Ausgabe 
18.4.1922
 
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Bekanntmachung.

Bett.: Die Kosten für Wutschuhimpfungen.

Mit Rücksicht auf die inzwischen weiter eingetretene Stei- gerung der Lebensmittelpreise sind die Verpflegungskosten für Wutschutzpatienten bei dem Institut für Infektionskrankheiten Robert Koch" in Berlin Rr. 39, Föhrerstraste 2, vom 1. März 1922 ab für Kinder unter 12 Jahren von 378 Mk. auf 630'211!. und für Erwachsene von 504 Mk. auf 840 Mk. erhöht worden.

. Gießen, den 12. April 1922.

Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Sperrung der Kreisstraste GiestenKlein-Linden.

..... Die Kreisstraste GiestenKlein-Linden wird von der ließet« fühning der Dahn GiestenFrankfurt bis zum Abzweig der Kreisstraste Klein-LindenDutenhofen von Dienstag, den 18. ds. Mts. auf die Dauer der dort vorgenommenen Walzarbeiten für jeden Fuhr- und Automvbilverkehr gesperrt.

Der Durchgangsverkehr in Richtung Frankfurt wird von Giesten über LeihgesternGrotzen-Linden und in Richtung Wetzlar von Giesten über Heuchelheim geleitet.

Zuwiderhandlungen werden bestraft.

. Giesten, den 13. April 1922.

_____________Kreisamt Giesten. 3. V: Welcker._____________

Betr.: Hundesteuerveranlagung.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- \ A. meistereien der Landgemeinden des Kreises.

\ Wir erinnern an sofortige Erledigung unterer 23er» , fügnng vom 25. v. Mts. (Ämtsverk. .Blatt Ar. 42) foweii Sie noch nicht Bericht erstattet haben.

Giesten, den 11. April 1^22.

__________Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmeröe.__________

Dieuftuachrichten des Kreisamtes.

In den Gemeinden Altenstadt, Aulendiebach, Bleichenbach und Düdelsheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßnahme sind angeordnet.

In der Gemeinde Krofdorf (Kreis Wetzlar) ist die 2Ha ul« und Klauenseuche ausgebrochen. Die Sperrmaßnahmen sind an­geordnet.__________________________________________________________

Bekannt,»achung.

Bett.: Feldbereinigung Harbach; hier: Einleitung.

Die Einleitung" des Feldbereinigungsverfahrens sowie die Anlage von Feldwegen in den Obstbaumstücken der Gemarkung Harbach ist von fünfzehn beteiligten Grundeigentümern beantragt worden. Das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung' und Landwirtschaft, hat durch Ver­

fügung vom 17. März 1922 das Verfahren für zulässig erklärt und de.r Feldbereinigungstommissar zu Friedberg beauftragt, eine Abstimmung über den Antrag herbeizuführen und zu leiten. Die beteiligten Grundeigentümer werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Ministerium der Finanzen nach seinem Schreiben vdm 22. Februar 1922 im Fall der Ablehnung des Feldbereinigungs- versährens die Ausführung der Gewann- und Parzellenvermefsung anordnen wird.

Die Abstimmung über den Feldbereinigungsantrag findet statt am

Donners.tag, dem 4. Mai 1 922, nachmittags 2 3 Uhr, auf der Bürgermeisterei Harbach, wozu ich die an der Ge­markung Harbach beteiligten Grundeigentümer einlade.

Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, der im Grundbuch der Gemarkung Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines eingetragenen Grundeigentümers nicht vor­handen sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. , Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vor­schrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elter­licher Gewalt, Vormundschaft^ vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf fein gesetzlicher Vertreter weder der Ge­nehmigung' des Vormundschaftsgerichts, noch der des Gegen­vormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testa- mentsvollstrecker und Aachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf , der Wann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Ein­willigung des Mannes. Fideikomißbesiher sind befugt, ohne Zu­stimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstun- mungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmäch­tigte abstimmen, werden als f ü r den Antrag stimmend angesehen. Gehörig bevollmächtigt ist, wer eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers vorlegt.

Die außerhalb Harbachs wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Harbach wohnenden Bevollmächtigten zu be­stellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren be­sonderen Zuschrift an sis nichb besteht.---

Friedberg, den 5. April 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Koch, Regierungsrat.

Druck ber Ärühl'fchen Univ-rsitäts-Buch. und Steinbrudierei. N Gange, Eichen.