Ausgabe 
20.10.1922
 
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AmkverküMgWgMatt

für die provinzialdireltion Gberhesse» und für das Areiraiut Gießen.

___________________®rld;)etnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.- vierteljährlich.

'ja. 108 20. Oktober 1922

~ ®*n0 Preise für Brennstoffe. - Gebühren für Untersuchungen im Untersuchungs- A,' ? Errichtung einer Zwangsinnung für das Weißbindergewerbe im Kreis Schotten. - Abänderung der nnT n sU C8ru?au?n9 öeä Herrn Deterinarrat ®r. Engelmann-Aidda. Viehmarkt in Hungen Land-.-voliwilicbe

Abnahme der Verbindungsbahn bei Gießen. Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen. - Einkommensteuer vom Arbeits- ..... royn. Einkommensteueranteile der Gemeinden. Feldbereinigung Harbach

Verordnung

betreffend den Verkehr mit Kartoffeln. Vom 16. Oktober 1922.

Zur Sicherstellung des Bedarfs an Kartoffeln für die ein­heimische Bevölkerung wird auf Grund des Artikels 48 Aos 4 der deutschen Aeichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) folgendes ungeordnet:

§ 1. Der Versand -von Kartoffeln in Mengen von über 50 Ztr nach Orten außerhalb des im §4 bezeichneten Wirtschaftsgebiets darf in der Zeit vom 17. Oktober bis 4. November 1922 nur aus Frachtbriefe erfolgen, die mit deni Genehmigungsvermerk des zuständigen Kreisamts versehen sind. Zuständig ist dasjenige Kreisamt, in dessen Bezirk die Versandstation liegt. Gegen die Versagung des Eenehmigungsrernierks von feiten des Kreis amts ist Beschwerde an das Ministerium sür Arbeit und Wirt­schaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 2. Der Versand von Kartoffeln in Mengen von über 50 Ztr. nach den im § 4 genannten auster-hessischen Orten darf in der Zeit vom 17. Oktober bis 4. November 1922 nur auf Frachtbriefe ersolgen, die mit einem Sichtvermerk des für die Versandstation zuständigen Kreisamts versehen sind. Der Sicht­vermerk ist nur dann zu versagen, wenn begründete Vermutung besteht, daß der Bestimmungsort nicht als endgültiger anzusehen ist. Gegen die Versagung des Sichtvermerks von feiten des Kreisamts ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu­lässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8 3. Die auf hessischem Gebiet erzeugten Kartoffeln dürfen in Mengen von über 50 Ztr. nur auf Stationen zum Versand gebracht werden, die in Hessen liegen; Ausnahmen können durch das für den Erzeugerort zuständige Kreisamt bewilligt werden.

§ 4. Zu dem im § 1 bezeichneten Wirtschaftsgebiet gehören außer den Städten und Gemeinden des Dollsstaates Hessen die preußischen Städte Frankfurt a. M., Fulda, Gelnhausen, Gries­heim a. M., Hanau, Höchst a. M., Homburg v. d. H., Kreuznach, Wetzlar, Wiesbaden. Das Ministerium für Arbeit und Wirt­schaft wird ermächtigt, bas zu beliefernde Grenzgebiet zu erwei­tern oder einzuschränken.

§ 5. Die auf Grund einer Bescheinigung der Reichsregie­rung für die Versorgung der saarländischen Bevölkerung be­stimmten Kartoffeln sind ohne den nach § 1 erforderlichen Ge­nehmigungsvermerk zu befördern.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver­ordnung^ werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mk. oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Kartoffeln, die ohne die nach den §§ 1 und 2 vor- geschriebenen Bescheinigungen auf die Dähn aufgeliefert werden oder den Bestimmungen des § 3 zuwider zum Versand gebracht werden sollen, sind diirch das zuständige Kreisamt sür verfallen zu erklären. Gegen die Derfallerkkärung ist binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde an das Ministerium sür Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft,' zu­lässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 5. November 1922 außer Kraft.

Darmstadt, den 16. Oktober 1922.

Hessisches Gesamtministerium.

Ulrich, Henrich, Raab, I. V.: L o r b a ch e r, H ö l z i n g e r.

