Ausgabe 
19.9.1922
 
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1. Tiere aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen Durch Ur­sprungszeugnisse, auf denen die Ortspvlizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stam­men, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht 'haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7S1/» Uhr vor­mittags stattsinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführüngsbestim- mungen zum 2t23®.)

Gießen, den 15. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

23 etr.: Rindvieh- und Schweinemarkt in Hungen.

Wir.genehmigen hiermit für Montag, den 25. September 1922 die Abhaltung eines Rindvieh- und Schweinemarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Rinder und Schweine aus unverseuchten hessischen Kreisen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibe'hörden aus­drücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Rinder und Schweine von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis Lurche Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Rinder und Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt- plah zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 781/» Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.)

Gießen, den 16. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Detr.: Beurlaubung des Kreisoeterinärarztes Blume in Grün- beig.

Kreisveterinärarzt, Deterinärrat Blume in Grünberg ist vom 11. September bis 1. Oktober 1922 beurlaubt. Vertreter ist Herr Amtsveterinärarzt Dr. Stein in Gießen. Die Bürgermeistereien der zu dem Dienstbezirk des Herrn Veterinärrats Blume gehören­den Gemeinden wollen dies ortsüblich bekanntgeben.

Gießen, den 15. September 1922.

____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. ________

Bekanntmachung.

Detr.: Sonntagsruhe im Handelsgewerbe,' hier: auf der Herbst­messe in Gießen.

2luf Grund der Verordnung vom 5. Februar 1919, RGBl. S. 176 und des § 41a der Gewerbeordnung wird für Sonntag, den 24. September 1922 der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs­stellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Gesellen und Lehr­lingen gestattet.

Gießen, den 16. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß.

Ortssatzuug

für die Stadt Lich, betreffend: Die Gewährung von Prämien für Freimachung von Wohnungen.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß der Gemeindevertretung vom 16. März 1922 und 15. August 1922 nach gutachtlicher Aeußerung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 21. Juni 1922 zu Ar. M. d. 3.14 977 für die Stadt L i ch folgende Orts- satzung erlassen:

§ 1.

Wer in Lich eine selbständige Wohnung mit Küche inne hat, und sie dadurch ganz frei macht, daß er seine Haushaltung mit einer anderen vereinigt, kann auf Vorschlag der städtischen Woh­nungskommission und mit Zustimmung des Gemeinderates eine Prämie aus Mitteln der Stadtkasse erhalten.

§ 2.

Für die nach § 1 freigemachten Wohnungen werden folgende Prämiensätze vorgesehen:

a) Für eine Wohnung von 6 und mehr Zimmern

nebst Küche, Keller und sonstigem Zubehör bis zu 6000 Mk.

b) Für eine Wohnung von 5 Zimmern nebst Küche, Kellerr und sonstigem Zubehör bis zu ... 5000 21tf.

c) Für eine Wohnung mit 4 Zimmern nebst Küche,

Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 4000 d) Für eine Wohnung mit 3 Zimmern nebst Küche,

Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 3000 e) Für eine Wohnung mit 2 Zimmern nebst Küche,

Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 2000 k) Für eine Wohnung mit 1 Zimmer nebst Küche,

Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 1000 Die jeweilige Höhe der Prämie wird durch Gemeinderats- beschluß festgesetzt.' -

§ 3.

Voraussetzung für die Bewilligung der Prämie ist, daß der die Wohnung Aufgebende durch schriftliche Erklärung auf die Dauer von 5 Jahren auf die Zuweisung einer neuen Wohnung innerhalb der Stadt Lich, verzichtet.

Ein Rechtsanspruch auf die Prämie besteht erst dann, wenn der Gemeinderat ihre Auszahlung beschlossen hat, und von der Gemeindebehörde über die freigemachte Wohnung anderweitig verfügt worden ist.

§ 4.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krast. Der Tag des Außerkrafttretens wird durch Gemeinderats- beschluß, der ortsüblich und im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen bekanntzumachen ist, festgesetzt.

L i ch, den 30. August 1922.

Hessische Bürgermeisterei Lich,.

Völker.

Dierrstnachrichten des Kreisamtcs.

Rachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 31. August 1922.

Gemeinden Gehöfte (Gutsbezirke) ins- davon ins- davon gesamt (Sp. 1) gesamt (Sp. 3) Kreis neu neu

Spaltei Spalte2 Spalte3 Spalte4 Gießen...... - - -

Alsfeld......

Büdingen..... 1 1 1 l

Friedberg..... - - - -

Lauterbach..... - - -

Schotten ..... 1 - 1

Hessen 2 i 2 1

Das Ministerium des 3nnern Hat dem Kreisgeflügelzucht­verein Alsfeld die Erlaubnis erteilt, gelegentlich seiner am 31. Dezember 1922, 1. und 2. Januar 1923 in Alsfeld stattsinden- den Geflügelschau eine Verlosung von lebendem Geflügel sowie Gegenständen, die in der Geflügelzucht verwendbar sind, zu ver­anstalten. Ziehungstermin: 3. Januar 1923. Es dürfen bis zu 4000 Lose zu 3 Mark bas Stück (2,50 Mark reiner Lospreis und 0,50 Mark Reich,sstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegcnstände muß mindestens 60 Proz. der Einnahme aus dem Verkauf der Lose (reiner Lospreis ohne Reichs­stempelabgabe) betragen. Der Vertrieb der Lose ist in der Provinz Oberhessen gestattet.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Grüningen: hier: die Arbeiten des II. und III. Abschnitts vom Durggelände.

3n der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. September 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Grüningen die Arbeiten des II. und III. Abschnitts des Durggeländes zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

1. eine Hauptkarte,

2. das Desihstanösverzeichnis,

3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung,

4. das Zuteilungsverzeichnis,

5. das.Obstbaumverzeichnis sowie

6. die Obstbaumgeschosse.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet im Rathaus zu Grüningen

Mittwoch, d e n 2 7. September 1 922, vor m. 89 Uhr, statt, Wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich, und mit Gründen versehen, einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke, soweit noch erforder­lich, findet an Ort und Stelle

Mittwoch den 2 0. September 1 9 2 2, vorm. 9 Uhr, statt.

Friedberg, den 8. September 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Druck btr Lrühl'schen UnivrrfitLtr-Bllch- unb St«tnbrudttrti R Sang«,