Ausgabe 
20.10.1922
 
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Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat seine Er­mächtigung hierzu erteilt.

Zur Ermittlung der Mehrheit der beteiligten Handwerker (8100 Abs.l Ziff.1 GO.) bestellen wir hiermit als Kommt sar Herrn Degierungsreserendar Engelbach. .

Gießen, den 6. Oktober 1922.

_____________Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r.

Beror-nnng

die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 bete. Vom 18. September 1922.

In Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 (Reg.-Dl. S. 230) und der Verordnung vom 21 Juli 1922 die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 be­treffend (Reg.-Dl. S. 169), wird mit Ermächtigung des Gesamt- minifteriums verordnet: 1.

Die in der Verordnung vom 21. Juli 1922, die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 betreffend, unter I und II verzeichneten Gebühren und sonstigen Entschädigungen der Fleischbeschauer und Tierärzte werden um 50 Prozent erhöht

2.

Die Erhöhungen treten mit Wirkung vom 1 Okt 1922 in Kraft Darmstadt, den 18. September 1922.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Tierärzte und Fleischbeschauer von vorstehender Verordnung in Kenntnis zu sehen. Die somit in ihren Sätzen um 50 Prozent erhöhte Verordnung des Mini­steriums des Innern vom 21. Juli 1922 ist in unserem Amtsver­kündigungsblatt Ar. 88 vom 11. August 1922 erschienen und den einzelnen Fleischbeschauern behändigt worden.

Gießen, den 17. Oktober 1922

___________Kreisamt Gießen. 3.'V.: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Herr Veterinärrat Dr. Engelmann-Aidda ist vom 28. Oktober bis 14. Aovember 1922 einschl. beurlaubt Die Stellvertretung in den ihm zugeteilten Orten des Kreises Gießen hat Herr Amts­veterinärarzt Dr. Stein-Gießen übernommen

Gießen, den 17.Oktober 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Viehmarkt in Hungen.

Es ist für Mittwoch, den 1. Aovember 1922 die Abhaltung eines Viehmarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen ge­nehmigt. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Vieh aus Zuchtbeständen unverseuchter hesfifcher Kreise. Durchs älrsprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere gurrt Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Bish von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Aachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7S/s 71(jr vor­mittags flattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausfuhrungsbestim- mungen zum AVG.)

Gießen, den 16. Oktober 1922.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Landespolizeiliche Abnahme der Verbindungsbahn bet Gießen einschl. des am 30. September 1919 landespolizei­lich geprüften Ergänzupgsentwurfs.

Der für Dienstag, den 24. Oktober 1922 vorgesehene Ab- nähmetermin wird auf

Dienstag, den 7. Aovember 1 922, vorin. 1 OV2 älhr, (Bahnhof Dutenhofen) verlegt.

Gießen, den 19. Oktober 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.__

v - Bekanntmachung.

B e t r.: Durchführung der Verordnung, die Lagerung und Auf- bewährung von Mineralölen betr., vom 20. Mai 1903.

x Es besteht begründeter Verdacht, daß vielfache Mineralöle gelagert werden, ohne daß die nach § 10 der Verordnung vom 20. Mai 1903, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen, erforderliche Anzeige erstattet ist, und ohne daß \die Lagerstätten auf vorschriftsmäßige Beschaffenheit geprüft sind.

Wir fordern daher diejenigen Personen, die es bisher versäumt * haben, ihre Mineralöllagerung anzumelden, hierdurch auf, dies 7 unverzüglich, spätestens aber bis, zum 15. Aovember d, Js. nach-

'züholen bei Meldung der in der Verordnung vom 20. Mai 1903 vorgesehenen Strafen.

t Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch ersucht, oorstehen- hes wiederholt ortsüblich bekanntzugeben.

: Gießen, den 30. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, die in Ihrem Bezirk befindlichen Lager von Mineral­ölen gelegentlich daraufhin zu revidieren, ob die vorgeschriebene Anzeige erstattet und evtl. Genehmigung erteilt ist. Sollte dies bis zum 15. Aovember 1922 nicht geschehen fein, so rst Anzeige zu erstatten.

Gießen, den 30. September 1922.

