AmtsverliiMgimgsblatt
für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 11 19. Januar 1922
Inhalts--Aebersicht: Verordnung über Künstliche Düngemittel. - Bekanntmachung, die Taxpreise für Spiritus und spiritushaltige Arznei- mittel betreffend. - Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft. — Waisenbüchsengelder. — Einsendung der Kreisabdeckereioerzeichnisse. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Befunden, verloren.
Verordnung über küuftliche Düngemittel.
Vom 3. Januar 1922.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Dvlksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzbl, S. 401) und 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. S. 823) und des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichsgesetzbl. S. 999) wird verordnet:
Artikel I.
Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. Aug. 1918 (Reichsgesetzbl. S. 999) anliegende „Liste der Düngemittel und Preise" in der Fassung der Verordnungen vom 9. Aug. 1919, 10. Februar, 29. März und 8. Dezember 1920, 25. Mai, 7. Oktober und 2. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. 1919 S. 1421; 1920 S. 203, 384, 2034; 1921 S. 713, 1283, 1537) wird, wie folgt, geändert:
1. In Abs. B werden folgende Aenderungen vorgenommen: a) Die Aummern 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
11. Vlutmehl ..... 2600 Pfennig
12. Hornmehl 3000 Pfennig
b) In den „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 10“ werden
in Abs. 3 (zu 1 bis 9) die Worte „17 Mark" durch die Worte „30 Mark" und in Abs. 6 (zu 10) die Worte „10 Mark" durch die Worte ,;23 Mark" ersetzt.
Ferner sind in Abs. 3 (zu 1 bis 9) die Worte „oder von 14,50 Mark für den neuen 75-Kilogramm-Jutesack einschließlich Füllgebühr" zu streichen.
2. Abs. C und E erhalten folgende Fassung:
C. Knochenmehl.
(aus entfetteten Knochen hergestellt, siehe § 6). Unentleimtes, gedämpftes, sowie entlehntet, ferner Stampfmehl, Trommelmehl, Fieischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung: Der Preis für das Kilogramm Gesamtstickstoff beträgt dreiviertel des jeweiligen Stickstoffpreises im fchwefelsauren Ammoniak.
Der Preis für das Kilogramm Gesamtphvsphorsäure ist gleich dem jeweiligen Preise der Gesamtphvsphorsäure im Thomasmehl, jedoch ohne Umlage.
Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier- oder Jutesäcken. Wird in Papiersäcken geliefert, so wird ein Aufschlag von 800 Pf. für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsraum, werden Jutesäcke verwendet, so wird ein Ausschlag von 2150 Pf. für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsraum berechnet.
Besondere Lieferungsbedingungen:
Fracht: Frer Waggon Station des Lieferwerks. Zahlung: Barzahlung ohne Abzug.
E. Thomasphosphatmehl.
Die Preise betragen für ein Kilogrammprozent Gesamtphvsphorsäure . 575 Pfennig
zitrvnenjäurelösliche Phosphorsäure . . . 675 Pfennig
Aeben den vorstehend genannten Preisen kommen die besonderen in § 5 der Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für phosphorsäurehaltige Düngemittel vom 31. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 450) in der Fassung der Verordnungen vom 25. Mai, 22. Oktober und 3. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. S. 713, 1324 und 1538) und des Art. Il dieser Verordnung festgesetzten Timlagebeträge zur Hebung.
Besondere Lieferungsbedingungen:
Fracht: Ab Frachtausgangsstation Aachen-Aothe Erde.
Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier- oder Jutesäcken. Wird in Papiersäcken geliefert, so wird ein Aufschlag von 6 Mark für je 100 Kilogramm berechnet. Werden neue Jutesäcke verwandt, so wird ein Aufschlag von 20 Mark für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsraum und von 16 Mark für den Sack von 75 Kilogramm Fassungsraum berechnet.
Zahlung: Barzahlung mit l‘/2 v. H. Abzug.
Der Abzug kommt nicht in Betracht für Tlmlagebeträge, sowie die Zuschläge für Packungsmaterial.
. -- Artikeln.
