Ausgabe 
18.8.1922
 
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Nr. 90

18. August

1922

ßn6alt«»51eberfi<5t: Grundabtretung für die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke. Diehmärkte. Viehseuchen. Fleischbeschau.

7 Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen. Biehhandelserlaubniökarten. Festsetzung öeß durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. Schulbesuch der jüdischen Kinder. Auflösung des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes. Dienstnachrichten.

für die Provinzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Eichen _______________ scheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen DL 7.50 vierteljährlich.

Betr.: Grundabtretung für die Gewerkschaft Gießener Braun­steinbergwerte, vormals Fernie, zu Gießen,, in der Ge­markung Großen-Linden.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke (tionnalS Fernie) zu Gießen hat, nachdem die Verständigungsverhandlungen mit den Grundeigentümern zu einem Ergebnis nicht geführt haben, gemäß Artikel 123 ff. des Hessischen Berggesetzes vom i- 28. Januar 1876, in der Fassung vom 30. September 1899, die Abtretung der nachstehend aufgeführten, in der Gemarkung Großen-Linden gelegenen Grundstücke für den Betrieb des Berg­baues begehrt:

A. Flur III, DistriktDas kleine Waldfeld":

Lfd. Dr.

Parzelle Dr.

Benötigte Fläche qm

Eigentüiner

1

381+384

475,00

Stamm, Wilhelm 11. Ehefrau

2

382+383

629,26

Launspach, Ludwig Eheleute

3

385

456,21

Schäfer, Ludwig II. Ehefrau

4

386

284,98

Euler, Konrad Eheleute

5

387

217,43

Wagner, Johannes IV.

6

388

202,55

Wagner, Katharina

7

389

266,85

Schupp, Georg II. in Gießen

8

390

272,23

Faber, Ludwig IV.

9

391+394

402,76

Weiß, Heinrich IV.

10

392

328,47

Schaum, Heinrich II. und Ehefrau

11

393

199,92

Schaum, Johannes I.

12

395

410,16

Feller, Johannes V. und Ehefrau

13

396

206,25

Größer, Katharina Witwe

14

397

187,50

Magnus, Ludwig V. Ehefrau

15

3984-402

466,87

Menges, Heinrich 11. und Ehefrau

16

399

191,92

Zörb, Peter Ehefrau

17

400

183,01

Schüttler, Heinrich

18

401

381,45

Peppler, Philipp VI.

19

403

289,71

Velten, Heinrich VIII.

20

404

324,22

Dem, Ludwig III.

21

405

331,45

Weiß, Wilhelm II.

22

406

183,33

Menges, Ludwig VII. Ehefrau

23

408+409

493,38

Engel, Wilhelm

24

410+414

514,92

Lang, Ludwig IV.

25

415

307,65

Meyer, Samuel

26

419

501,65

Bernhardt, Heinrich

B.

Flur XIV,

DistriktAm Höllpfad":

Lfd. Dr.

Parzelle Dr.

Benötigte Fläche

Eigentümer

qm

1

216

222,51

Kehler, Heinrich

2

217,3

415,95

Kehler, Wilhelm I. /

3

218,3

510,00

Luh, Johannes XI.

4

219

122,20

Luh, Ludwig IX. '

5

220

14,06

Luh, Philipp VIII. Ehefrau

6

225

406,00

Schupp, Philipp III. Ehefrau

7

226

184,00

Dieselbe

8

227,3

261,00

Dieselbe >.

9

228

. 694,00

Dieselbe

C.

Flur XIII,

DistriktStößt auf den Holz- und Burgiveg":

Lfd. Dr.

Parzelle Dr.

Benötigte Fläche

Eigentümer

qm

1

90

372,00

Schupp, Philipp III. Ehefrau

2

91

61,40

Schupp, Philipp III. und Ehefrau je */.,

3

92

136,50

Kehler, Johannes XI.

4

93,3

93,84

Dern, Georg II. Ehefrau

5

597

96,00

Großen-Linden, Gemeinde

Aus Grund des Artikels 132 des Berggesetzes wird Tagfahrt zur Prüfung der Verhältnisse anberauint auf

Freitag, den 15. September 1 922, vormittags 1 0 il h r.

Zusammenkunft Bahnhof Grvßen-Linden.

Die Beteiligten werden aufgefvrdert, Einwendungen gegen Vie Grundabtretung, Erklärungen über die Entschädigungssummen, sowie Anträge auf Ausdehnung der Abtretung, oder auf lieber- nähme des Eigentums durch den Dergwerksbesitzer gemäß Ar­tikel 127, 128 des Berggesetzes zu Protokoll der Bürgermeisterei Grvßen-Linden oder schriftlich an das Kreisamt Gießen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung vorzubringen. Die Einwendungen können gegen die Aotwendigkeit der bean­spruchten Grundabtretung, gegen Größe und Grenze derselben sowie deshalb erhoben werden, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses ihr entgegenstehen.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gemäß Artikel 220 des Berggesetzes diejenigen Personen, die als Debenberechtigte bei Feststellung der Entschädigung beteiligt sind, unverzüglich bei dem Kreisamt Gießen namhaft zu machen, widrigenfalls sie für alle von diesen erhobenen Entschädigungsansprüche verant­wortlich bleiben.

Gießen, den 18. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt.

Betr.: Abhaltung von Biehmärkten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,

Wir haben Veranlassung, auf die §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 und die Ziffer 9 der hessischen Ausführungsverordnung vom 5. Mai 1922 zu diesem Gesetz hinzuweisen. Danach dürfen Viehmärkte und marttähnliche Veranstaltungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Mini­steriums für Arbeit und Wirtschaft abgehalten werden. Dahin­gehende Anträge sind rechtzeitig bei uns einzureichen.

Gießen, den 14. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Diehmarkt in Grünberg.

Wir genehmigen hiermit für Donnerstag, den 24. August 1922 die Abhaltung eines Viehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Vieh aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch ilr- sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stam­men, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht Hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Austrieb darf nur in der Zeit von 89 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum DBG.)

Gießen, den 14. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Betr.: Rotlauf der Schweine.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Obwohl das Gesetz über die Entschädigung für an Rotlauf verendete Schweine bereits am 1. Mai 1921 außer Kraft getreten ist, werden immer noch Anträge auf Entschädigung eingereicht. Wir weisen erneut darauf hin, daß die staatliche Entschädigungs­leistung für an Rotlauf verendete Schweine aufgehoben ist und daß somit alle diesbezüglichen Anträge zwecklos sind.

Gießen, den 14. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.