Ausgabe 
22.9.1922
 
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pro Kopf ausreicht. Haben sie die geerntete Menge unter Berück­sichtigung des 8 2 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1922 verbraucht und können sie den Verbrauch glaubhaft Nachweisen, so tritt ihr Recht auf Brotmarken wie für jeden Haushaltungsvorstand in Kraft.

§ 17. Die einem Haushalt nicht angehörigen Tagesarbeiter, wie Rächerinnen, Büglerinnen, Waschfrauen,Lausfrauen, Tag- löh'ner usw. haben, sofern sie vom Arbeitgeber Kost erhalten, ihr Brot selbst zu stellen und sind berechtigt, hierfür vom Arbeitgeber eine dem Wert des ihnen zukommenden Brotes entsprechende Vergütung (7? des Preises eines vierpfündigen Laibes Brot für den Tag der Beschäftigung) zu verlangen.

§ 18. Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot und MM von jedem Abnehmer jedesmal die Vorlage der Aus­weiskarten zu verlangen und die Abtrennung der dem verkauften Gewicht entsprechenden Zahl von abgestempelten Brotmarken selbst vorzunehmen oder in Gegenwart des Käufers vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgetrennten Marken sorgfältig ausbewahren und solche am 16. eines jeden Monats der Bürgermeisterei abliefern. Auf Grund des Lurch die abgelieferten Brotmarken nachgewiesenen Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bäcker.

§ 19. Die Bürgermeistereien haben über die in der Gemeinde (Gemarkung) vorhandenen Haushaltungen und über die nicht zu einem Haushalt gehörenden Einzelpersonen (§ 13 Abs. 1) ein Verzeichnis zu führen, aus dem. der Äame des Haushaltungsvor­standes oder der Einzelperson, die Zähl der zu jedem Haushalt gehörenden Personen, die Menge des ihnen zukommenden Mehles oder Brotes und der Zeitpunkt zu ersehen sind, wann für dieselben Ausweiskarten und Brotmarken ausgehändigt wurden. Der Zeit­punkt der Abgabe der Brotmarken ist von der Bürgermeisterei aus der Ausweiskarte unter Beifügung des Dienstsiegels zu ver­merken.

§ 20. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat die täg­lich auf den Kops der versorgungsberechtigten Bevölkerung ent­fallende Mehlmenge auf 200 Gramm festgesetzt.

§ 21. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den gemäß § 49 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1922 und gemäß § 25 der von dem Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft erlassenen Ausführungsverordnung vom 21. August 1922 mit Ge­fängnis bis zu einem Jähr oder mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschristen eine schwerere Strafe verwirkt ist."

Reben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

' Die Vorschristen der Verordnung Über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften Über wirtschaftliche Maß­nahmen vom 18. Januar 1917 (RGBl. S. 58) und der Verordnung betr. Einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und Über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände vom 22. März 1917 (RGBl. S. 255) finden entsprechende An­wendung.

Gießen, den 14. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hem werde.

Betr.: Hundesteuer.

f An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- . meisteret«» der Landgemeinden des Kreises.

/ Wir empfählen, alsbald eine Liebersicht Liber die Zahl 1 der jeweils in den Jahren 1920, 1921 und 1922 bisher in Ihrer y Gemeinde angemeldeten Hunde vorzulegen.

zi Gießen, den 12. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde._________

Strassensperre.

Wegen Vornähme von Gleisumbauarbeiten wird der Eisen- bahnübergangG r o h en-Lind en Leihgester n" am Samstag, den 23. September von 612 Uhr vormittags für den Fuhrwerksverkehr gesperrt.

Gießen, den 19. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.___________

Betr.: Vergütung für den Unterricht an der Fortbildungsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises

Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens 3. Oktober eine Aufstellung über die den Lehrkräften zustehende Vergütung für den Fortbildungsschulunterricht im 2. Vierteljahr Rj. 1922 (1. Juli bis 30. September) nach folgendem Muster vorzulegen:

Bekanntmachung.

Betr.: Schweinemarkt in Lich.

Wir genehmigen hiermit für Montag, den 2. Oktober 1922 die Abhaltung eines Schweinemarktes zu Lich unter folgen­den Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Es dürfen nur Ferkel aus unverseuchten hessischen Kreisen zugelassen werden. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Orts- pvlizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Schweine von Händlern, die nach» Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Rachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Austrieb darf nur in der Zeit von 7X[S Uhr vor­mittags stattsinden. (§ 47 der Bundesrats-Aussührungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 15. September 1922.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Mo­nat August 1922.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiver- zerchnisse für den Monat August 1922, soweit noch, nicht geschehen.

Gießen, den 18. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Or. Heß.

Bekautttmachung.

Betr.: Erweiterung des Gleisanschlusses der Firma Derkenhosf it. Co. zu Kinzenbach in der Gemarkung Heuchelheim.

Die Firma Derkenhosf u. Co. zu Kinzenbach beabsichtigt, den in der Gemarkung Heuchelheim liegenden Gleisanschluß zu er­weitern. Pläne und Beschreibungen liegen während 8 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf der Bürger­meisterei Heuchelheim zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind während dieser Frist daselbst schriftlich vorzubringen.

Gießen, den 16. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Betr.: Maßnahmen gegenüber Detriebsabbrüchen und -still- legungen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen wiederholt auf das unterm 25. Januar 1921 s. Amtsverkündigungsblatt Ar. 14 vom 28. Januar 1921 veröffentlichte Rundschreiben des Staatskommissars für wirtschaft­liche Demobilmachung vom 15. Januar 1921, Betr. Maßnahmen gegenüber Detriebsabbrüchen und Betriebsstillegungen. Mit Rück­sicht auf die Bestimmung, daß Streiks und Aussperrungen inner­halb 24 Stunden dem Staatskommissar unter Angabe der Gründe und der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitnehmer mit­zuteilen sind, erwarten wir gegebenenfalls Ihren sofortigen Bericht durchs Telegramm oder Eilbrief.

Gießen, den 19. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung ©rüningen; hier: die Arbeiten des II. und III. Abschnitts vom Durggelände.

3n der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. September 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Grüningen die Arbeiten des II. und III. Abschnitts des Burggeländes zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

1. eine Hauptkarte,

2. das Desitzstandsverzeichnis,

3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung,

4. das Zuteilungsverzeichnis,

5. das Obstbaumverzeichnis sosvie

6. die Obstbaumgeschosse.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet im Rathaus zu Grüningen

Mittwo ch, den 27. September 1922, v o r m. 89 U H r, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke, soweit noch erforder­lich, findet an Ort und Stelle

Mi t tw o chi, den 20. September 1 922, vor m. 9 Uhr, statt.

Friedberg, den 8. September 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Davon werden

Name

Jahl der Wochen, stunden in der

Volks, schule

Fortbil­dungs­schule

Zahl- der Schul- wachen

Gesamt­zahl d er zu ver­gütend. Stunden

Betrag der Ver- gütung Mk.

nicht

vergütet «-rgut-t

Gießen, den 18. September 1922.

Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hemmerde.

Bemer­kungen

Druck der Brkhl'schen Universitätr-Buch» und Skmdruckerei. R. Laug«, Sitten