Bekanntmachung.
Betr.: Sitzungen des Provinzialausschuffes der Provinz Oberheffen.
Am Mittwoch, den 23. August 1922, vormittags 8V2 Ahr findet im Regierungsgebäude zu Gießen, Landgraf-Philipp-Platz Rr. 3 eine öffentliche Sitzung des Provinzialausschuffes der Provinz Oberheffen statt mit folgender Tagesordnung:
Gesuch der Frau Fanny Rose, geb. Zwetschkenstiel zu Bad-Rauheim (Botty's Bonbonniere) um Erlaubnis zur Erweiterung des Schauk- tvirtschaftsbetriebes im Hause Reinhardsstraße 11 zu Bad-Rauheim. An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Juli 1922.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Juli 1922, soweit noch nicht geschehen.
Gießen, den 16. August 1922.1
• ■Kreisamt Gießen. A. D.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes zum Schuhe der Republik.
Wir nehmen Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Gesetz zum Schuhe der Republik vom 21. Juli 1922 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen sind abgedruckt in dem Deichsgeseh- blatt Teil I Seite 585 bis 590.
Die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten über das V e r- bot bestimmter Versammlungen vom 26 Juni 1922 abgedruckt int Reichsgesehblatt Teil I Seite 523, ist nicht aufgehoben. Das von dem Hessischen Ministerium des Innern bis auf weiteres erlassene Verbot von Regimentsfeiern und anderen Versammlungen von Angehörigen ehemaliger Truppenteile (vergl unsere Bekanntmachung vom 28. Juni ds. Js. im Gießener Anzeiger Rr. 149) behält Gültigkeit mit der Maßgabe, daß Versammlungen und sonstige Veranstaltungen von Angehörigen ehemaliger Truppenteile, die in g e s ch l 0 s s e n e n Räumen stattfinden, künftig wieder gestattet find, dagegen Veranstaltungen an öffentlichen Orten oder unter freiem Himmel nur dann stattfinüen dürfen, wenn sie geselliger Art sind und in jedem einzelnen Falle unsere Genehmigung dazu erteilt ist. Wir empfehlen, Anträge auf derartige Genehmigungen so rechtzeitig bei uns einzureichen, daß es ermöglicht werden kann, die etwa erforderlichen Verhandlungen mit den Leitern solcher Veranstaltungen noch zu führen.
Veranstaltungen der Krieger vereine sind künftig ohne Beschränkungen erlaubt. •
Es wird erwartet, daß bei allen Veranstaltungen in den Reden größte Zurückhaltung geübt wird, und daß auch sonst alle Provokationen unterbleiben.
„Regimentsfeiern" sind nach wie vor verboten. Gießen, den 15. August 1922.
_________Kreisamt Gießen. A. V.: Hemmerde.__________ Betr.: Vergütung für den Unterricht an der Fortbildungsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, uns alsbald eine Aebersicht über die den Lehrkräften zuflehende Vergütung für den obigen Unterricht im 1. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1922 (1. April bis 30. Juni 1922) vvrzulegen. Dieses Verzeichnis soll enthalten: 1. Rame der Lehrpersonen, 2. Dienstort, 3. Anzahl der Pflichtstunden, 4. Anzahl der Wochenflunden an der Fortbildungsschule, 5. Gesamtzahl der zu vergütenden Stunden, 6. Betrag der Vergütung.
Gießen, den 16. August 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. V.: H e m m erde.
Bekanntmachung.
D e l r. ■ Die Ausstellung von Pässen und von Ausweisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet.
Rach § 3 des Gesehes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundesgesetzblatt Seite 33) sind Reichsangehörtze oer- pjlichtet, sich auf amtliches Anfordern über ihre Person genügend auszuweisen. Ein der Form oder dem Anhalt nach bestimmter Ausweis wird, soweit es sich um den Verkehr innerhalb des Reichsgebietes handelt, nach dem erwähnten Gesetz nicht gefordert. Infolge der durch den Abschluß des Friedens herbeigeführten Verhältnisse ist jedoch hierin eine Aenderung insofern elngetreten, als auch Reichsangehörige verpflichtet sind, sich in dem Verkehr mit den besetzten rheinischen Gebieten und mit Ostpreußen durch besondere Ausweise auszuweisen.
Die im unbesetzten Deutschland wohnenden deutschen Reichsangehörigen bedürfen zur Einreise in das besetzte rheinische Gebiet eines von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten Ausweises.
Deutschen Reichsangehörigen steht im Durchgangsverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland die Benutzung der sogenannten „geschlossenen" Züge und Zugteile frei, wenn sie mit einem entsprechenden Ausweis ausgestattet sind.
. Die Ausstellung dieser Ausweise erfolgt ebenso wie diejenige von Pässen für die in den Landgemeinden des Kreises Gießen ansässigen Personen durch das unterzeichnete Kreisamt.
An Stelle der seitherigen gelben Personalausweise werden in Zukunft weihe Ausweise ausgestellt, die jedoch nur zum Verkehr mit dem besetzten rheinischen Gebiet oder nur für den Durchgangsverkehr zwischen Ostpreußen und dein übrigen Deutschland Gültigkeit haben und in ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr befristet sind.
Anträge auf Ausstellung von Pässen oder Ausweisen sind im Regierungsgebäude dahier, Zimmer Rr. 9, Werktagsvormittags in der Zeit zwischen 8—12 Ahr vorzubringen. Die Antragsteller müssen persönlich zum Vollzüge der erforderlichen .Unterschriften erscheinen. Mitzubringen ist der von der Bürgermeisterei des Wohnorts auf vvrgeschriebeirem Formular ausgefertigte Paßbericht sowie ein nicht aufgezogenes Lichtbild (Brustbild in Bisit- fvrmat, Ausnahme aus neuester Zeit ohne Hut). Soweit die Unterlagen bis 10 Uhr vormittags borgelegt sind, kann die Abholung am gleichen Tage um 12 Uhr erfolgen, bei späterer Vorlage erst am vormittag des folgenden Tages.
Gießen, den 15. August 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.
An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen und die bei Ahnen wegen eines Paßberichtes Vvrsprechenden Personen entsprechend zu bescheiden sowie darauf hinzuweisen, daß sie auf Ausstellung der Pässe nur rechnen können, wenn das Lichtbild den Anforderungen vorstehender Bekanntmachung entspricht.
Gießen, den 15. August 1922.
.Kreisamt Gießen. A. D.: Hemmerde.__________
Bekanntmachung.
Detr.: Die Errichtung einer Zwangsinnung der Bauunternehmer für den Landkreis Gießen.
Die Liste der Handwerker, die an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnung der Bauunternehmer für den Landkreis Gießen teilgenommen Haben, liegt während zweier Wochen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, auf der Registratur des Kreises Gießen in hi üblichen Dienststunden zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen. Rach Ablauf der Frist eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Gießen, den 15. August 1922
Der Kommissar: Schmidt, Regierungs-Assessor
Betr.: Wie oben.
An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten bringen.
Gießen, den 15. August 1922. .
_____________Kreisamt Gießen. A, V.: S ch m i d t.
Bekanntmachung,
Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden: Hier: Kostenausschlag
An der Zeit vom 18. bis einschließlich 26. August 1922 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Klein-Linden > -
ein vorläufiger Kostenausschlag nebst dem dazugehörigen
Beschluß der Vollzugskommission vom 19 Juli 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen:
Einwendungen hiergegen sind daselbst während der Offen- legungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei Meldung des Ausschlusses vorzubringen.
Friedberg, den 10. August 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Or. I a n n, Regierungsrat.


