Ausgabe 
18.8.1922
 
Einzelbild herunterladen

2

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche.

Die Gemarkungen Langsdorf und Bettenhausen werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 11. August 1922.

___________Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.____________

Bekanntmachung.

Bet r.: Fleischbeschau zu Al l endvrf a. d. Lda.

Fleischbeschauer zu Allendvrf a. d. Lda.1 ist zur Zeit der Fleischbeschauer Heinrich Michel VI. zu Treis a. d. Lda.

Gießen, den 9. August 1922.

____________Kreisamt Gießen. 3. B.: Weicker.____________ Detr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Hahr 1922. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Laut Verfügung des Ministeriums des Sintern vom 30. Juli ds. Js. zu Ar. M. d. 3. 21399 ist die Hauptstaatskasse an­gewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die bei­gesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für 1922 zukommenden Einkommensteueranteile za überweisen.

Den Rechnern ist entsprechende Etnnähme-Anweisung za erteilen.

Gießen, den 10. August 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. *

Albach 100, Allendvrf a. d. Lahn 1400, Allendvrf a. d. Lumda 300, Allertshausen 300, Alten-Duseck 800, Annerod 600, Bellers­heim 1400, Beltershain 600, Bersrod 100, Dettenhausen 400, Beuern 200, Birklar 1100, Burkhardsfelden 900, Climbach 100, Daubringen 1300, Dorf-Güll 1200, Eberstadt 1700, Garbenteich 1700, Geilshausen 400, Gießen 361000, Göbelnrod 500, Großen- Duseck 1000, Grvßen-Linden 8400, Grünberg 5600, Grüningen 1500, Harbach 300, Hattenrod 100, Hausen 900, Heuchelheim 12 800, Holzheim 2500, Hungen 6700, Inheiden 500, Kesselbach 500, Klein-Linden 4400, Langd 600, Lang-Göns 3100, Langsdorf 700, Lauter 400, Leihgestern 2800, Lich 5600, Lindenstruth 400, Lollar 7800, Londorf 1300, Lumda 400, Mainzlar 1400, Münster 600, AkUschenheim 1000, Aied er-Des singen 400, Aonnenroth 200, Ob­bornhosen 1400, Ober-Dessingen 300, Ober-Hörgern 1500, Oden­hausen 200, Oppenrod 200, Queckborn 900, Rabertshausen 300, Reinhardshain 300, Reiskirchen 600, Rodheim a. d. Horloff 300, Rödgen 900, Röthges 100, Rüddingshausen 400, Ruttershausen 400, Saasen 1100, Stangenrod 400, Staufenberg 100, Steinbach 1200, Steinheim 600, Stockhausen 1000, Trais-Horloff 1000, Treis a. d. Lumda 900, Trohe 300, iktphe 1000, Dillingen 300, Watzen­born-Steinberg 5400, Weickartshain 800, Weitershain 800, Wieseck 5300, Winnerod 100 Mark.___________________________________

Detr.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1921,

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden" und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises.

Aach Artikel 172 Landgemeindeordnung soll der Gemeinde­rechner spätestens bis zum 30. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelausene Rechnungsjahr nach vvrgeschriebener Form stellen und sie dem Bürgermeister übergebeit.

ihn diese Frist einhalten zu können, ist es erforderlich, daß den Rechnern etwa noch fehlende Belege und Bescheinigungen alsbald zugefertigt werden.

Wir empfehlen, das Erforderliche umgehend zu ver­anlassen.

Gießen, den 14. August 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.

De t r.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1921.

An die"Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner desMreises.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juli v. Js. (Amtsver- kündigungsblatt Ar. 105) hatten wir darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 172 LGO. ' die Gemeinde- usw. Rechner s p ä - testens bis zum 3 0. Oktober jeden Jahres die Rech­nung für das abgelausene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form stellen und dem Bürgermeister zu übergeben haben. Zum großen Teil wurde dieser Termin auch im letzten Jähr nicht eingehalten. Indem wir auf obige Bekanntmachung Hinweisen, sprechen wir die Erwartung aus, daß dies bezüglich obiger Rech­nung geschieht.

Gießen, den 14. August 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e.____________

Bekanntmachung.

Detr.: Erneuerung der Die'hhandelserlaubniskarten für 1922.