§ 5 der Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für phosphorsäurehaltige Düngemittel vom 31. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 450) in der Fassung der Verordnungen vom
25. Mai, 22. Oktober und 3. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl.' S. 713, 1324 und 1538) erhält folgende Fassung:
Bis aus weiteres werden folgende Tlmlagebeträge festgesetzt: 1. für 1 Kilogramm Gesamtphosphvrsäure (P2O5)
im Thomasphosphatmehl . . 75 Pfennig für 1 Kilogramm zitrotensäurelösliche Phos-
phorsäure (KO.,) im Thomasphosphatmehl. . 75 Pfennig
2. für 1 Kilogramm wasserlösliche Phvsphorsäure
(K.O,-) im Superphvsphat 350 Pfennig 3. für 1 Kilogramm Gesamtphosphvrsäure (P2O5)
im Ahenaniaphosphat ' O 90 Pfennig für 1 Kilogramm zitronensäurelösliche Phos
phorsäure (P2O5) im Ahenaniaphosphat ... 90 Pfennig Artikel III. <-
§ür das nach dem 1. Januar 1922 abgefetzte oder im eigenen Betrieb verwendete Knochenmehl wirb eine Tlmlage gemäß §§ 4, 5 und 7 der Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für phosphorsäurehaltige Düngemittel vom 31. März 1921 in der Fassung der Verordnung vom 25. Mai, 22. Oktober und 3. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. S. 450, 713, 1324 und 1538) nicht mehr berechnet. Die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß § 6 der genannten Verordnung bleibt bestehen.
Artikel IV.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 5. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 822) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. Dez. 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1538) erhält folgende Fassung;
„Für das Kilogramm Kali in diesen Mischungen darf auhe: den jeweiligen Preisen für 20prozentiges Kalidüngesalz ab Frachtausgangsbahnhof ein Zuschlag von 190 Pfennig berechnet werden."
A r t i k e l V.
Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 1922 in Kraft.
Berlin, den 3. Januar 1922.
Der Reichsminister sür Ernährung und Landwirtschaft.
Ur. Hermes.
Bekanntmachung,
die Taxpreise für Spiritus und spiritushaltige Arzneimittel betr.
Dom 11. Januar 1922.
Im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern erlassen wir die nachstehende Bekanntmachung:
Die Preise für Spiritus und spiritushaltige Arzneimittel der deutschen Arzneitaxe 1922, die in Ar. 17 der allgemeinen Bestimmungen und in der Preisliste der Arzneimittel festgesetzt sind, erhöhen sich vom 11. Januar 1922 ab um folgende Zuschläge:
Bei Tinkturen mit Ausnahme von Tinctura Ferri ncetici aetherea, Tinctura Ferri composita, Tinctura Ferri cvmposita cum Lecithino (1 Prozent), Tinctura Ferri pomata, Tinetura Rhei aquosa, Tinctura Rhei vinosa, Tinctura Rusci Hebrae, ferner bei den Spirituspräparaten von Spiritus aeihereus S. 91 der deutschen Arzneitaxe bis Spiritus Bini veruvianus, S. 92 der deutschen Arzneitaxe und den homöopathischen Tlrtinkturen und Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an Spiritus für je 10 Gramm der Arznei um 0,40 Mark, für je 100 Gramm der Arznei um 3,30 Mark, .
bei Spiritus selbst und bei den übrigen Spirituspräparaten je nach dem Gehalt der zur Abgabe gelangenden Arznei an Spiritus von 90—91 Volumprozenten
für je 10 Gramm Spiritus um 0,55 Mark, für je 100 Gramm Spiritus um 4,80 Mark.
Darmstadt, den 11. Januar 1922.
Ministerium des Innern, von Brentano.
Bekanntmachung
zur Ausführungsanweisung vom 28. September 1920 zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Tlebergangszeil nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (RGBl. S. 1675). Dom 28. Dezember 1921.
3n Abänderung des Abschnitts I Ziffer 5 Absatz 1 unserer Ausführungsanweisung vom 28. September 1920 zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Tiebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (RGBl. S. 1675) bestimmen wir, daß Sie


