Ausgabe 
20.2.1922
 
Einzelbild herunterladen

AmtsverlimdigMgsblatt

für die provinziaidirektion Gberheffen u»d für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich. Nr. 24___________________________20. Februar 1922

Inhalts-Äebersicht: Kohlenhöchstpreife. - Das Behüten der Wiesen. - Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. - Einsendung der Kreis- abdeckereiverzeichnisse. - Dienstnachrichten. Gefunden, verloren.

Bekanntmachung.

Infolge der Erhöhung der Zechenpreise und Frachtsätze für Kohlen werden ab 16. Februar d. Js. für den Landkreis Gießen nachstehende Kohlenhöchstpreise festgesetzt:

Fettstückkohlen per Ztr. 45,50 Mk.

Fettuustkohlen per Ztr. 46,40

Fettkohlen inel. per Ztr. 40,

Ehnust (Halbmagerkohle) ' 50,10

Anthrazit per Ztr. 56,40

'Eiform-Steinkvhlenbriketts per Ztr. 50,10

Draunkohlen-Briketts per Ztr. 24,60

Zechenkoks grob per Ztr. 53,

Zechenkoks Aust per Ztr. 59,40

Im übrigen findet unsere Bekanntmachung betr.: Höchstpreise für Kohlen vom 29.12.21, Amtsverkündigungsblatt Ar. 188, An­wendung.

Giehen, den 16. Februar 1922.

Kreisamt Giesten. I. B.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Behüten der Wiesen.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der W i e s e n p v l i z e i v r d n u n g für den Kreis Giesten er­neut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amles weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober,

2. mit Aindvieh vom 1. April bis 1. August:

b) sonstige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober,

2. mit Aindvieh vom 15. März bis 15. September.

Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, dast die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhan­dener Be- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen: er­forderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Ämzäu- nungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom l 5.Oktober bis 2 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit an­derem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberech­tigung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Deweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 25 des Gesetzes, den Ämsang usw. der Weideberechtigungen be­treffend, vom Z. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).

Giesten den 17. Februar 1922.

Kreisamt Giesten. I. V.: Schmidt.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wieder- gegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feld- schutzpersvnal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, dast bei auster­gewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirt­schaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Ar­tikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns er­folgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls sei­tens des Wiesenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.

Giesten, den 17. Februar 1922.

____________Kreisamt Giesten. I. V.: Schmidt.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.

In der von der Landesversicherungsanstalt Hessen einge­richteten Beratungsstelle für Geschlechtskranke in Giesten (Universitäts-Hautklinik) werden Rat- suchende kostenlos und streng vertraulich ärztlich untersucht und beraten. Gegebenenfalls wird kostenfreie Behandlung vermittelt.

Sprechstunden: Für männliche Personen Montags von 24 Ähr, für weibliche Personen Donnerstags von 24 Ähr.

Giesten, den 15. Februar 1922. /

____________Kreisamt Giesten. I. V.: Welcker.____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckeceiverzeichnisse für den

Monat Januar 1922.

An das Polizeiamt Gießen und Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiver­zeichnisse für den Monat Januar 1922, soweit noch nicht geschehen.

Gießen, den 17. Februar 1922.

Kreisamt Giesten. I. V.: Dr. Hest.

Dicnstnachrirytcn dcs zrrcisamtcs.

Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundes­ratsordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesehbl. Seite 143) dem Vorstand der Anstalt für Epileptische zu Aieder-Ramstadt die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haus­sammlungen bis Ende Dezember 1922 für das Gebiet des Volks- staates Hessen erteilt.___________________________________________

Bekautttmachlttig.

In der Zeit vom 115. Febr. 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Weihes Herren-Dorhemd, 1 Double-Manschetten- knopf, 1 vergoldeter Kneifer mit Futteral, 1 schwarze Markttasche, 1 Damenportemonnaie mit zwei kleinen Schlüs­seln, 1 Kinderbadeanzug, 1 Trauring, 1 Kinderportemon­naie mit 20 Pf., 1 Brosche mit Goldeinfassung, 1 Taschen­messer, 1 Riemen von einem Damenmantel:

verloren: 1 schwarze Mappe mit 350 Mk., Verbandsbüchern und Marken, 1 Bernsteinkette mit Anhänger, 1 Muff (Skunks), I sch.varzes Po temonnaie mit 100 Mk., 1 Paar wildlederne Damenhandschuhe, 1 Reisepaß, vom Iitaui|u,en Koniulat in Berlin ausgestellt, 1 goldene Brosche mit 2 Perlen.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Ähr vormittags und 45 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen.

Giesten, den 15. Februar 1922.

Polizeiamt Giesten. Lauteschläger.

Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Bnch. und Steindruckerei. DL Lang«, (Bitten.