AmtZverlüMgungsblatt
für die provinziaidirektion Gberhessen und für das Kreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6vierteljährlich.
Nr. 52 18. April__1922
Fnhalts-Aebersicht: Bekanntmachung, betreffend Deutsche Arzneitaxe. - Aufhebung der Aeichsreisebrotmarken. - Ausführung der Landes- feuerlöschordnung; hier: Aufstellung der Grundlisten. — Vergebung von"Arbeiten im Gemeindewald. —Abrechnung der Gemeindekaffen mit der Kreiskaffe Giehen. — Kosten der Wutschutzimpfungen. — Straßensperre. — Hundesteuerveranlagung. — Dienstnachrichten.
Feldbereinigung Harbach.
Detr.: Wie oben.
Der Herr Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Sie in Händen der Bäcker, sowie der Gemeinden befindlichen Reisebrotmarken sind, mit Angabe der Stückzahl, bis spätestens 5. M a i d s. I s. a n d e n K o m ni u n a l v e r b a n d zwecks Gutschrift der belasteten Mehlmengen restlos zurückzugeben.
Rachdem 3 0. April 1 922 belieferteAeisebrot- marken werden nicht mehr g u t g e s ch r i e b e n.
~~ Giehen, den 12. April 1922.
Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Braun.
Bckatttttmachung.
Detr: Aushebung der Aeichsreisebrotmarken.
Die Möglichkeit, sich auf Reisen mit markenfreiem Brot zu versorgen, hat das Direktorium der Reichsgetreidestelle veranlaßt, die bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit Reichsreisebrot- nrarken aufzuheben.
Die auf Grund des § 50 Absatz 2 der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 erlassenen Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 — R. M. 2029 — über die Einführung von Reichsreisebrotmarken und die seitdem über die Brotversorgung im Reiseverkehr erlassenen Bestimmungen werden daher mit Wirkung vom 1. Mai 1922 aufgehoben.
Danach werden sämtliche Reichsreisebrotmarken mit Ablauf des 30. April 1922 ungültig.
Giehen, den 12. April 1922.
Kreisamt Giehen. 2. D.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung: hier: Aufstellung der Grundliflen.
Soweit unserer Verfügung vom 13. März ds. Hs. noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung erinnert.
Giehen, den 7. April 1922.
Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Heh.
Betr.: Vergebung von Arbeiten im Gemeindewald.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rach Artikel 24 b des Forstverwaltungsgesetzes vom 15. April 1905 bedürfen Verträge über Arbeiten im Gemeindewald der Genehmigung der Oberförsterei. Bezüglich der Holzhauerlohnverträge hat das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung, die Oberförslereien angewiesen, die Genehmigung für den Fall zu versagen, dah die Hauerlohn- sätze der Gemeinden die für den Staatswald zwischen Forst- arbeitsmut und Gewerkschaften abgeschlossenen Stücklohnsähe tve- sentlich überschreiten. Die in diesen Fällen von den Kreis- ämtern int Einvernehmen mit der Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung gemäß Artikel 24 b des angezogenen Gesetzes getroffenen Entscheidungen sind von einzelnen Gemeinden in letzter Zeit derart umgangen worden, dah die Gemeinden außer den Stücklöhnen Zulagen in verschiedener Form bewilligt haben, die den Obersörstereien weder zur Genehmigung vorgelegt, noch überhaupt mitgeteilt wurden.
Ein derartiges Vorgehen erschwert eine ordnungsmäßige Waldwirtschaft ganz außerordentlich und muß als unzulässig bezeichnet werden.
Wir weisen Sie daher hierdurch auf Grund des Artikels 208 der LGO. ausdrücklich an, falls der Gemeinderat einen solchen Beschluß künftig fassen sollte, gemäß Artikel 97 und 208 Landgemeindeordnung die Ausführung des Beschlusses vorläufig auszusetzen und uns unverzüglich Bericht zu erstatten.
Gießen, den 12. April 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung,
betreffend Deutsche Arzneitaxe 1922, vierte abgeänderte Ausgabe.
Vom 28. März 1922.
