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für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Siehe».
Erscheint Dienstag und Freitag. Qiur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich.
Nr. 73 20. Juni 1922
Jnhalts--Aeberstcht: Zinsen der Hessischen Staatsschuldbuchforderungen. — Ausführung des tReichsmietengesehes. — Gebühren der Bau- fchätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. — Die Vergütung für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden. — Belehrung der Schuljugend über Gefahren des Straßenverkehrs. — Statistik der Streiks und Aussperrungen. — Walzarbeiten. — Rotlauf der Schweine. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Röthges und Heuchelheim.
Die am 1. Juli 1 922 fälligen Zinsen der Hessischen Staatsfchuldbuchforderungen werden von den Hessischen Kassen und den Reichsbankanstalten vom 17. Juni ab gezahlt bzw. von der Hauptstaatskasse durch die Post oder auf Reichsbank-Girokvnto überwiesen.
D a r m st a d t, den 6. Juni 1922.
Hessische Staatsschuldenverwaltung. I. B.: Dr. Schrod.
Detr.: Ausführung des Reichsmietengesehes.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis darauf, daß das Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 (Reichsgesetzblatt Nr. 23 S. 273 ff.) und seine Ausführungsbestimmungen (Hessische Ausführungsverordnung vom 13. Juni 1922, Veröffentlicht in Nr. 137 der Darmstädter Zeitung) am 1. Juli ds. Is. in Kraft treten, empfehlen wir Ihnen nachdrücklichst, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen und bei der Erledigung der den Gemeinden zufallenden verantwortungsvollen Aufgaben gewissenhaft zu verfahren. Bom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft erlassene Richtlinien werden Ihnen in Kürze noch mitgeteilt werden.
Sonderzusammendrucke vom Gesetz. Ausführungsbestimmungen und Richtlinien, können vom Staatsverlag bezogen werden. Wir beabsichtigen eine Sammelbestellung und sehen etwaigen Bestellungen bis spätestens 1. k. Mts. entgegen.
Gießen, den 16. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.
Detr.: Die Gebühren der Bauschäher in Brandversicherungsangelegenheiten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,
Wir verweisen auf die in Nr. 138 der „Darmstädter Zeitung" vom 16. Juni 1922 abgedruckte und auch im nächsten Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung in obiger Sache vom 12. ds. Mts. und weisen Sie im Auftrage des Ministeriums des Innern hierdurch an, vom 15. Juni 1922 ab bei der vorlagsweisen Anweisung der Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Dauschützer der Brandversicherungsanstalt vom 20. März 1897 — Reg.-Dl. S. 43 — die erhöhte Taggebühr von 160 Mk. zu Grunde zu legen.
Gießen, den 19. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß.
Betr.: Die Vergütung für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Durch Bekanntmachung vom 8. ds. Mts., die im nächsten Regierungsblatt erscheinen wird, Hat das Ministerium des Innern die in der Bekanntmachung vom 13. November 1913 aufgesührte Gebührensätze mit Wirkung vom 1. Juli 1922 auf das achtfache erhöht. Im Auftrag des Ministeriums geben wir Ihnen schon jetzt hiervon Kenntnis. Die neue Bekanntmachung ist einstweilen nachstehend abgedruckt.
Gießen, den 16. Juni 1922.
Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm erde.
Bekanntmachung, die Vergütungen für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden betreffend.
Vom 8. Juni 1922.
Auf Grund der Artikel 84 Absatz II! und 89 der Land- gemeindeordnung vom 8. Juli 1911 bestimmen wir in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 8. März 1921 (Reg.-Bl. S. 51) das Folgende:
Die in § 1 der Bekanntmachung vom 13. November 1913 — Regierungsblatt Seite 310 — aufgeführten Gebührensätze werden Hierdurch mit Wirkung vom 1. Juli 1922 auf das achtfache erhöht.
D a r m st a d t, den 8. Juni 1922.
Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Dr, Reih.
