Ausgabe 
21.4.1922
 
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für die Provinzialdirektion Gberheflen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 54 21. April 1922

Jnhalts-Aebersicht: Landeswaisenkaffe zu Darinstadt. Erwerbslosenfürsorge; hier: erwerbslose Niederländer. Anwendung des abge­änderten Ortsklaffenverzeichniffes auf die Erwerbslosenfürsorge. Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren. Dienstnachrichten. Jeldbereinigung Harbach. Gefunden, verloren.

Bekanntmachung.

Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß die Landes- rraisenkasse sich im Kreisamtsgebäude zu Darmstadt, Neckarstr. 3, (2. Obergeschoß), befindet.

Darmstadt, den 8. April 1922.

Provinzial-Direktion Starkenburg. I. D.: Muhl.

Betr.: Erwerbslvsensürsorge; hier: erwerbslose Niederländer.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Niederländischen Gesandtschaft ist bei der Ver­sorgung erwerbsloser bzw. hilfsbedürftiger Niederländer gemäß einer Verfügung des Reichsministers des Innern künftig in folgender Weise zu verfahren:

Erwerbslose Niederländer können an der deutschen Erwerbs- losensürsvrge nicht teilnehmen, weil in den Niederlanden deutschen Erwerbslosen eine gleichwertige Fürsorge nicht gewährt wird. (§ 7 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 NGBl. S. 1337.) Die zuständigen Armenverbände sind Jedoch verpflichtet, hilfsbedürftige erwerbslose Niederländer bis zu ihrer Heimschaffung nach den Niederlanden in der gleichen Weise wie Reichsangehörige zu unterstützen (zu Bergt § 60 des Reichsgesetzes über den älnterslützungswohnsih und die hierzu er­lassenen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen sowie Art. 5 Absatz 1 des Niederlassungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 RGBl. 1906 Seite 879.) Erwerbslose Niederländer sind hiernach von den für die Crwerbslosenfürsorge zuständigen Stellen bei Ab­lehnung ihrer Aufnahme in die Erwerbslosenfürsorge an die zu­ständigen Armenbehörden zu verweisen und von diesen im Falle ihrer Hilfsbedürftigkeit bis zu ihrer Heimschafsung nach den Nie­derlanden in der gleichen Weise wie Reichsangehörige zu unter­stützen.

Die Niederländische Regierung hat zugesichert, die veraus­lagten Beträge jeweils alsbald zu erfetzen. Ersatzansprüche dieser Art sind uns vorzulegen.

Gießen, den 18. April 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Detr.: Anwendung des abgeänderten Ortsklassenverzeichnisses auf die Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch die Bekanntmachung der ersten Nachprüfung des Orts­klassenverzeichnisses vom 3. März 1922 (Reichs-Gesetzblatt S. 245) sind folgende Orte in höhere Ortsklassen eingestuft worden:

Burkhardsfelden in Ortsklasse D, Mainzlar in Ortsklasse D, Reiskirchen in Ortsklasse D, Staufenberg in Ortsklasse D, Trais- Horloff in Ortsklasse D, Schiffenberg in Ortsklasse C, Steinheim in Ortsklasse D.

Diese Abänderung des Ortsllassenverzeichnisses gilt für die Erwerbslosenfürsorge vom Tage der Veröffentlichung der Bekannt­machung im Reichs-Gesetzblatt 21. März 1922 ab.

Gießen, den 19. April 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes vom 16. September 1878 . über den Schuh der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die bei der Prüfung der äleberwachungsbogen für das Kj. 1921 gefundenen Anstände veranlassen uns, Sie erneut auf obiges Gesetz und die dazu erlassene Instruktion (Aeg.-Bl. Nr. 17 von 1880) sowie auf unsere früheren Amtsblätter aufmerksam zu machen.

Insbesondere weisen wir Sie auf folgendes hin:

Die Aeberwachungsbogen sind sorgfältig auszufüllen; eine Abschrift derselben ist zu 3hren Akten zu fertigen.

Jede LNpflegenahme, jeder Wechsel und Wegzug ist dem Kreisgesundheitsamt baldigst unter gleichzeitiger Einsendung des äleberwachungsbogeirs mitzuteilen. Wird die Pflege oder Aus­sicht des Pflegekindes durch Tod, Wegzugs oder Vollendung des 6. Lebensjahres beendet, so ist dies im äleberwachungsbogen zu vermerken. Der Tod eines Pflegekindes muß uns binnen 24 Stunden unter Beifügung des vorschriftsmäßigen Todeszeugnisses

angezeigt werden. Sie sind verpflichtet, sich wiederholt von den Pslegeverhältnissen zu überzeugen und den Befund in Spalte 3 der Äeberwachungsbogen cinzutragen. Die Ortsgeistlichen wollen Sie um Beteiligung an der äleberwachung bitten. Anstände bei der Pflege sind durch Ihre Verfügung zu beseitigen, gegebenen­falls ist uns Vorlage, zu machen.

Wir haben die Kreisfürsorgeschwestern angewiesen, die Pflege­kinder wiederholt zu besichtigen und empfehlen 3hnen, den Ge­nannten die äleberwachungsbogen zwecks Eintragung des Be­fundes vorzulegen.

Gießen, den 4. April 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Dienstlrachrichten des Kreisamtes.

Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 31. März 1922:

Bekanntmachung.

G e in e i it d e n

Gehöfte

Kreis

(Gutsb^zirke) ins- ' davon

gesamt (Sp. 1) neu

Spalte 1 Spalte 2

ins­gesamt

Spalte 3

davon (SP. 3) neu

Spalte 4

Darmstadt . . .

1

2

1

Bensheim ....

2

1

2

1

Dieburg......

6

3

6

3

Erbach......

6

1

12

1

Heppenheim ....

4

4

5

5

Offenbach.....

2

1

3

2

Büdingen.....

2

1

6

2

Friedberg.....

2

2

2

2

Mainz......

2

2

2

2

Alzey......

4

2

4

2

Dingen......

1

1 '

1

1

Oppenheim ....

2

2

2

2

Worms......

4

3

7

3

Betr.: Feldbereinigung Harbach; hier: Einleitung.

Die Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens sowie die Anlage von Feldwegen in den Obstbaumstücken der Gemarkung Harbach ist von fünfzehn beteiligten Grundeigentümern beantragt worden. Das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, hat durch Ver­fügung vom 17. März 1922 das Verfahren für zulässig erklärt und den Feldbereinigungskommissar zu Friedberg beauftragt, eine Abstimmung über den Antrag herbeizuführen und zu leiten. Die beteiligten Grundeigentümer werden daraus aufmerksam gemacht, daß das Ministerium der Finanzen nach seinem Schreiben vom 22. Februar 1922 int Fall der Ablehnung des Feldbereinigungs­verfahrens die Ausführung der Gewann- und Parzellenvermessung anordnen wird.

Die Abstimmung über den Feldbereinigungsantrag findet statt am

Donnerstag, dem 4. M a i 1922, nachmittags 2 3 il h r, auf der Bürgermeisterei Harbach, wozu ich die an der Ge­markung Harbach beteiligten Grundeigentümer einlade.

Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, der im Grundbuch der Gemarkung Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines eingetragenen Grundeigentümers nicht vor­handen sind, der Aufeitthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des^Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. 3st unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Dvr- schrist des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anweitdung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elter­licher Getvalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf sein gesetzlicher Vertreter weder der Ge­nehmigung des Vormundschaftsgerichts, noch der des Gegen- vormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testa­mentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Ein-