____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Heß.____________ Betr.: Einkommensteuer vom Arbeitslohn; hier: Entschädigung der Gemeindebehörden für die Ausstellung der Steuer­bücher für das Kalenderjahr 1923.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Reichsminister der Finanzen hat bestimmt, daß die Gemeindebehörden und die Gutsvorsteher, die mit der Ausstel­lung und Aushändigung der Steuerbücher befaßt sind, für jedes für das Kalenderjahr 1923 von ihnen ausgestellte und äus- gehändigte Steuerbuch eine Entschädigung von 3 Mark aus der Reichskasse erhalten. Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn die Aushändigung des Steuerbuchs an den Arbeitnehmer ohne Verschulden der Gemeindebehörde nicht möglich war. 3m übrigen bleiben die Vorschriften des § 29 E. St. A. D. D. un­berührt.

Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Verzeichnisse anzulegen und in diese die Ausstellung von Steuerbüchern in fortlaufender Reihenfolge der Ausstellung einzutragen, um auf Grund dieser Eintragungen die Entschädigung seinerzeit anfordern zu können.

Gießen, den 16. Oktober 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.___________ Betr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1922 Rj.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehen­den Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für Rj. 1922 zukommenden Cinkommensteueranteile zu überweisen.

Den Rechnern ist entsprechende Einnahmeanweisung zu erteilen. Gießen, den 2. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e.

Albach 600, Allendorf a. d. Lahn 5000, Allendorf a d Lumda 1200, Allertshausen 1000, Atten-Duseck 2800, Annerod 2200, Bel­lersheim 4800, Beltershain 2200, Bersrod 400, Bettenhausen 1600, Beuern 1000, Birklar 4000, Burkhardsfelden 3400, Climbach 600, Daubringen 4400, Dorf-Güll 4200, Cberstadt 5800, Garbenteich 5800, Geilshausen 1600, Gießen 1203 400, Göbelnrod 1800, Großen- Buseck 3600, Großen-Linden 28 200, Grünberg 18 800, Grüningen 5000, Harbach 1000, Hattenrod 600, Hausen 3200, Heuchelheim 42 800, Holzheim 8600, Hungen 22 600, Inheiden 2000, Kessel­bach 1800, Klein-Linden 14 800 Langd 2200, Lang-Göns 10 400, Langsdorf 2600, Lauter 1400, Leihgestern 9600, Lich 18 800, Linöenstruth 1400, Lollar 26 200, Londorf 4600, Lumda 1600, Mainzlar 5000, Münster 2000, Muschenheim 3400, Rieder-Bessin­gen 1400, Aonnenroth 600, Obbornhofen 4800, Ober-Dessingen 1200, Ober-Hörgern 5200, Odenhausen 1000, Oppenrod 800, Queck- born 3200, Rabertshausen 1200, Reinhardshain 1200, Reiskirchen 2200, Rodheim a. d. Horloff 1200, Rödgen 3000, Röthges 600, Rüdöingshausen 1600, Ruttershausen 1600, Saasen 3800, Stangen­rod 1400, Staufenberg 600, Steinbach 4200, Steinheim 2000, Stockhausen 3400, Trais-Horlosf 3600, Treis a. d. Lumda 3200, Trohe 1000, Alp he 3400, Dillingen 1000, Watzenborn-Steinberg 18 200, Weickartshain 2800, Wettershain 2800, Wieseck 17 800, Winnerod 600, __________________-____________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Harbach; hier: Einlettung.

Bei der am 4. Mai 1922 in Harbach stattgefundenen Tag- sahrt zur Abstimmung über den Antrag auf Feldbereinigung stimmten gegen den Feldbereinigungsantrag insgesamt 86 be­teiligte Grundeigentümer mit 3 973 856 qm beteiligter Fläche.

Da in der Gemarkung Harbach im ganzen 161 begüterte Grundeigentümer mit einer zu bereinigenden Fläche von 5 066 888 Quadratmeter Land beteiligt sind, ist die für das Feldbereini- gungsverfähren gesetzlich erforderliche Mehrheit nicht vorhanden.

Das Abstimmungsprotokoll nebst Vollmachten sowie Zu­sammenstellung des Ergebnisses der Abstimmung liegen in der Zeit vom 20. bis einschließlich 27. Oktober 1922 auf der Bürger­meisterei Harbach zur Einsicht der Beteiligten offen.

Friedberg, den 10.Oktober 1922.

Der Hess. Feldbereinigungskommissär.

Dr. Andres, Regierungsrak.

unö Stetnörudierei. R. Lange, Gießen.

DruÄ der Brühl'schen Universttäts-Buch-