Hessisches Darmstadt, den 14. Juni 1922. Landesamt für das Dildungswesen.
Zu Nr. IQ. f. d. D. 10 950.
Betr.: Belehrung der Schuljugend über die Gefahren des Straßenverkehrs.
An die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Leiter der höheren Bürgerschulen und die Kreisschulämter.
In letzter Zeit häufen sich die Unfälle, durch die auf dem Fahrdamm spielende Kinder insbesondere durch Derkehrsauto- mobile verletzt oder getötet werden. Die Verwaltungsstelle Darmstadt des Deutschen Verkehrsbundes hat sich deshalb an uns mit der Ditte gewendet, ihr zwecks Verhütung der Unfälle die Unterstützung der Schule zu leihen. Sie glaubt, daß durch Belehrung der Jugend und durch eine engere Fühlungnahme zwischen den verkehrsausübenden Kräften und denjenigen, denen die Erziehung der Jugend obliegt, zahlreiche Unglücksfälle vermieden werden können.
Wir empfehlen Ihnen daher, die Schüler und Schülerinnen der entsprechenden Klassen von Zeit zu Zeit über die großen Gefahren, die Unaufmerksamkeit auf der Straße bei dem heutigen starken Auto- und Wagenverkehr nach sich ziehen kann, zu belehren.
I. V.: Urstadt.
An die Schulvorstände des Kreises.
Vorstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungs- Wesen, Abteilung für Schulangelegenheiten, bringen wir zu Ihrer Kenntnis und weiteren Veranlassung.
Gießen, den 19. Juni 1922.
Kreisschulamt Gießen. 2. V.: H e m m erd e.
Bet r.: Statistik der Streiks und Aussperrungen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls bis zum 5. Juli d. I. Bericht zu erstatten. Formulare hierzu können bei uns angefordert werden.
Gießen, den 17. Juni 1922.
___________Kreisamt Gießen. 2. D.: H e m m e r d e.___________
Bekanntmachung.
De tr.: Walzarbeiten.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisflraße „Hun g en —H o f- G rah — Rodheim" bis auf weiteres für den Führwerksverkehr gesperrt.
Der Verkehr wird über Inheiden—Steinheim geleitet. Gießen, den 17. Juni 1922.
_____________Kreisamt Gießen. 2, V.: Welcker.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Rotlauf der Schweine.
Der Schweinerotlauf tritt zur Zeit im Kreis Gießen wieder in bedrohlichem Maße auf. Die Krankheit ist sehr gefährlich und verläuft in den heißen Monaten meist tödlich. Den Besitzern von Schweinen wird deshalb dringend empfohlen, zur Vermeidung von Verlusten ihre Schweine schutzimpfen zu lassen. Diese Schuyimpsun- gen müssen baldigst vorgenommen werden. 2hre Vornahme kann durch jeden Tierarzt erfolgen. Die Kosten hat der Besitzer zu tragen.
Die im Kreise ansässigen Tierärzte, die Bürgermeistereien und Polizeiorgane des Kreises werden erneut darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 10 Ziffer 10 des Reichstierseuchengesehes der Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backfleinblattern) nach wie vor zu den anzeigepflichtigen Seuchen gehört. Verheimlichungen sind zur Anzeige zu bringen.
Wir machen weiterhin darauf aufmerksam, daß nach § 14 des Deichsviehseuchengesetzes die Bürgermeistereien (Polizeibehörden), nachdem der Ausbruch des Rotlaufes durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist, auf die Anzeige weiterer Seuchenausbrüche in dem Seuchenort die erforderlichen Maßnahmen (Stall- bzw. Gehöftsperre, Desinfektion usw.) sofort selbst anordnen können, ohne daß es der nochmaligen Zuziehung des beamteten Tierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die Polizeibehörde von jedem weiteren Seuchenausbruch zu benachrichtigen. Auch ist es zweckmäßig, daß hierbei gleichzeitig mitgeteilt wird, ob die 2mpfung des Bestandes durchgesührt


