Ausgabe 
20.4.1922
 
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AmkverkiindigungMatt

für die Proviiiziaidireltion Gberhesfen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Ult. 6. vierteljährlich,

Slr. 53 20. April 1922

Jnhalts-Aebersicht: Besteuerung des Gewerbebetriebes im .Umherziehen. Straßenorganisation für den Kraftwagenverkehr. Straßen- sperre. Dienstnachrichten. Feldbereinigung Harbach.

Gesetz

zur Abänderung des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbe- betriebs im .Umherziehen betreffend, vom 22. Dezember 1900.

Das hessische Bolk hat durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen:

A r t i k e l 1.

Die durch das Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, vom 22. Dezember 1900, abgeändert durch Gesetz vom 31. März 1909, vorgeschriebenen Steuersätze werden auf das Zehnfache erhöht.

Artikel 2.

Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Berkündigung in Kraft. Artikel 3.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragt.

Darmstadt, den 5. April 1922.

Hessisches Gesamtministerium.

Ulrich. ».Brentano. Henrich. Raab.

B e t r.: Strastenorganisation für den Kraftwagenverkehr.

2ln das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Aus Grund gegenseitiger Vereinbarung hat der Automobil­klub von Deutschland die Kennzeichnung der für den Kraftwagen­verkehr gefährlichen Stellen durch Warnungstafeln längs der öffentlichen Wege und der Allgemeine Deutsche Automobilklub dafür andere Aufgaben in der Strahrnorganisation übernommen.

Letzterer hat .mitgeteilt, daß von ihm die Kenntlich­machung der Ortschaften durch Anbringung von Tafeln erfolge. .Die Tafeln geben am Ortseingang in weithin sichtbarer Weise den Ramen des Ortes bekannt und fordern zum Langsam- fahren auf.

Der Allgemeine Deutsche Automobilklub hat gebeten,. daß das Augenmerk der Behörden aus den Schutz der Tafeln gerichtet werden möchte, da es in letzter Zeit wiederholt vorgekommen sei, daß neu angebrachte Schilder in mutwilliger Weise beschädigt oder wieder entfernt worden seien.

Da die Kenntlichmachung der Ortschaften im Interesse des allgemeinen Verkehrs gelegen ist, empfehlen wir Ihnen, Ihr be­sonderes Augenmerk auf diese Tafeln zu richten, und Beschädi­gungen derselben rücksichtslos zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 18. April 1922. >.

' Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________

Strastcusperre.

Betr.: Wasserversorgung Geilshausen.

Wegen Vornahme von Wasierleitungsarbeiten wird die Kreis­straßenortsdurchfahrt Geilshausen von heute ab bis auf weiteres für den Fuhrwerks- und Autoverkehr gesperrt.

Gießen, den 19. April 1922.

. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

Dienstnachrichten des Krcisamtes.

In der Gemeinde Himbach (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaß- nahmen sind ungeordnet. 3n Altenstadt ist die veuche erloschen. '

Zn den Gemeinden A ch e n b a ch, Wiesenbach, Klein­gladenbach, Roth, Riederdieten, Oberdieten, Simmersbach Obereisenhausen, Breidenbach, Wolzhausen,'Quotshausen, Buchenau und Rod­

Heim a. D. (Kreis Biedenkopf) ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich sestgeflellt worden.

In Ober Weimar (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Harbach; hier: Einleitung.

Die Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens sowie die Anlage von Feldwegen in den Obstbaumstücken der Gemarkung Harbach ist von fünfzehn beteiligten Grundeigentümern beantragt worden. Das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, hat durch Ber- kügung vom 17. März 1922 das Verfahren für zulässig erklärt und bet Feldbereinigungskommissar zu Friedberg beauftragt, eine Abstimmung über den Antrag herbeizuführen und zu leiten. Die beteiligten Grundeigentümer werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Ministerium der Finanzen nach seinem Schreiben vom 22. Februar 1922 im Fall der Ablehnung des Feldbereinigungs­verfahrens die Ausführung der Gewann- und Parzellenvermessung anordnen wird.

Die Abstimmung über den Feldbereinigungsantrag findet statt am

Donnerstag, dem 4. Mai 19 2 2, nachmittags 2 3 älhr, auf der Bürgermeisterei Harbach, wozu ich die an der Ge­markung Harbach beteiligten Grundeigentümer einlade.

Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, der im Grundbuch der Gemarkung Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines eingetragenen Grundeigentümers nicht vor­handen sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vor­schrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elter­licher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf fein gesetzlicher Vertreter weder der Ge­nehmigung" des Vormundschaftsgerichts, noch der des Gegen­vormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testa­mentsvollstrecker und Rachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Ein­willigung des Mannes. Fideikomißbesiher sind befugt, ohne Zu­stimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstlm- mungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmäch­tigte abstimmen, werden als f ü r den Antrag stimmend angesehen. Gehörig bevollmächtigt ist, teer eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers vorlegt.

Die außerhalb Harbachs wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Harbach wohnenden Bevollmächtigten zu be­stellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren be­sonderen Zuschrift an sie nicht besteht.

Friedberg, den 5. April 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Koch, Regierungsrat.

Druck der Br üblichen Universitäts.Buch. und Stemdruck-rei R Lauge. Gießen

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