Auf Grund des 8 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 26. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 871) und des 8 376 Absatz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juni 1911 (R.-G.-Bl. S. 509) bestimmen wir:
1 daß vom 1. April 1922 an für Hessen die Deutsche Arzneitaxe 1922, vierte abgeänderte Ausgabe, in' Kraft tritt;
2 Jxxß bie Apotheker im unbesetzten Gebiet vom 1. März 1922 an berechtigt find, für jede auf ärztliche Verordnung vom Apo- theler zur Abgabe hergerichtete Arznei 1,75 Mk.; für Arzneimittel oder Arzneien die in abgabefertiger Packung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben werden, für jede Packung 0,90 Mk. zu erheben;
ferner:
dah die Apotheker im besetzten Gebiet Hessens vom 1. März 1922 ab berechtigt sind, für jede auf ärztliche Verordnung hergerichtete Arznei einen Teuerungszuschlag von 2,15 Mk. zu erheben.
Von diesen Teuerungszuschlägen sind jedoch ausgenommen: a) die nach den geltenden Bestimmungen auch außerhalb der Apotheken verkäuflichen Arzneimittel, sofern sie unvermifcht und ungeteilt abgegeben werden;
b) im Falle der Abgabe auf Kosten von reichsgesetzlichen und knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen, die in der Preisliste^ der^ Arzneimittel mit e bezeichneten, soweit,sie unvermischt und ungeteilt abgegeben werden und- sticht schon unter die Destimmuüg bei a) fallen.
3 Die Apotheker brauchen den Krankenkassen bei einem vierteljährlichen Rechnungsbeträge bis zu 100 Mk. keinen Abschlag zu gewähren bei höheren vierteljährlichen Rechnungsbeträgen sind für die weiteren 400 Mk. 5 v. H., für die noch höheren 10 v. H. nachzulassen. Bei Aufstellung monatlicher Rechnungen gelten die Abschläge sinngemäß. Ebenso find diejenigen Rechnungen zu behandeln welche die Lieferungen für mehrere Krankenkassen enthalten 'die in einem Verbände zusammengeschlossen sind, wenn die Rechnung auf einem Blatte ohne Trennung der einzelnen Kassen aufgeführt ist.
4 An Stelle der bisherigen Regelung des Handverkaufs für die Krankenkassen gelten fortan als die nach 8 376 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung festzusetzende'i, Höchstpreise, die Preise der Deutschen Arzneitaxe, gegebenenfalls unter Zurechnung des Teuerungszuschlags und in Verbindung' mit dem Abschlag (s. vorst. Rr. 3). Bemerkt sei, daß in den Fällen, in denen die Apotheker berechtigt sind, Teuerungszuschläge zu erheben, diese auch den Krankenkassen angerechnet werden dürfen, und daß der unter Rr. 3 festgesetzte Abschlag sich auf den Gesamtrechnungsbetrag (für Rezeptur, für Arzneimittel oder Arzneien, die in abgabe- fertiger Packung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben werden, sowie für den sog. Handverkauf), erstreckt.
5 Im Einverständnis mit den Vertretern der Krankenkassen- verbände hat der Deutsche Apothekerverein gebeten, darauf hinzuweisen dah die Gewährung des Rachlasses von der Begleichung der Rechnung wenigstens zu Vs innerhalb 4 Wochen nach ihrem Eingang bei der Kassenstelle abhängig ist. Der Rest ist alsbald rtacß Prüfung, spätestens aber nach weiteren 4 Wochen zu bezahlen.
6. Del allen Arzneirechnungen für Staats- und Gemeinde- lassen. öffentliche und milde Fonds sind, wenn der Betrag der Rechnung für ein halbes Jahr nach der Taxe 20 Mk. und mehr beträgt 10 v. H., abzuziehen, sofern die Bezahlung der meßt beanstandeten Posten dieser Rechnungen innerhalb 6 Wochen, vom Tage ihrer ilebergabe an gerechnet, erfolgt. Ergeben sich bei der Rabattberechnung Bruchteile eines Pfennigs, so sind diese als ganze Pfennige anzusehen.
Die amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922, vierte abgeänderte Ausgabe, kann zum Preise von 15 Mk. für das Stück im Buchhandel oder durch die Weidmannsche Buchhandlung tn Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, bezogen werden.
Darmstadt, den 28. März 1922. . >
Hessisches Ministerium des 3nnem. 3. B.: Hölzinger.
Betr.: Abrechnung der Gemeindekassen mit der Kreiskasse Giehen. An die Gemeinderechner des Kreises.
Wir empfehlen, bezüglich der für den Kreis geleisteten Vorlagen für das Rj. 1921 alsbald mit der Kreiskasse abzurechnen.
Gießen, den 13. April 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.
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