Nr. 90
18. August
1922
ßn6alt«»51eberfi<5t: Grundabtretung für die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke. — Diehmärkte. — Viehseuchen. — Fleischbeschau.
7 Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen. — Biehhandelserlaubniökarten. — Festsetzung öeß durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. — Schulbesuch der jüdischen Kinder. — Auflösung des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes. — Dienstnachrichten.
für die Provinzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Eichen _______________ scheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen DL 7.50 vierteljährlich.
Betr.: Grundabtretung für die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerte, vormals Fernie, zu Gießen,, in der Gemarkung Großen-Linden.
Bekanntmachung.
Die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke (tionnalS Fernie) zu Gießen hat, nachdem die Verständigungsverhandlungen mit den Grundeigentümern zu einem Ergebnis nicht geführt haben, gemäß Artikel 123 ff. des Hessischen Berggesetzes vom i- 28. Januar 1876, in der Fassung vom 30. September 1899, die Abtretung der nachstehend aufgeführten, in der Gemarkung Großen-Linden gelegenen Grundstücke für den Betrieb des Bergbaues begehrt:
A. Flur III, Distrikt „Das kleine Waldfeld":
Lfd. Dr.
Parzelle Dr.
Benötigte Fläche qm
Eigentüiner
1
381+384
475,00
Stamm, Wilhelm 11. Ehefrau
2
382+383
629,26
Launspach, Ludwig Eheleute
3
385
456,21
Schäfer, Ludwig II. Ehefrau
4
386
284,98
Euler, Konrad Eheleute
5
387
217,43
Wagner, Johannes IV.
6
388
202,55
Wagner, Katharina
7
389
266,85
Schupp, Georg II. in Gießen
8
390
272,23
Faber, Ludwig IV.
9
391+394
402,76
Weiß, Heinrich IV.
10
392
328,47
Schaum, Heinrich II. und Ehefrau
11
393
199,92
Schaum, Johannes I.
12
395
410,16
Feller, Johannes V. und Ehefrau
13
396
206,25
Größer, Katharina Witwe
14
397
187,50
■ Magnus, Ludwig V. Ehefrau
15
3984-402
466,87
Menges, Heinrich 11. und Ehefrau
16
399
191,92
Zörb, Peter Ehefrau
17
400
183,01
Schüttler, Heinrich
18
401
381,45
Peppler, Philipp VI.
19
403
289,71
Velten, Heinrich VIII.
20
404
324,22
Dem, Ludwig III.
21
405
331,45
Weiß, Wilhelm II.
22
406
183,33
Menges, Ludwig VII. Ehefrau
23
408+409
493,38
Engel, Wilhelm
24
410+414
514,92
Lang, Ludwig IV.
25
415
307,65
Meyer, Samuel
26
419
501,65
Bernhardt, Heinrich
B.
Flur XIV,
Distrikt „Am Höllpfad":
Lfd. Dr.
Parzelle Dr.
Benötigte Fläche
Eigentümer
qm
1
216
222,51
Kehler, Heinrich
2
217,3
415,95
Kehler, Wilhelm I. /
3
218,3
510,00
Luh, Johannes XI.
4
219
122,20
Luh, Ludwig IX. '
5
220
14,06
Luh, Philipp VIII. Ehefrau
6
225
406,00
Schupp, Philipp III. Ehefrau
7
226
184,00
Dieselbe
8
227,3
261,00
Dieselbe >.
9
228
. 694,00
Dieselbe
C.
Flur XIII,
Distrikt „Stößt auf den Holz- und Burgiveg":
Lfd. Dr.
Parzelle Dr.
Benötigte Fläche
Eigentümer
qm
1
90
372,00
Schupp, Philipp III. Ehefrau
2
91
61,40
Schupp, Philipp III. und Ehefrau je */.,
3
92
136,50
Kehler, Johannes XI.
4
93,3
93,84
Dern, Georg II. Ehefrau
5
597
96,00
Großen-Linden, Gemeinde
Aus Grund des Artikels 132 des Berggesetzes wird Tagfahrt zur Prüfung der Verhältnisse anberauint auf
Freitag, den 15. September 1 922, vormittags 1 0 il h r.
Zusammenkunft Bahnhof Grvßen-Linden.
Die Beteiligten werden aufgefvrdert, Einwendungen gegen Vie Grundabtretung, Erklärungen über die Entschädigungssummen, sowie Anträge auf Ausdehnung der Abtretung, oder auf lieber- nähme des Eigentums durch den Dergwerksbesitzer gemäß Artikel 127, 128 des Berggesetzes zu Protokoll der Bürgermeisterei Grvßen-Linden oder schriftlich an das Kreisamt Gießen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung vorzubringen. Die Einwendungen können gegen die Aotwendigkeit der beanspruchten Grundabtretung, gegen Größe und Grenze derselben sowie deshalb erhoben werden, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses ihr entgegenstehen.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gemäß Artikel 220 des Berggesetzes diejenigen Personen, die als Debenberechtigte bei Feststellung der Entschädigung beteiligt sind, unverzüglich bei dem Kreisamt Gießen namhaft zu machen, widrigenfalls sie für alle von diesen erhobenen Entschädigungsansprüche verantwortlich bleiben.
Gießen, den 18. August 1922.
Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.
Betr.: Abhaltung von Biehmärkten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,
Wir haben Veranlassung, auf die §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 und die Ziffer 9 der hessischen Ausführungsverordnung vom 5. Mai 1922 zu diesem Gesetz hinzuweisen. Danach dürfen Viehmärkte und marttähnliche Veranstaltungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft abgehalten werden. Dahingehende Anträge sind rechtzeitig bei uns einzureichen.
Gießen, den 14. August 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Diehmarkt in Grünberg.
Wir genehmigen hiermit für Donnerstag, den 24. August 1922 die Abhaltung eines Viehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:
1. Vieh aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch ilr- sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.
2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht Hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.
3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.
4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
5. Der Austrieb darf nur in der Zeit von 8—9 Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum DBG.)
Gießen, den 14. August 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Betr.: Rotlauf der Schweine.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Obwohl das Gesetz über die Entschädigung für an Rotlauf verendete Schweine bereits am 1. Mai 1921 außer Kraft getreten ist, werden immer noch Anträge auf Entschädigung eingereicht. Wir weisen erneut darauf hin, daß die staatliche Entschädigungsleistung für an Rotlauf verendete Schweine aufgehoben ist und daß somit alle diesbezüglichen Anträge zwecklos sind.
Gießen, den 14. August 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.