Detr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir beauftragen Sie, vorstehende Dekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Die G e n d a r m e r i e st a t i o n e n des Kreises werden angewiesen, die Befolgung der obigen Verordnung streng zu über­wachen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Kartoffeln, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, vorläufig zu beschlagnahmen und dem Kreisamt (Kommunalverband) ist telephonisch (Nr. 2038) Mitteilung zu machen, welches über die Beschlagnahme zu ent= scheiden hat und auch die Verwertung der Kartoffeln anordnet.

Eiest en, den 17. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Bra u n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Erhöhung der Preise für Brennstoffe.

Infolge Erhöhung der Zechenpreise, Frachten sowie der all­gemein gestiegenen Unkosten werden die Höchstpreise auf Grand der Vorschriften des 8117 der Ausführaugsbestimmungen zum Gesetz über die Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919, nach An­hörung der Preisprüfangsstelle für die Provinz Oberhessen, mit Wirkung vom 12. Oktober 1922 für den Landkreis Gießen wie folgt festgesetzt:

Fettstückkohlen........per Zentner Mk. 522.-

Fettnußkohlen.......... 531.50

Fettkohlen (meliert)...... 460 70

Eßnußkohle«.......... 573.50

Anthrazit.......... 629.70

Steinkohlenbriketts...... 594.50

Braunkohlenbriketts (rheinische) . . 278.60

Zechenkoks (grob)........ 595. -

Zechenkoks (fein)....... 666.

G'm übrigen bleibt unsere Bekanntmachung voui 7. September ds. Is. in Kraft.

Gießen, den 18. Oktober 1922.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Brau n.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Die Gebühren für -Untersuchungen im Untersuchungsamt sür Infektionskrankheiten.

Die fortschreitende Steigerung der Betriebskosten des Unter- suchungsamtes für Jirsektionskrankhriten in Gießen erfordert eine weitere Erhöhung der von Privaten und nicht privatlicherMranken- häuscrn zu entrichtenden Untersuchuiigsgebühren, die mit Wir­kung vom 1. Oktober ds. Zs. nach Maßgabe des nachstehenden Tarifs zu erheben sind:

!, Bakteriologische Untersuchungen:

1. vom Menschen stammenden Material

a) mikroskopische Untersuchungen auf Krank­heitserreger ......... 15 50 Mk.

b) kulturelle Untersuchungen einschließlich

der erforderlichen mikroskopischen Agglu-

tinations- und fonftigen Prüfungen . 20 70

2. von Wassern und Abwässern..... 30100

3. von Aahrungs- und Genußmitteln"

a) Feststellung des Keimgehaltes von Milch und Fleisch . ......... 15- 50

b) Untersuchung von Nahrungsmitteln auf

k> ankheitserregeiide Bakterien und Gifte 20 50 Werden vom Einsender neben den bakteriol.

Untersuchungen Tierversuche gewünscht, dann

erhöhen sich die Gebührensätze um .... 100 - 200

H. Serologische Untersuchungen:

a) Ausführung der Wassermannschen Reaktion (entsprechend der Festsetzung der Gebühr

durch den Herrn Reichsminister des Innern) 25 35

b) Ausführung der Sachs-Georgischen Reaktion 15 25, III. Mikroskopische Untersuchungen von Körper­

flüssigkeiten und Ausscheidungen wie Lumbal- slüsfigkeit und Urin auf Formelemente, von Kot auf Blut, Eiter, Eutozoen, von Auswurf auf Asthmakrhstalle elastische Fasern, vom Blut auf Veränderungen des Blutbildes, von

Samenslüssigkeit usw..........15 50

IV. Ghemisch-physiologische Untersuchungen von

Urin, Magensaft und Blut.......10 50

Die Bestimmungen über die Festsetzung der Gebühr zwischen Mindest- und Höchstsatz sind nicht geändert.

Untersuchungen zum Zwecke der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bleiben in dem bisherigen Umfange gesührenfrei.

Gießen, den 6. Oktober 1922.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. _________

Beta n ttim a ch a ngl

Detr.: Errichtung einer Zwangsinnung für das Weißbindec- gewerbe int Kreis Schotten.

Der Borstanb der Freien Weißbinder-Vereinigung im Kreis Schotten hat beschlossen, folgende Orte des Kreises Gießen zur zu bildenden Zwangsinnung hinzuzunehmen: Ettingshausen, Grün­berg, Hungen, Langd, Lauter, Münster. Nieder-Dessingen, Nou- nenroth, Ober-Bessingen, Queckborn, Rabertshausen, Rodheim Röthges, Steinheim, Stockhausen, Villingen, Weickartshain.