Ausgabe 
20.1.1922
 
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AmtsveMildigllngrdlatt

für die Provinzialdirektion Gberheßen und für da; Ureisaint Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag. Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6 vierteljährlich.

Nr» 12____________ 20. Januar . ; 1922

Znhalts.Aeberstcht: Kirchen- und Stiftungsvoranschläge. - Statistik der Faselhaltung. - Dienstnachrichten. - Feldbercinigung Neinhardshain. - Polizewerordnung, d,e Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen.

Detr.: Die Kirchen- und Stiftungsvvranschläge für 1922.

An die Kirchen- und Stiftungsvorstände des Kreises.

Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 23. November 1921 Amtsverkündigungsblatt Nr. 171 erinnern wir die Rückständigen an umgehende Einsendung des Berichts, daß die Voranschläge an die Dekanate abgegangen sind.

Gießen, den 18. Januar 1922. .

Kreisamt Gießen. I. V.r Weicker.

B e t r.: Statistik der Faselhaltung.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Ihnen demnächst zugehenöen Er- hebungsbvgen auszufüllen und uns bis spätestens 1. Februar 192 2 zurückzusenden. Der eine der beiden Erhebungsbogen ist für Ihre Akten bestimmt. > /

Gießen, den 19. Januar 1922. *

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Wilhelm Düll aus Langd wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Langd ernannt und vom Kreisamt verpflichtet.

Bekanntmachung.

Detr.: Keldbereinigung Neinhardshain; hier: Kosten­ausschlag.

3n der Zeit vom 21. bis einschließlich 28. Januar 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Neinhardshain

Abschrift des Beschlusses vom 2. Januar l. Js. über Er­hebung eines weiteren Kvstenausschlags nebst Ausschlag zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des späteren Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürger- .meisteret Neinhardshain schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. ?

Friedb er g, den 15. Januar 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Negierungsrat.

Bekanntmachung.

Tie nachstehende Polizeiverordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Wir weisen insbesondere auf das R a u ch- verbot in § 2, b und die Strafbestimmungen des § 4 der Polizeiverordnung hin.

Gießen, den 17. Januar 1922. ,

Hessisches Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Polizci-Berordnnttg

die Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in und vor dem Stadttheater zu Gießen betreffend.

Auf Grund des Artikels 129 b, Absatz 2, Ziffer 1 des Ge­setzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Gießen und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1921 verordnet, was folgt:'

§ 1.

Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ord­nung in und vor dem Stadttheater ergehenden Anordnungen und Weisungen des Polizeiamts Gießen oder der von diesem zum Aufsichtsdienst befohlenen Polizeibeamten sowie der Feuer­wehr hat jedermann Folge zu leisten.

§ 2.

Es ist untersagt, in dem Stadttheater:

a) die Beleuchtungs- oder Heizungsvorrichtungen, die Lösch­apparate, die elektrischen Leitungen, die Wasserleitungen, die Maschinerie oder deren Zubehör zu verändern, zu ver­stellen. zu beschädigen oder an diesen eine den Betrieb störende Handlung vorzunehmen;

b) zu rauchen, Zündhölzer, Papier oder andere leicht brenn­bare Stoffe anzuzünden. Auf der Dühire des Stadttheaters darf nur bei Ausführungen und bei Proben und dabei nur dann geraucht werden, wenn es die Spielleitung anordnet. Beim Verlassen der Szene muß die Zigarre usw. sofort sorgfältig verlöscht werden;

c) abgeschlossene Türen oder Schränke zu offnen oder ge­öffnete abzuschließen;

d) in diejenigen Räume einzutreten, die durch besondere Auf­schrift als nicht für das Publikum bestimmt bezeichnet sind;

e) Hunde mitzuführen;

f) im Zuschauerraum während der Vorstellung die Kopf­bedeckung aufzubehalten;

g) Stuhle, insbesondere Klappflühle, in das Theater mitzu­bringen oder dort vorhandene unbefugt zu benutzen.

§ 3.

1. Wer den vorstehenden 'Bestimmungen zuwiderhandelt,

2. wer in oder vor dem Stadttheater ungebührlicherweise ruhestorenden Gönn oder groben Unfug verübt oder den Verkehr hindert,

3. wer die Räumlichkeiten int' Theatergebäude, ihre Wände, Türen usw. beschädigt oder verunreinigt,

4. wer vorsätzlich durch falschen Notruf im Theater Besorg­nisse verbreitet,

hat sich unbeschadet der straf gerichtlichen Verfolgung auf die Aufforderung eines Beamten oder Bediensteten des Stadt­theaters, des Polizeiamts oder der Feuerwehr unverzüglich aus dem Bereiche des Theaters zu entfernen.

§ 4.

Wer gegen die vorstehenden Vorschriften verstößt, wird, insoweit nicht andere strafgesetzliche Bestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft, und hat außerdem die zwangsweise Entfernung aus dem Theatergebäude zu gewärtigen.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt des Kreises Gießen in Kraft.

Gießen, den 17. Januar 1922.

Hessisches Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Lrühl'schen Universitäts-Vuch. und Strindruckerei. N. Lange, Gießen.