Die in den Jähren 1920 bzw. 1921 ausgestellten Diehhandels- erlaubniskarten hüben bereits am 30. Juni 1922 ihre Gültigkeit verloren.

Trotz mehrfacher Hinweise auf diese Tatsache laufen die Anträge auf Erneuerung der Karten für 1922 derart langsam ein,

daß die Absichten, aus denen heraus das Reichsgesetz üver die Fleischversorgung vom 18. April 1922 die Konzessionierung des Diehhandels vorschreibt, nicht erreicht werden kann, d. h. eine wirksame Kontrolle des Diehhandels nicht möglich ist und eine Ausmerzung des wilden Handels, sowie unlauterer Elemente nicht in dem beabsichtigten Maße erreicht werden kann.

Diehhändler und Metzger, welche ihre Erlaubnis noch nicht erneuert haben, werden daher letztmalig ausgesordert, unver­züglich Erneuerung satt träge durch die Bürgermeistereien hierher zu stellen.

Anträge, die nach dem 2 5. August ds. Js. nicht bei der z u st ä n d i g e n Bürgermeisterei g e st e l l t sind, werden keinerlei 'Berücksichtigung mehr finden.

Gießen, den 14. August 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.

Del r.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

mit dem Ersuchen, vorstehende Dekaitntmachung zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.

Diehhändler oder Metzger, letztere wenn sie ihr Schlachtvieh beim Erzeuger auskaufen wollen, welche bis zunr 25. ds. Mts. keine Crneuerungsanträge gestellt haben, sind uns alsbald nach diesem Termin nanihaft zu machen.

Gießen, den 14. August 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3, D.: Ur, Drau n,___________

Bekanntmachung.

Detr.: Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbettsver- dienstcs land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.

2luf Grund des § 936 der Reichsversicherungsvrduung setzen wir hierdurch den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst tand- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 folgendermaßen neu fest:

a) Stadt Gießen:

Männlich Weiblich

Für Dersicherte über 21 Jahre 16 200 Wk. 12 000 Ml.

von 16-21 13 800 9 600

unter 16 9 000 6 600

b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises: Für Dersicherte über 21 Jahre 14 400 Mk. 10 200 Mk.

. von 1621 12 000 8 400

unter 16 7 800 5 400 ,

Die neue Festsetzung hat aus Grund des Artikels VIII des Gesetzes, betreffend Aenderung in der ilnsallversicherung vom 11. April 1921 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467 ff.) Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1922.

Darmstadt, den 17. Juli 1922.

Hessisches Oberversicherungsamt, von Krug.________

Detr.: Schulbesuch der jüdischen Kinder an jüdischen Feiertagen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Das Landesamt für das Dildungswesen hat bestimint, daß bett jüdischen Schülern der 2. Tag der Feste, an denen sie seither nur während des Gottesdienstes vom Schulbesuch befreit waren, künftig ganz freizugcben ist.

Gießen, den 12. August.1922. '.

______ Kreisschulamt Gießen. 3. D,: Ur Alles.__________ Detr.: Auflösung des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes.

An die Schulvorstände des Kreises.

Der deutschvölkische Schuh- und Truhbund ist durch das Ministerium des 3nnern aufgelöst worden. Sie wollen in Ihrem Amtsbereich über die Durchführung Wachen und in geeigneter Formt die Schüler darauf auftnerksatn machen, daß sie sich auch an keinerlei Ersatzgründung beteiligen dürfen, wenn sie sich nicht schwerer Bestrafung aussetzen wollen.

Gießen, den 12. August 1922.

__________Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Ur Alles.__________

Dieustrrachrichten des Kreisamtes.

Heinrich Werner II., Wilhelm Müller III., Wilhelm S ch o m b e r und Wilhelm Werner aus Odenhausen wur­den zu Ghrenfeldschützen für die Genteinde Odenhausen verpflichtet.

Das Ministerium des Innern hat dem katholischen Münster- stiftungsrat in Konstanz die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der am 6. Oktober 1922 zur Ziehung gelangenden 1. Reihe der Konstanzer Münsterbaulotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu ver­treiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Der- losungsplan dürferi 86 400 Lose zu je 5 Mk. (einschließlich Deichs­stempelabgabe) ausgegeben werden. Zum Dertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Dertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe Hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen an­sässiger Beauftragter zu bestellen.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R Sangt, Giehrn.

; s'1 äfe-r.